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Allgemeines
Auf Grundlage von Zuwanderungsgesetz und Aufenthaltsgesetz wird die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Agentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung der Beschäftigung in Deutschland ist in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erfasst. Das Verfahren und die Zulassung zum Arbeitsmarkt von bereits in Deutschland lebenden Ausländern werden durch die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt.
Ausnahmen
Arbeitnehmer aus den alten EU-Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien, den neuen EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn , Malta und Zypern , den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz sind den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen daher keine Arbeitserlaubnis.
Arbeitsgenehmigung-EU
Staatsangehörige aus den erst 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien können zwar ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen, zur Aufnahme einer Beschäftigung benötigen sie jedoch für eine Übergangszeit eine sog. Arbeitsgenehmigung-EU. Die Beschränkungen gelten noch bis zum 31. Dezember 2013.
Ausnahmen:
Ab dem 1. Januar 2012 entfällt die Arbeitsgenehmigungspflicht für bulgarische und rumänische
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Fachkräfte mit Hochschulabschluss, die einer ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nachgehen,
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Auszubildende und
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Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.
Bei Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, wird bei bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen ab dem 1. Januar 2012 auf die sog. Vorrangprüfung verzichtet. D.h. es erfolgt keine Prüfung, ob für die Stelle inländische Arbeitssuchende zur Verfügung stehen. Im Übrigen bleibt es bei der Arbeitsgenehmigungspflicht.
Einreise zur Arbeitsaufnahme
Um zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen zu können, benötigen Drittstaatsangehörige ein Visum, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland (Botschaft, Konsulat) zu beantragen ist. In die Entscheidung werden die in Deutschland zuständige Ausländerbehörde sowie die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit einbezogen. Das Visum wird in der Regel für drei Monate erteilt. Ist ein längerer Aufenthalt geplant, muss vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn
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die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt und
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die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die gewählte Berufsgruppe durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung zugelassen ist.
Die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit wird durch ein internes Verfahren von der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt. Es bedarf also lediglich eines Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Sie wird in der Regel erteilt, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern
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keine nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
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bevorzugte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus den EWR-Staaten) nicht zur Verfügung stehen,
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ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden und
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ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. (Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit Auskunft über das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.)
Beschränkungen
Die Zustimmung kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit, der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit mit Beschränkungen versehen werden, die dem Reisepass entnommen werden können.
Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung
Die Zulassung zu einer Beschäftigung für neu einreisende Ausländer bestimmt das Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt wird, variieren abhängig von den Qualifikationen, die für eine bestimmte Beschäftigung verlangt werden.
Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit:
Eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit kann nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) entbehrlich sein bei:
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Praktikanten
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Hochqualifizierten Führungskräften
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Wissenschaftlichem Personal
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Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden
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Besondere Berufsgruppen (§ 7 BeschV)
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Journalisten
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Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient
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Studierenden und Schülern zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung
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Kurzfristig entsandten Arbeitnehmern
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Personen, die der Unterstützung von internationalen Sportveranstaltungen dienen
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Fahrpersonal (§ 13 BeschV)
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Mitgliedern der Besatzung von Seeschiffen/Luftfahrzeugen
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Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im EWR oder der Schweiz zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden
Zustimmung zur Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen:
Für Beschäftigungen, die keine besondere Qualifikation erfordern, kann die Zustimmung nur erteilt werden, wenn für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder EU-Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen. Hier erfolgt eine sogenannte Vorrangprüfung gemäß § 39 AufenthG.
In diesen Fällen ist eine Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit für folgende Berufsgruppen möglich:
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Saisonbeschäftigungen
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Schaustellergehilfen
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Au-pair-Beschäftigungen
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Haushaltshilfen
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Hausangestellten
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Beschäftigten in der Kultur- und Unterhaltungsbranche
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Befristeten praktischen Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse
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Deutschen Volkszugehörigen
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Staatsangehörigen aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, den Vereinigten Staaten von Amerika
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Fertighausmonteuren
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Montagearbeiten
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Grenzgängerbeschäftigung
Zustimmung zu Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen:
Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit zu Beschäftigungen, die mindestens eine dreijährige Berufsqualifikation voraussetzen, sind für folgende Berufsgruppen möglich:
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Sprachlehrern
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Spezialitätenköchen
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IT-Fachkräften und akademischen Berufen, Leitenden Angestellten und Spezialisten
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Fachkräften im Bereich Sozialarbeit
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Pflegekräften
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Qualifizierten Fachkräften im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international tätigen Unternehmens oder Konzerns
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Fachkräften zur Vorbereitung oder Durchführung eines Projektes im Ausland
Zustimmung zur Beschäftigung auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen:
Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung nach dieser Vereinbarung.
Bilaterale Abkommen bestehen zzt. bezüglich folgender Berufsgruppen:
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Werkvertragsarbeitnehmer
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Gastarbeitnehmer
Eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung kann durch die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen versagt oder widerrufen werden.
Beschäftigung nach der Beschäftigungsverfahrensordnung
Bei in Deutschland lebenden Ausländern ist beim Zustimmungsverfahren keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau vorgesehen. Im Grundsatz ist auch hier eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Zustimmungsfreie Beschäftigung:
Zustimmungsfrei sind zunächst auch hier die Berufsgruppen, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit brauchen.
Zustimmungsfrei sind weiterhin:
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Beschäftigung von Familienangehörigen eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben
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Beschäftigung von Personen, die vorübergehend zur Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
Zustimmung zu Beschäftigungen ohne Beschränkungen:
Ohne Beschränkung und unbefristet kann eine Zustimmung erteilt werden für:
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Ausländer, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen für die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung
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Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten.
Asylbewerber und geduldete Ausländer
Asylbewerber können nach einem Jahr gestattetem Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden; geduldete Ausländer können nach einem einjährigen ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden.
Zuständigkeit
Für alle aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen sowie Entscheidungen sind prinzipiell die Ausländerbehörden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers.
Alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltstiteln sind ebenfalls bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.
Verstoß
Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig (§ 404 SGB III). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die beim Arbeitnehmer bis zu 5.000 Euro und beim Arbeitgeber bis zu 500.000 Euro betragen kann.
Um illegal beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche zu erleichtern, wird in § 98a AufenthG unterstellt, dass der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist, sofern keine verwertbaren Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vorliegen. Für die Vergütungsansprüche des illegal beschäftigten Arbeitnehmers haften neben dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Unternehmen, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig ist.
Weitere Informationen:
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