AGG-Beschwerdestelle: Arbeitgeber entscheidet über personelle Besetzung

Nach der am 21. Juli 2009 (Az.:1 ABR 42/08) ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erforderliche Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt, da es sich hierbei um organisatorische mitbestimmungsfreie Entscheidungen des Arbeitgebers handelt. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebes, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines Diskriminierungsgrundes nach dem AGG benachteiligt fühlen. Ein gesondert einzuhaltendes Verfahren im Rahmen einer solchen Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Die Einführung eines solchen Verfahrens und dessen Ausgestaltung unterfällt allerdings der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
 
Weitere Informationen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 -