Abschreibungsfristen wieder verkürzen
Die Verlängerung der Nutzungsdauern, die für viele, nach dem 31.12.2000 angeschafften Anlagegüter gilt, führt bei kontinuierlich investierenden Unternehmen zu dauerhaften Mehrsteuern, denen erst bei der Liquidation des Unternehmens entsprechende Mindersteuern gegenüberstehen. Viele Unternehmen stellen deshalb als Konsequenz geplante Investitionen zurück und nutzen vorhandene, teilweise veraltete Anlagegüter länger. Diese Investitionsverzögerungen treffen die Anlagegüterhersteller empfindlich.
Die von der Finanzverwaltung festgelegten Nutzungsdauern sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht z. T. völlig realitätsfern. Sie können auch nicht mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 19.11.1997 begründet werden. Die von der Finanzverwaltung festgelegten Abschreibungsfristen beruhen auf der unrichtigen Auffassung, dass alleine die Dauer der technisch möglichen Nutzung des Wirtschaftsguts im Unternehmen maßgeblich ist. Der BFH hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ansatz der Nutzungsdauern auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwertung des Wirtschaftsguts zu erfolgen hat. Deshalb müssen alle vorhersehbaren wertmindernden Faktoren einschließlich des häufig schnell fallenden Einzelveräußerungswertes in die Bestimmung der Nutzungsdauern einfließen. Hinzu kommt, dass die Abschreibungsregeln in vielen anderen Staaten günstiger sind als in Deutschland. Die IHK fordert daher die Finanzbehörden von Bund und Ländern auf, die Abschreibungsfristen wieder zu verkürzen.
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