Haftung des Betriebserwerbers vor Betriebsstilllegung

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich tatbestandlich aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung allerdings erst dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auch tatsächlich beendet sind.

Wenn es nach einer faktischen Betriebseinstellung aber noch vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang kommt, tritt der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sind. So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 (Az.: 8 AZR 766/08).
 
Weitere Informationen: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2009