Will ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgehen, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, wenn dieser verspätet Klage erhebt. Das gilt auch dann, wenn es sich dabei um den bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft handelt, der den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergibt.