Entzug des Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.04.2010 (Az.: 9 AZR 113/09) ist eine Klausel, die es dem Arbeitgeber gestattet, die Nutzungsüberlassung des auch privat genutzten Dienstfahrzeugs aus "wirtschaftlichen Gründen" zu widerrufen, unwirksam.

Die Klägerin, eine Vertriebsmitarbeiterin, hatte von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch privat nutzen durfte. Im Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, nach der die Gebrauchsüberlassung aus "wirtschaftlichen Gründen" widerrufen werden konnte. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit sollte durch geeignete jährliche Maßnahmen sichergestellt werden. Da die Klägerin im Jahr 2006 lediglich 29.540 km statt geschätzter 49.400 km mit dem Dienstwagen gefahren war, sah der Arbeitgeber die Wirtschaftlichkeitskriterien als nicht erfüllt an und forderte das Fahrzeug heraus. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts in Formulararbeitsverträgen nur dann zulässig, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und der Arbeitnehmer erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Dies sei bei der allgemeinen Formulierung "aus wirtschaftlichen Gründen" jedoch nicht der Fall.
 
Weitere Informationen: Urteil des BAG