Samstag kein Werktag bei Mietzahlungen

Bei der Frist für Mietzahlungen bis zum dritten Werktag eines Monats zählt der Samstag nicht mit. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seinem Urteil vom 13. Juli 2010 entschieden.

Dabei geht es ausschließlich um den Fall, dass der erste des Monats ein Freitag ist. Berücksichtigt man den Samstag als Werktag, wäre Montag Fristende (Freitag, Samstag, Montag). Wird hingegen der Samstag nicht als Werktag gezählt, wäre der Dienstag letzter Tag der Frist. (Freitag, Montag, Dienstag).

Der BGH hat nun entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag zu rechnen sei. Der BGH begründet seine Auffassung mit den Geschäftstagen der Banken. Diese seien bis heute im Regelfall nur Montag bis Freitag, der Samstag stehe dem Mieter gar nicht zur Vornahme zur Verfügung. Seine Frist würde unangemessen verkürzt, wenn man den Samstag hier mit in die Fristberechnung einfließen lässt.

Der BGH weist jedoch ausdrücklich daraufhin, dass diese Regelung nur im Rahmen des § 556b BGB für die Fälligkeit von Mietzinszahlungen gelte. Anders als eine Überweisung könne die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürze sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist als Werktag berücksichtigt wird.
 
Weitere Informationen: Bundesgerichtshof