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Die 49 Jahre alte, aus Russland stammende Klägerin hatte sich im Jahre 2006 erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle als Softwareentwickler/in beworben. Das beklagte Unternehmen äußerte sich in der Absage nicht dazu, ob und ggf. aufgrund welcher Kriterien ein anderer Bewerber eingestellt worden war. Die Klägerin behauptet, sie entspreche den Anforderungen des Unternehmens und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht berücksichtigt worden. Daher läge eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor, weshalb die Beklagte ihr eine angemessene Entschädigung zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe keine ausreichenden Indizien für eine Diskriminierung dargelegt, die nach § 22 AGG zu einer Beweislast des beklagten Unternehmens führen würden, dass keine Benachteiligung vorgelegen hat. Einen Anspruch des abgelehnten Stellenbewerbers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft darüber, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und welche Kriterien hierfür entscheidend waren, gebe es nach deutschem Recht nicht. Ob dies mit den einschlägigen EU- Antidiskriminierungsrichtlinien vereinbar ist, soll nach einem Vorlagebeschluss des BAG vom 20. Mai 2010 (Az.: 8 AZR 287/08 (A)) nun der Europäische Gerichtshof entscheiden.
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