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Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2009 (Az.: 13 Sa 2141/08) kann der Arbeitnehmer nur dann Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld unmittelbar vom Arbeitgeber verlangen, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Nach Auffassung des LAG steht einem Schmerzensgeldanspruch § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen. Grund dieser Haftungsbeschränkung sei, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft trete. Dadurch stehe dem Geschädigten einerseits stets ein solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung, andererseits würden Konfliktsituationen im Betrieb durch zivilrechtliche Haftungsfragen vermieden. Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sei und die gesetzliche Unfallversicherung dies nur teilweise kompensiere, sei diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung verfassungskonform.
Im vorliegenden Fall - Katzenbiss in einer Tierarztklinik - könne dem Arbeitgeber allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vorgehalten werden, so dass die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greife.
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