"Probezeitkündigung" bei Beförderungen unzulässig

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17.12.2009 (Az.: 3 Sa 644/09) stellt die "Probezeitkündigung" bei einer Beförderung, durch welche die alten Arbeitsbedingungen wieder aufleben, eine unzulässige Teilkündigung sowie eine unzulässige Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften dar.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 2006 als Flugzeugabfertiger beschäftigt war. Die Parteien einigten sich im Juli 2008 auf eine Vertragsänderung, wonach der Arbeitnehmer zum Leistungsdisponenten befördert wurde. Der Arbeitgeber sollte berechtigt sein, während einer sechsmonatigen "internen Probezeit" die Vertragsänderung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen und damit die Beförderung rückgängig zu machen. Der Arbeitgeber sprach die "Probezeitkündigung" dann auch tatsächlich aus, weil er mit der Leistung des Mitarbeiters unzufrieden war. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht München gab dem Arbeitnehmer recht. Bei einer einseitigen Vertragsänderung, durch welche der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen wird, müssten die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Das Gericht sah in der konkreten Probezeitklausel darüber hinaus einen unzumutbaren Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB, da für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beförderung widerrufen werden kann.

Fazit: Möchte der Arbeitgeber eine Beförderung "auf Probe" durchführen, so kann er entweder einen Widerrufsvorbehalt vereinbaren, in dem die Widerrufsgründe eindeutig benannt werden, oder die Änderung der Tätigkeit (und der damit verbundenen Gehaltserhöhung) befristen.
 
Weitere Informationen: Urteil des LAG München vom 17.12.2009 (Az.: 3 Sa 644/09)