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Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei der Beklagten beschäfigt. Bei seinen bis zu 30 stündigen Touren wechselte er sich mit einem oder zwei Kollegen ab. Sein Arbeitgeber weigerte sich, die Zeiten, die der Kläger lediglich als Beifahrer im LKW verbrachte, als Arbeitszeit anzuerkennen und dementsprechend zu vergüten. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind Zeiten, die ein Berufskraftfahrer, ohne selbst zu lenken, im Führerhaus eines Lkw's verbringt, als Bereitschaftszeiten anzusehen und zu vergüten. Dem stehe nicht entgegen, dass nach § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit darstellt. Die Vorschrift regele lediglich die "arbeitszeitschutzrechtliche" Herausnahme der Zeiten als Beifahrer aus der Arbeitszeit, nicht aber die Vergütungspflicht.
Für Bereitschaftsdienst könne allerdings - wie das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden habe - eine geringere Vergütung als für Vollarbeit vereinbart werden. Fehle eine solche ausdrückliche Vereinbarung, sei für Bereitschaftszeit die normale Vergütung zu zahlen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, es ist damit nicht rechtskräftig.
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