"Ossi" kein Diskriminierungsmerkmal nach dem AGG

Auf Zahlung einer Entschädigung geklagt hatte eine aus der ehemaligen DDR stammende und noch vor der Wende in die BRD übergesiedelte Frau, nachdem sie sich erfolglos auf ein Stellenangebot der Beklagten beworben hatte. Auf dem an sie zurückgesandten Lebenslauf war von dem Unternehmen u.a. "(-) Ossi" vermerkt worden. Nach Ansicht der Stuttgarter Arbeitsrichter handelt es sich jedoch bei Ostdeutschen nicht um eine Ethnie. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der räumlichen Zuordnung zum ehemaligen DDR-Gebiet fehle es aber ansonsten an diesen gemeinsamen Merkmalen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 17 C 8907/09)


 
Weitere Informationen: Pressemeldung des Arbeitsgericht Stuttgart