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Auf Beschwerde eines Unternehmens hat das Landgericht Frankfurt im Februar 2010 entschieden, dass die Toplevel-Domain ".de" keinen unterscheidungskräftigen Zusatz darstellt. Das Unternehmen wollte eine Bezeichnung wie z.B. "Computer.de" als Firmennamen in das Handelsregister eintragen lassen. Das Amtsgericht Frankfurt hatte die Eintragung mit der Begründung, die angemeldete Firma sei nicht hinreichend individualisiert, zurückgewiesen. Dieser Auffassung ist das Landgericht gefolgt und hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat sich damit der Argumentation des Landgerichts Köln aus dem Jahre 2008 angeschlossen, das aus den selben rechtlichen Gründen die Eintragungsfähigkeit der Firma "brillenshop.de GmbH" abgelehnt hat. Danach begründen die Grundsätze, die für die Vergabe von Internet-Domains gelten, nicht die Unterscheidungskraft einer Firma im Sinne von § 18 Abs. 1 HGB. Bei der Vergabe von Internet-Domains kommt es gerade nicht auf das Kriterium der Unterscheidungskraft an. Vielmehr gilt hier die zeitliche Priorität. Derjenige, der zuerst eine Domain beantragt, erhält diese auch zugeteilt. Die Ansätze bei der Firmenbildung und bei der Bildung von Internet-Domains sind mithin unterschiedlich. Die Firmenbildung unterliegt größeren Einschränkungen. Allein dadurch, dass eine nur einmalig vergebene Internet-Domain zur Firma gemacht wird, können die Grundsätze der Firmenbildung nicht umgangen werden.
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