Abmahnung wegen verweigertem Personalgespräch ist unzulässig

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 der Gewerbeordnung, wonach er grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind, beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, bei dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll. Das entschied das Bundesarbeitsgericht  in seinem Urteil vom 23.06.2009 (Az.: 2 AZR 606/08).
 
Weitere Informationen: Bundesarbeitsgericht