Reverse-Charge: Steuerschuldumkehr bei Grundstückstransaktionen und bestimmten Bauleistungen

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erweiterte im Umsatzsteuergesetz das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr). Dieses Verfahren bewirkt, dass abweichend von den üblichen Regeln nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Neu eingeführt wurde die Steuerschuldumkehr
  • bei Grunderwerb, wenn im Kaufvertrag zur Umsatzsteuer optiert wurde und
  • bei Bauleistungen, wenn der Auftraggeber selbst Bauunternehmer ist (§ 13 b Umsatzsteuergesetz).

Dies bedeutet, dass bei den genannten Grundstückstransaktionen nicht mehr der Verkäufer Schuldner der Umsatzsteuer ist, sondern der Grundstückskäufer. Ebenso schuldet bei Bauleistungen eines Bauunternehmers an einen anderen Bauunternehmer der Auftraggeber der Bauleistung die Umsatzsteuer.

In beiden Fällen muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt werden. Der Käufer/Auftraggeber hat die Umsatzbesteuerung in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung durchzuführen. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die angemeldete Umsatzsteuer gleich wieder als Vorsteuer abziehen.

Einzelheiten zu der Regelung enthalten §13b UStG (13.b.1 UStAE) 
sowie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.10.2009