Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig

Seit 2008 müssen nach dem Gesetz Telekommunikationsanbieter Verkehrsdaten von Telefon-, Internet und E-Mail-Nutzung für sechs Monate speichern. Die Daten können dann von den Strafverfolgungsbehörden abgefragt werden. Grundlage des Gesetzes ist eine EU-Richtlinie.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 (Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) verstößt das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner derzeitigen Fassung gegen Artikel 10 des Grundgesetzes, der das Telekommunikationsgeheimnis schützt. Das Gesetz sei in seiner konkreten Ausgestaltung unverhältnismäßig und nicht transparent genug. Zudem sei die Sicherheit der Daten nicht ausreichend gewahrt und es fehle an einer Begrenzung der Datennutzung. Die bereits gespeicherten Daten müssen nach der Entscheidung unverzüglich gelöscht werden.

Die Vorratsdatenspeicherung an sich ist laut Bundesverfassungsgericht aber durchaus vereinbar mit dem Grundgesetz, da diese ein effektives Mittel für die Strafverfolgung darstelle. Auch die EU-Richtlinie wird durch das Urteil nicht in Frage gestellt. Denn die Richtlinie regele nicht den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich die Verpflichtung zur Datenspeicherung. Im Übrigen sei es auf Grund der Sicherheitsrisiken der Telekommunikationsdienste gerechtfertigt, dass die Anbieter die Kosten für die Vorratsdatenspeicherung zu tragen haben.
 
Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts