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Lieferungen von Deutschland in einen Staat, der nicht der EU angehört (Drittland), sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit dem Lieferanten diese Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, sollte er v.a. folgende Punkte beachten:
1. Prüfen, ob die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar ist
2. Prüfen, ob Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen
3. Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten
4. Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
5. Ausländische Währung umrechnen
6. Erklärungs- und Meldepflichten beachten
7. Vorsteuerabzug geltend machen
1. Prüfen, ob die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar ist
Falls nein: prüfen, ob die Lieferung im Bestimmungsland umsatzsteuerbar und ggf. umsatzsteuerpflichtig ist.
Falls ja, d.h., die Lieferung ist in Deutschland umsatzsteuerbar, folgende Punkte beachten:
2. Prüfen, ob Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen
Damit eine Lieferung von Deutschland in ein Drittland von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 Umsatzsteuergesetz - UStG). Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durchgeführt bzw. veranlasst hat, d.h., wer die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
Hat der Lieferant die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, muss nur eine Voraussetzung erfüllt sein, damit eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG): · Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein.
Hat dagegen der Kunde die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG): · Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein und · der Kunde muss ein ausländischer Abnehmer sein.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt und kann der Lieferant das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen (vgl. 3.), liegt in Deutschland eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vor (in diesem Fall muss der Lieferant die folgenden Punkte 3 bis 7 beachten). Der Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die gelieferte Ware nicht direkt in Drittlandsgebiet ausgeführt, sondern vor der Ausfuhr dorthin durch einen oder mehrere Beauftragte des Kunden bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Erbringt der Lieferant in Verbindung mit der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung handelsübliche Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transport und/oder Versicherung der Ware), so sind diese Nebenleistungen ebenfalls umsatzsteuerfrei. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung“ (vgl. Abschnitt 29 Abs. 3 Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR).
Hinweis: in folgenden Fällen muss der Lieferant Sonderregelungen beachten: · bei einer Lieferung in einen deutschen Freihafen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG); · bei einer Werklieferung im Drittlandsgebiet. Eine Werklieferung (Montagelieferung, Anlagenerrichtung oder Bauausführung) liegt z.B. vor, wenn ein deutscher Unternehmer eine Maschine oder Produktionsanlage liefert, die er erstmals beim Kunden im Drittland montiert bzw. montieren lässt. Eine Werklieferung liegt auch vor, wenn der Unternehmer eine einzelne Maschine liefert, die er im Drittland fundamentiert oder funktionsfähig macht, indem er sie in einen Satz bereits vorhandener Maschinen einfügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abstimmt. Um eine Werklieferung handelt es sich auch, wenn ein Unternehmer ein Gebäude erstellt und die dabei benötigten Baumaterialien zumindest zum Teil selbst beschafft. Solche Werklieferungen unterliegen i.d.R. den umsatzsteuerlichen Vorschriften des Staates, in dem die Montage bzw. Bauarbeiten ausgeführt werden (Informationen hierüber können bei der jeweiligen deutschen Auslandshandelskammer eingeholt werden); · bei der Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels, wenn der Kunde diese Gegenstände in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (vgl. § 6 Abs. 3 UStG); · bei der Lieferung von Waren, die der Kunde für private Zwecke erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt (nichtkommerzieller Reiseverkehr; vgl. § 6 Abs. 3 a UStG). Hierbei handelt es sich vor allem um Verkäufe von Einzelhändlern an ausländische Touristen, die die verkauften Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringen.
Einzelheiten finden Sie auf der Seite des BMF.
Was ein Einzelhändler bei einer solchen Lieferung im Einzelnen beachten muss, wird im folgenden Kapitel erläutert
3. Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten
3.1 Belegmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in Drittlandsgebiet gelangt ist (belegmäßiger Ausfuhrnachweis; vgl. § 8 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - i.V.m. Abschn. 131 bis 135 UStR). Bitte auch BMF-Schreiben vom 17. Juli 2009 beachten. Dieses Schreiben erläutert die Auswirkungen des IT-Verfahrens "Atlas-Ausfuhr" auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.
3.1.1 Versendungsfall In den Fällen, in denen der Lieferant oder der Kunde den Transport der gelieferten Ware von Deutschland aus in das Drittlandsgebiet durch einen selbstständigen Beauftragten (z.B. Spediteur, Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) ausführen oder besorgen lässt (Versendungsfälle), soll der Lieferant den belegmäßigen Ausfuhrnachweis wie folgt führen (vgl. § 10 UStDV i. V. m. Abschn. 133 bis 135 UStR):· durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief, Posteinlieferungsbescheinigung, das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument oder durch Konnossement, Ladeschein oder Rollfuhrschein sowie deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt, oder, wenn ein solcher Versendungsbeleg nicht vorliegt, · durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs („weiße Spediteursbescheinigung“).
Ist es dem Lieferanten in einem Versendungsfall nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis in der genannten Form zu führen, so kann er die Ausfuhr wie in einem Beförderungsfall nachweisen.
3.1.2 Beförderungsfall In den Fällen, in denen der Lieferant oder der Kunde die gelieferte Ware selbst, z.B. mit dem eigenen Kraftfahrzeug, von Deutschland aus in das Drittlandsgebiet verbringt (Beförderungsfälle), soll der Lieferant den belegmäßigen Ausfuhrnachweis durch eine Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenz- bzw. Abgangszollstelle oder durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle i.V. m. einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungszollstelle im Drittlandsgebiet führen (vgl. § 9 UStDV i.V.m. Abschn. 132 UStR). Der Beleg, auf dem die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der Zollstelle erfolgt, soll außerdem den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der ausgeführten Ware sowie den Ort und den Tag der Ausfuhr enthalten (vgl. § 9 UStDV).
3.1.3 Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle In den Fällen, in denen die gelieferte Ware vor der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet von einem oder mehreren Beauftragten des Kunden bearbeitet oder verarbeitet wird, soll der Lieferant der Ware zusätzlich diese Be- oder Verarbeitung belegmäßig nachweisen (vgl. § 11 UStDV i.V.m. Abschn. 134 UStR).
3.2. Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen Außerdem muß der Lieferant die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung buchmäßig nachweisen. Die einzelnen Voraussetzungen müssen für jede Ausfuhrlieferung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (vgl. § 13 UStDV i.V.m. Abschn. 136 UStR).
4. Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
Die Rechnung über eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen Angaben muss die Rechnung einen Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung enthalten (z.B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“).
5. Ausländische Währung umrechnen
Rechnet ein Lieferant in einer ausländischen Währung ab, so muss er den Rechnungsbetrag für umsatzsteuerliche Zwecke in Euro umrechnen. Umrechnungen können entweder nach den amtlichen Briefkursen, die das Bundesfinanzministerium monatlich als Durchschnittskurse bekanntgibt, erfolgen oder - mit Genehmigung des Finanzamtes - nach den Tageskursen, die durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen sind (vgl. § 16 Abs. 6 UStG i.V.m. Abschn. 222 UStR).
6. Erklärungs- und Meldepflichten beachten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen, d.h. den Gesamtbetrag der Entgelte für seine umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen - ggf. zusammen mit anderen umsatzsteuerfreien Umsätzen, z.B. Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr - in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung gesondert angeben.
7. Vorsteuerabzug geltend machen
Da die Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen den Vorsteuerabzug nicht ausschließt, darf der Lieferant - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - die deutschen Umsatzsteuerbeträge, die ihm im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung berechnet werden, in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer abziehen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG). So darf er z.B. den Umsatzsteuerbetrag, den ihm der Vorlieferant der umsatzsteuerfrei in Drittlandsgebiet weitergelieferten Ware berechnet, als Vorsteuer geltend machen.
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