Minijobs und Saisonbeschäftigungen

 

Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sowie für kurzfristige Beschäftigungen (Saisonbeschäftigungen) gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen.

Minijobs und Saisonbeschäftigungen müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Sie erhält die An- und Abmeldungen sowie Beitragsnachweise und nimmt die Pauschalabgaben entgegen.


I. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse:

Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt 400 € monatlich. Die früher geltende zeitliche Begrenzung von 15 Wochenstunden ist ersatzlos entfallen.

Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind
  • 15 % Rentenversicherung,
  • 13 % Krankenversicherung,
  • 2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,
  • ggf. 0,7 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und
  • 0,14 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.
  • 0,04 % Insolvenzgeldumlage
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 30,88 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.

Für den Arbeitnehmer bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei. Er kann jedoch auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung freiwillig mit einem eigenen Beitrag von 4,6 % auf den vollen Rentenbeitragssatz (19,6 %) aufstocken. Der Arbeitgeber muss ihn über diese Möglichkeit informieren.
 
Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird.

Übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze von 400 € muss der Arbeitgeber den vollen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung in Höhe von zzt. ca. 21 % zahlen; der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben klettert dagegen linear von ca. 4 % bei 400,01 € bis auf den vollen Beitrag von ca. 21 % bei 800 € an. Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in dieser Gleitzone ist kompliziert. Ansprechpartner für Detailfragen ist die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Die Besteuerung erfolgt in diesem Entgeltbereich nach Lohnsteuerkarte.

Der Arbeitnehmer kann neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ebenso werden mehrere geringfügige Beschäftigungen eines Arbeitnehmers im gewerblichen Bereich sowie im Privathaushalt zusammengerechnet (nicht dazu gerechnet werden kurzfristige Beschäftigungen, s. II.). Beim Überschreiten des Grenzwertes von 400 € entsteht Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis.

Beispiel:

Einzelhändler Franz Müller hat für einige Stunden in der Woche Hausfrau Maria Mayer als Kassiererin eingestellt. Er zahlt ihr 350 € monatlich. Daneben übt Frau Mayer keine weiteren Beschäftigungen aus. Frau Mayer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.

Für Einzelhändler Franz Müller ergeben sich folgende monatliche Abgaben:

Arbeitsentgelt: 350,00 €
pauschale Abgaben (30,88 % von 350 €): 108,08 €

Frau Mayer hat keine Abgaben zu leisten. Einzelhändler Müller muss die pauschalen Abgaben in Höhe von 108,08 € an die Minijob-Zentrale überweisen. Dabei hat er folgende Fälligkeitstermine zu beachten:

Fälligkeitstermine

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zu diesem Termin wird auch eine eventuelle Überzahlung ausgeglichen.

Unfallversicherung

Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein.

Hinweis:
Die Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgt nicht über die Minijob-Zentrale, sondern muss vom Arbeitgeber vorgenommen werden.
Arbeitsrecht
 
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.


II. Kurzfristige Beschäftigungen (Saisonbeschäftigungen):

Hinweis:
Abgrenzungen im Steuerrecht unterscheiden sich von denen im Sozialversicherungsrecht!

Sozialversicherung

Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf längstens 2 Monate oder – bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche – auf insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres  begrenzt ist.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe der darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese – zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers – die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

Solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, kommt es bei kurzfristigen Minijobs – anders als bei den geringfügigen 400 € Minijobs – auf die Höhe des Einkommens nicht an. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u. a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmt sein. Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.

Geht ein Arbeitsverhältnis über ein Jahr hinaus oder ist es durch eine Rahmenvereinbarung von vornherein auf jährliche Wiederholungen angelegt, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor; dies gilt auch, wenn pro Jahr an höchstens 50 Arbeitstagen gearbeitet wird.

Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, ist diese für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Es fallen auch keine Pauschalbeiträge für den Arbeitgeber an. Dies gilt auch, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Allerdings muss der Arbeitgeber insgesamt 0,74 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft abführen. Der Umlagebeitrag zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit in Höhe von 0,6 % entfällt jedoch bei einer Beschäftigung von nicht mehr als vier Wochen bzw. bei Unternehmen mit regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmern.

Das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Unfallversicherung

Auch der kurzfristig Beschäftigte ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung müssen vom Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft gezahlt werden.

Lohnsteuer

Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Es gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte bzw. es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer – ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte – mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns zu erheben (Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung: der Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt und die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen; außerdem darf der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € je Arbeitstag und 12 € je Arbeitsstunde nicht übersteigen; wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, entfällt die Begrenzung des Arbeitslohns auf durchschnittlich 62 € je Arbeitstag).

Außerdem werden Solidaritätszuschlag (5,5 % des Lohnsteuerbetrags) sowie ggf. Kirchensteuer (in Hessen 7 bzw. 9 % des Lohnsteuerbetrags) fällig.

Auch für kurzfristig Beschäftigte muss der Arbeitgeber ein Lohnkonto führen.


Weitere Informationen  erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Da die Regelungen nach wie vor komplex und kompliziert sind, sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.
 

weitere Informationen zum Steuerrecht:

weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht: