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Die klagende Arbeitnehmerin hatte im November 2009 die letzten sechs Tage ihres Jahresurlaubs bewilligt bekommen. Als ihr neunjähriges Kind während des Urlaubs erkrankte und von ihr betreut werden musste, beantragte die Klägerin bei der Krankenkasse Krankengeld und unbezahlte Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V. Nach ihrer Rückkehr verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber erneut die Gewährung der sechs Urlaubstage, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin.
Das Arbeitsgericht Berlin stellte in seinem Urteil vom 17.06.2010 (Az.: 2 Ca 1648/10) fest, dass ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer selbst im Urlaubszeitraum erkrankt. Bei der Pflege eines kranken Kindes hingegen erlischt der Urlausanspruch im bewilligten Umfang. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Urlaubsentgelt, sondern lediglich auf Krankengeld, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V geltend macht.
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