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Durch die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie sind zum 1.12.2011 neue Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Erlaubnispflicht ausgeweitet.
Erlaubnis:
Eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist seit dem 1.12.2011 dann erforderlich, wenn die Arbeitnehmerüberlassung „im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit“ des Verleihers erfolgt. Bislang benötigten Arbeitgeber nur für die „gewerbsmäßige“ – also auf Gewinnerzielungsabsicht angelegte – Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Auf den Erwerbszweck kommt es nun nicht mehr an.
Nicht erlaubnispflichtig ist jedoch die „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung, sofern der betroffene Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch der erstmalige Verleih eines Arbeitnehmers kann erlaubnispflichtig sein, wenn die Verleihtätigkeit des Unternehmens von vornherein auf Dauer angelegt ist.
Die Erlaubnis wird von der Regionaldirektion erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen müssen eine eigene Erlaubnis bei der für sie zuständigen Regionaldirektion beantragen.
Kontaktdaten der Regionaldirektion Hessen:
Saonestr. 2-4
60528 Frankfurt
Tel. 069/6670-238, -242, -224
Fax. 069/6670-376
Das erforderliche Antragsformular und die Liste der vorzulegenden Unterlagen können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden.
Seit dem 1.12.2011 müssen Entleiher die in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer außerdem über freie Arbeitsplätze unterrichten sowie ihnen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -diensten wie z. B. Betriebskindergarten, Kantine etc. gewähren.
Mindestlohn:
Weitere Informationen:
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