Kinderbetreuungskosten eines Betriebsratsmitglieds
Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin nahm als Betriebsratsmitglied an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und einer Betriebsräteversammlung teil und war insgesamt zehn Tage nicht vor Ort. Sie konnte deshalb ihre elf und zwölf Jahre alten Kinder nicht wie sonst selbst betreuuen und verlangte von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten für die erforderliche Fremdbetreuung in Höhe von 600 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitnehmerin mit Beschluss vom 23.06.2010 (Az.: 7 ABR 103/08) stattgegeben. Müsse ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, so habe der Arbeitgeber die notwendigen Kinderbetreuungskosten zu tragen. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG.