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Der Kläger ist im Unternehmen des Beklagten als Dachdecker beschäftigt. Anfang Januar 2008 war der Kläger aufgrund einer Knieverletzung zwei Wochen arbeitsunfähig. Ende März 2008 zog er sich bei einem Unfall eine Gehirnerschütterung zu und war deshalb bis einschließlich 20. April 2008 krankgeschrieben. Am 21. April 2008 wurde der Kläger dann am verletzten Knie operiert. Er legte seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 21. April bis zum 15. Mai 2008 vor. Der Beklagte weigerte sich, länger als sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 4. März 2010 (Az.: 11 Sa 547/09), dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall verpflichtet ist, Entgeltfortzahlung auch über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus zu zahlen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung sei dann auf sechs Wochen begrenzt, wenn während der ersten Krankheit eine zweite Krankheit hinzukomme, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Im vorliegenden Fall sei die erste Erkrankung aber bereits beendet gewesen, es handele sich somit um zwei selbstständige Verhinderungsfälle. Enthalte die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur die Angabe des Kalendertages, so beziehe sich diese nämlich grundsätzlich nur auf die Zeit bis zum Ende der Arbeitsschicht. Dabei sei es unerheblich, dass die Arbeitsfähigkeit nur für wenige Stunden bestand und außerhalb der Arbeitszeit lag. Auf eine tatsächliche Arbeitsleistung komme es nicht an.
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