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In der Sache konsequent, in der Umsetzung aber noch mit Zweifelsfragen versehen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen für Existenzgründer und Einzelunternehmer immer wieder ärgerlichen Umsatzsteuerfall: Einen PKW, den ein Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht im Privatvermögen hält, ganz oder teilweise aber für seine betrieblichen Zwecke nutzt, unterliegt bei der Entnahme nicht der Umsatzsteuer. Die Entscheidung ist umsatzsteuerlich logisch. Was dem Unternehmen aufgrund mangelnden Vorsteuerabzugs nicht zugeordnet wird, kann auch bei Entnahme für unternehmensfremde Zwecke nicht der Besteuerung unterliegen!
Ganz anders dagegen die ertragsteuerliche Behandlung. Hier führt die betriebliche Nutzung, bei der laufende Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, immer zur Aktivierungspflicht und zur gewinnwirksamen Entnahme.
Umsatzsteuerrechtlich hat der Unternehmer dagegen ein Wahlrecht. Er entscheidet hierüber allein durch die Vornahme des Vorsteuerabzugs. Nimmt er keinen Vorsteuerabzug vor, ordnet er den Gegenstand seinem Privatvermögen zu. Einen umsatzsteuerrechtlichen Tatbestand der Entnahme kann es dann nicht geben. Problematisch ist dies allerdings immer dann, wenn im Laufe der betrieblichen Nutzung des PKW Kosten anfielen und die damit zusammenhängende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Der EuGH hatte konkret die Frage zu beantworten, ob ein PKW, dessen Anschaffung nicht, dessen laufende Kosten aber sehr wohl dem Vorsteuerabzug unterlagen, bei der Entnahme mit dem vollen Wiederbeschaffungspreis der Umsatzsteuer unterliege. Der EuGH entschied den Fall nach der in den letzten Jahren entwickelten „Sphärentheorie“. Danach könne eine Besteuerung nur auf der Grundlage eines Wertzuwachses erfolgen, der sich während der betrieblichen Nutzung ergeben habe. So kompliziert die Entscheidung auch formuliert ist, eines bedeutet sie mit Gewissheit: die bisherige deutsche Verwaltungsauffassung, dass bei einer Entnahme eines Gegenstandes, der zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorsteuerabzugsberechtigt war, immer der Wiederbeschaffungspreis umsatzsteuerpflichtig ist, kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Bemessungsgrundlage kann nur die Werterhöhung während der betrieblichen Nutzung sein. Der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage oder eines Navigationssystems führt nicht zur Steuerpflicht zum Wiederbeschaffungspreis des PKW. Die Umsatzsteuer fällt nur für nachträglich eingebaute Teile - vermindert um den Wertverzehr während der betrieblichen Nutzung - an.
Es bleibt abzuwarten, welche Kriterien der Bundesfinanzhof zu einer praktikablen Ermittlung der Bemessungsgrundlage schaffen wird. Allein schon der Grundgedanke des EuGH ist ein Umbruch für das deutsche Umsatzsteuerrecht. Existenzgründer und Einzelunternehmer, die Gegenstände ihres Privatvermögens betrieblich nutzen, sollten für Zwecke der Umsatzsteuer daher mit spitzem Bleistift rechnen und in vergleichbaren Fällen Veranlagungen offen halten.
Fundstelle: EuGH-Urteil v. 17. 5. 2001 (RS C-322/99 u. 323/99)
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