Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und EU-Osterweiterung

Die alten EU-Mitgliedstaaten können die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit für Staatsangehörige aus den EU-Beitrittsstaaten für maximal 7 Jahre ("2 + 3 + 2 Modell“) beschränken. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn endeten die Übergangsregelungen am 30. April 2011.

 

 

Arbeitnehmerfreizügigkeit …

 

… bedeutet, dass Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedstaaten ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU grundsätzlich frei wählen können.

 

Bis zum 30. April 2011 benötigten Staatsangehörige aus den zum 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten jedoch auf Grund der Übergangsregelungen noch eine sogenannte Arbeitserlaubnis-EU, um in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu dürfen. Diese wurde von der örtlichen Agentur für Arbeit erteilt. Seit dem 1. Mai 2011 gilt für Staatsangehörige aus den Beitrittsländern die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr erforderlich. Seit dem 1. Mai 2011 ist damit auch die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitnehmern aus den Beitrittsstaaten nach Deutschland zulässig. Es sind jedoch die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) einzuhalten. Ausländische Verleiher benötigen ebenso wie deutsche Verleiher eine Erlaubnis der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.

 

Merkblatt Arbeitnehmerüberlassung

 

 

Dienstleistungsfreiheit …

 

… ist das Recht, als Selbstständiger von einem EU-Mitgliedstaat aus einzelne Dienstleistungstätigkeiten vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten sowie bei der Dienstleistungserbringung eigenes Personal einzusetzen.

 

Bis zum 30. April 2011 war dieses Recht für die neuen Mitgliedstaaten in den Bereichen Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie Innendekoration beschränkt. Zwar konnten Einzelunternehmer mit Sitz in den Beitrittsstaaten ohne Einschränkung Dienstleistungen in Deutschland erbringen. Der vorübergehende Einsatz ausländischer Mitarbeiter zur Ausführung von Dienstleistungen in Deutschland war aber nur im Rahmen des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts und der zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen möglich. Zuständig für das Zulassungsverfahren war die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) bei der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 1. Mai 2011 gilt die volle Dienstleistungsfreiheit, d.h. die Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Deutschland zur Durchführung von Werkverträgen unterliegt keinen Beschränkungen mehr. Zu beachten sind aber gegebenenfalls gewerberechtliche oder handwerksrechtliche Regelungen.

 

 

Welche Arbeitsbedingungen sind in Deutschland einzuhalten?

 

Für ausländische Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, gilt grundsätzlich das deutsche Recht. Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer unterstehen dem Recht ihres Heimatlandes. Daneben sind aber nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) auch die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Diese können sich aus Rechtsvorschriften oder aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen ergeben. Zu den Mindestarbeitsbedingungen gehören beispielsweise Mindestlöhne in bestimmten Branchen, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Mindesturlaub, Gleichbehandlung von Männern und Frauen etc.

 

Übersicht über die geltenden Mindestlöhne

 

Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des deutschen Zolls (www.zoll.de).

 

 

Übergangsregelungen für Bulgarien und Rumänien

 

Für die erst am 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien gelten die Übergangsregelungen vorerst weiter, längstens bis zum 31. Dezember 2013. Bis dahin benötigen Angehörige dieser Staaten weiterhin grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland. Außerdem sind die zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen zu beachten.

 

Zuständig für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU ist seit dem 1. Mai 2011 die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

 

Ausnahmen:

 

Ab dem 1. Januar 2012 entfällt die Arbeitsgenehmigungspflicht für bulgarische und rumänische

  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss, die einer ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nachgehen,
     
  • Auszubildende und
     
  • Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.

Bei Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, wird bei bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen ab dem 1. Januar 2012 auf die sog. Vorrangprüfung verzichtet. D.h. es erfolgt keine Prüfung, ob für die Stelle inländische Arbeitssuchende zur Verfügung stehen.

 

 

Weitere Informationen:

 

Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland 

 

Informationen der ZAV:
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen

 

Informationen des BMAS:
Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgern

 

Informationen der ZAV:

Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern