Stellenanzeigen sind altersneutral zu gestalten

Eine Stellenanzeige, in der nach einem "jungen" Bewerber gesucht wird, verstößt grundsätzlich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sofern kein Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt, müssen Stellenanzeigen "altersneutral" gestaltet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.08.2010 (Az.: 8 AZR 530/09) entschieden.

Die Beklagte suchte im Jahr 2007 über eine Stellenanzeige für ihre Rechtsabteilung "eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der 49-jährige Kläger bewarb sich auf die Anzeige, wurde jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle erhielt letztlich eine 33-jährige Bewerberin. Der Kläger verlangte daraufhin Entschädigung und Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßende Stellenanzeige stelle ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters abgelehnt worden sei. Die Beklagte habe diese Annahme auch nicht widerlegen können. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe hingegen nicht, da der Kläger nicht darlegen und beweisen konnte, dass er die Stelle bei diskriminierungsfreier Auswahl bekommen hätte.
 
Weitere Informationen: Pressemitteilung des BAG