Stellenausschreibung nur für Frauen möglich

Kommunen dürfen bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffenen zu weiblichen Personen leichter Zugang finden oder ausreichende Lösungskompetenzen lediglich einer Frau zutrauen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte damit in seiner Entscheidung am 18. März 2010 (Az.: 8 AZR 77/09) eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG eines männlichen Bewerbers ab und befand die unterschiedliche Behandlung für zulässig. Das weibliche Geschlecht stelle wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG dar.
 
Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts