Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kann kaum zurückgenommen werden
Wenn ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt hat, kann er sich später regelmäßig nicht auf eine Unwirksamkeit der Kündigung berufen. In einem vom BAG zu entscheidenden Fall (Urt. v. 12.3.2009 – 2 AZR 894/07) hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber wegen unregelmäßiger Gehaltszahlungen fristlos gekündigt. Später forderte er vom neuen Betriebsinhaber die Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Kündigung sei unwirksam gewesen, denn es habe kein "wichtiger Grund" vorgelegen.
Das BAG gab dem Beklagten Recht. Der Verzug des Arbeitgebers mit Gehaltszahlungen stellt grundsätzlich einen "wichtigen Grund" für eine fristlose Kündigung dar. Die Unwirksamkeit der Kündigung kann aber nur der Arbeitgeber geltend machen. Dem Arbeitnehmer ist dies jedenfalls dann verwehrt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung anstandslos hingenommen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die von ihm beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht. Eine spätere Geltendmachung des Gegenteils stellt einen Rechtsmissbrauch in Form eines "widersprüchlichen Verhaltens" dar.