Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzes verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, das heißt sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer. Deshalb darf der Arbeitgeber auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Er handelt aber nicht sachwidrig, wenn er vormalige Einkommensverluste von einem Teil der Arbeitnehmer mit einer Lohnerhöhung teilweise wieder ausgleicht.
 
Weitere Informationen: Pressemeldung BAG