Trinkgeld ist nicht umsatzsteuerpflichtig
In Frankreich werden bei Leistungen von Hotel- und Restaurantbetrieben feste Prozentsätze des Entgelts als „Bedienungszuschlag“ erhoben. Dieser „Bedienungszuschlag“, der neben dem freiwilligen Trinkgeld zu leisten ist, wird in Frankreich bislang nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Der Europäische Gerichtshof entschied hiergegen, dass der Bedienungszuschlag ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist. Demgegenüber sind freiwillige Zahlungen, wie z.B. das Trinkgeld, nicht Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts. Solche freiwilligen Zahlungen sind damit weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.3.2001 bestätigt die deutsche Rechtsauffassung. Aus Trinkgeldzahlungen scheidet damit ein Vorsteuerabzug aus. Ertragsteuerlich muss beachtet werden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz gilt. Danach sind nur 70% der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar. Da den Bewirtungskosten auch Trinkgelder zuzurechnen sind, gilt hierfür auch die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.3.2001 bestätigt die deutsche Rechtsauffassung. Aus Trinkgeldzahlungen scheidet damit ein Vorsteuerabzug aus. Ertragsteuerlich muss beachtet werden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz gilt. Danach sind nur 70% der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar. Da den Bewirtungskosten auch Trinkgelder zuzurechnen sind, gilt hierfür auch die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs.
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21.06.2012
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