Aktuelle Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben, Berichte und Stellungnahmen
IHK-Stellungnahmen zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben und Unternehmensbefragungen
Es ist eine sehr wichtige Aufgabe der Rechtsabteilung der IHK Frankfurt, im Interesse der gewerblichen Wirtschaft zu den zahlreichen aktuellen deutschen und europäischen Gesetzgebungsvorhaben Stellung zu nehmen. Dies geschieht zum Teil auch gemeinsam mit anderen IHKs über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin. Für die einzelnen Mitglieder wird es so möglich, über die IHK ihre besonderen Interessen in die Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Die meisten Gesetzgebungsverfahren werden durch das Bundesjustizministerium (BMJ) , das die "traditionellen" Bereiche des Rechts abdeckt, eingeleitet. Die IHK Frankfurt, andere IHKs und der DIHK haben es außerdem mit vielen Gesetzgebungsverfahren zu tun, die im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ihren Ursprung haben. Zusätzliche Gesetzentwürfe kommen aus anderen Ministerien. Auch bei der EU in Brüssel hat sich in den vergangenen Jahren einiges getan. Hier waren in großem Umfang EU-Gesetzgebungsverfahren zu begleiten.
Referentenentwurf „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“
Die IHK Frankfurt am Main möchte ihren Mitgliedsunternehmen die Gelegenheit geben, sich zu dem oben genannten Gesetzesentwurf zu äußern und bittet um Stellungnahme bis zum 25.Mai 2012.
Das Bundesjustizministerium (BMJ) erarbeitet derzeit einen Referentenentwurf (RefE), der sich gegen unseriöse Geschäftspraktiken richtet und auch unter dem Begriff Verbraucherschutzpaket bekannt geworden ist. Es geht um Bekämpfung des Abmahnunwesens (UWG und Urheberrecht), Telefonwerbung, die Datenschutzeinwilligung und besondere Pflichten von Inkassounternehmen.
Schon seit Herbst letzten Jahres hatte das BMJ angekündigt, dass ein „Verbraucherschutzpaket“ auf den Weg gebracht worden sei. Ursprünglich sollte es ausschließlich um die Bekämpfung des Abmahnunwesens gehen. Dieses Thema wurde aber um immer weitere Themen angereichert, was letztlich zu dieser zeitlichen Verzögerung geführt hat. Im Moment handelt es sich noch um einen inoffiziellen Entwurf.
Dennoch ist der Referentenentwurf immerhin schon so öffentlich geworden, dass er im Internet abrufbar ist. Das BMJ hat jedenfalls bestätigt, dass es sich bei diesem Gesetzesentwurf tatsächlich um den RefE des BMJ handelt.
Bei Ihrer Stellungnahmen können Sie sich gerne auch auf Teilbereiche beschränken. Gut wäre es, wenn Sie möglichst mit konkreten praktischen Beispielen schildern, wie sich die Neuregelungen positiv oder negativ auswirken
Inhaltlich geht es um folgende Themen:
1. Inkassounternehmen
Es sollen detaillierte Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen sowie höhere Bußgelder und pauschale Höchstbeträge für die Vergütung von Inkassounternehmen eingeführt werden. Hierdurch will man den „schwarzen Schafen“ der Inkassobranche Einhalt gebieten. Bisher sind die besonderen Informations-Pflichten nur für B2C vorgesehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das auch auf B2B ausgeweitet werden soll. Für unsere Stellungnahme ist jedenfalls besonders wichtig, dass nicht nur Brancheninteressen, sondern das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft zum Ausdruck gebracht wird.
2. Datenschutzrechtliche Einwilligung
In § 308 BGB soll ein Klauselverbot für datenschutzrechtliche Einwilligungen, die im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, geregelt werden. Das bedeutet, dass derartige Einwilligungen künftig nicht mehr per AGB vereinbart werden können.
Hier stellen sich vor allem praktische Fragen, inwieweit man künftig überhaupt noch eine datenschutzrechtliche Einwilligung erhalten kann. Beispiele aus der unternehmerischen Praxis, wann man derartiger Einwilligungen bedarf und wie dies dann noch funktioniert, wären für die Stellungnahme hilfreich.
3. Telefonwerbung
Anders als der Bundesratsvorschlag, der immer noch im Bundestag ruht und nicht auf die Tagesordnung gesetzt wird, schlägt das BMJ vor, dass Gewinnspiel-Verträge der Textform bedürfen. Die Evaluierung des BMJ zur unerlaubten Telefonwerbung hatte ergeben, dass die problematischen Anrufe vor allem im Zusammenhang mit Gewinnspieldiensten erfolgen, so dass nur für diesen Bereich die Textform eingeführt werden soll. Statt der Lösung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat und von der alle Unternehmen – auch die seriösen – betroffen wären, hat sich das BMJ also über eine passgenaue Lösung Gedanken gemacht.
Dieser Lösungsansatz führt dazu, dass nicht alle Unternehmen unter den verschärften Anforderungen leiden und Telefonwerbung quasi unmöglich würde, sondern dass vielmehr nur der Teilbereich belastet wird, der die größten Probleme bereitet. Dies kann allerdings bedeuten, dass unseriöse Unternehmen dann einen neuen Tätigkeitsbereich für ihre unerlaubte Telefonwerbung finden werden und der Gesetzgeber immer hinterherhinkt.
Das maximale Bußgeld wird von 50.000,00 auf 300.000,00 EUR erhöht. Bußgeldbewehrt wird erstmals auch die Verwendung automatischer Anrufmaschinen für unzulässige Telefonwerbung.
Eine belästigende Werbung im Sinne des § 7 soll darüber hinaus auch dann vorliegen, wenn mit Nachrichten geworben wird, bei denen gegen die nach § 6 TMG erforderlichen besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation verstoßen wird, oder wenn der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt. Hierbei handelt es sich in erster Linie um eine Anpassung an die entsprechende EU-Richtlinie.
4. Bekämpfung des Abmahnunwesens im UWG
a) Gegenanspruch des Abgemahnten bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen auf Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten
Hier dürfte vor allem der Hinweis darauf wichtig sein, dass nicht jede unberechtigte Abmahnung zu diesem Gegenanspruch führen darf, sondern nur rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Andernfalls würde das Risiko einer Abmahnung zu hoch, da es immer um rechtliche Bewertungen und unbestimmte Rechtsbegriffe geht und seriöse Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzvereine oder Mitbewerber daher selbst von berechtigten Abmahnungen abgehalten würden.
b) Abmahnkosten
Da die Erstattungspflicht der Abmahnkosten bisher ein erheblicher finanzieller Anreiz für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen war, schlägt das BMJ hier eine Änderung in Form einer Streitwertbegünstigung vor. Außerdem soll durch eine Neuregelung im Gerichtskostengesetz der Streitwert danach bemessen werden, welche wirtschaftliche Bedeutung der Verstoß für den Kläger, aber auch für den Beklagten hat. Lässt sich beides nicht ermitteln, soll ein Streitwert von 1.000,00 EUR anzunehmen sein, was zu entsprechend niedrigen Rechtsanwalts-Kosten führt.
c) Fliegender Gerichtsstand
Der fliegende Gerichtsstand soll für UWG-Streitigkeiten jetzt auch für Klagen des Mitbewerbers abgeschafft werden.
Dies entspricht einer langjährigen Forderung der IHK-Organisation, da hierdurch rechtsmissbräuchliche Klagen eher auffallen (alle am selben Gericht), die Rechtsverteidigung für den Betroffenen leichter wird (Schutzschrifthinterlegung bei einem bestimmten Gericht) und kein Forum Shopping zu dem Gericht erfolgt, dessen Rechtsprechung besonders klägerfreundlich ausfällt. Entgegen der Ansicht etlicher Rechtsanwälte besteht eine Spezialisierung von Gerichten in UWG-Angelegenheiten und die entsprechende Möglichkeit, sich gerade dieses Gericht auszusuchen, nicht; sie ist auch nicht erforderlich.
5. Urheberrecht
Da sich der bisherige § 97a UrhG mit seiner Sonderregelung zu den Abmahnkosten nicht bewährt hat, will man nun die Kostenregelung ähnlich regeln wie im UWG. Das heißt, es wird beim Streitwert angeknüpft, der nach dem Gerichtskostengesetz zu berechnen ist: Bei Abmahnungen gegenüber Verbrauchern soll der Streitwert 500,00 EUR betragen, sofern nicht vorher bereits eine vertragliche Regelung vereinbart wurde (z. B. eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen) oder eine Gerichtsentscheidung oder eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ergangen ist. Auf die bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffe wie „einfach gelagerter Fall“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ wurde nun verzichtet.
Auch im Urheberrecht soll es einen Gegenanspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigten Abmahnungen geben.
____________________________________________________
Allgemeine Recherche-Tipps zu Gesetzestexten im Internet:
Bundesgesetzblatt/Bundesanzeiger (http://www.bundesanzeiger.de) (nur Leseversion)
und
die wichtigsten Gesetze und Verordnungen: (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html)
links zu weiteren Fundstellen für Gesetzestexte: recht§link§ - Rechts-Links auf Gesetze
________________________________________________________________
Übersicht über die wichtigsten neuen Gesetze und Verordnungen
Der Aktualitätendienst des Bundesministeriums der Justiz liefert konsolidierte Texte (aus dem Bundesgesetzblatt, keine Druckmöglichkeit) von allen Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes, die neu erlassen, neu bekannt gemacht oder geändert wurden.
Viele Entwürfe sind über die zuständigen Ministerien abrufbar
oder Bundestag (BT)
oder Bundesrat (BR)
Ansprechpartner
- » Musterverträge
- » Rechts-Links
- » Gerichtliche Mahnung
- » Scheinselbständigkeit
- » Informationen für Rechtsabteilungen, Unternehmensjuristen
- » Veranstaltungen Recht und Steuern
- » Checkliste USt-freie innergemeinschaftliche Lieferungen
- » Checkliste USt-freie Ausfuhrlieferungen
- » Pflichtangaben in der Rechnung
- » Berechnung der Gewerbesteuer
Termine und Veranstaltungen