Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
I. Begriffsbestimmungen
Zu den "nahen Angehörigen" zählt das Gesetz:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- den Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und
- eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie diejenigen des Ehegatten oder Lebenspartners (nicht: des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft), Schwieger- und Enkelkinder.
II. Leistungsverweigerungsrecht / Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Als pflegebedürftig gelten solche Personen, die zumindest Pflegestufe I erfüllen, wobei für die Freistellung bereits eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ausreicht. Dem Arbeitgeber ist die Arbeitsverhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Befreiung ist dem Arbeitgeber nur auf dessen Verlangen hin vorzulegen.
Ungeregelt geblieben ist vom Gesetzgeber, wie oft der Beschäftigte von seinem Recht zur kurzfristigen Freistellung Gebrauch machen kann. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die kurzzeitige Freistellung auf Akutfälle beschränkt ist, so dass grundsätzlich hiervon nur zu Beginn der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen auszugehen sein dürfte.
Vergütung
Der Anspruch auf kurzfristige Freistellung besteht unabhängig von einer bestimmten Belegschaftsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit.
III. Pflegezeitanspruch
Unternehmensgröße
Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen
Ankündigung der Pflegezeit
Über die teilweise Freistellung haben Arbeitgeber und Beschäftigter nach § 3 Abs. 4 PflegeZG eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Der Arbeitgeber hat hierbei den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Gründe entgegen.
Nachweispflicht des Beschäftigten
Dauer der Pflegezeit
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlaubt das PflegeZG einem Arbeitnehmer nicht, Pflegezeit für denselben Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Es handele sich um ein einmaliges Gestaltungsrecht. Das gelte selbst dann, wenn die in Anspruch genommene Pflegezeit kürzer als sechs Monate sei (Urteil vom 15.11.2011, Az.: 9 AZR 348/10). Ob der Arbeitnehmer die Pflegezeit durch einmalige Erklärung auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilen kann, hat das BAG allerdings offen gelassen.
Urlaub
Sonderkündigungsschutz
Aufsichtsbehörde für die Region Frankfurt:
Abteilung für Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt/Main
Tel.: (069) 2714-0
Fax: (069) 2714-5000
poststelle@afas-f.hessen.de
Brisant an dem Sonderkündigungsschutz des PflegeZG ist, dass der Begriff der Beschäftigten auch solche Personen umfasst, die „wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind“. Mit diesem weiten Beschäftigtenbegriff werden nunmehr wirtschaftlich abhängige arbeitnehmerähnliche Selbstständige geradezu systemwidrig in den Schutzbereich dieses Sonderkündigungsschutzes hereingepresst, obwohl diese rechtlich als selbstständig gelten und denen auch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zugute kommt, da sie gerade keine Arbeitnehmer sind.
Pflegezeit als Sachgrund für befristete Verträge mit Ersatzkräften
In den Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Pflegezeit steht dem Arbeitgeber gegenüber der befristet eingestellten Vertretungskraft ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Arbeitgeber kann in Abweichung von der regulären Kündigungsfrist in § 622 BGB unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz findet hier keine Anwendung.
Unabdingbarkeit
Sozialversicherung
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihren Beschäftigten vor Inanspruchnahme der Pflegezeit darauf hinweisen, sich (auch bei nur teilweiser Freistellung) bei den Sozialversicherungsträgern zu informieren.
Weitere Informationen:
Das Bundefamilienministerium hat zusammen mit dem DIHK die Broschüre "Vereinbarkeit von Beruf und Pflege – Wie Unternehmen Beschäftigte mit Pflegeaufgaben unterstützen können" veröffentlicht.
B. Familienpflegezeitgesetz
Zum 01.01.2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Es eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre zu reduzieren, um neben dem Beruf einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen zu können. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht jedoch nicht, vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz wird durch die Familienpflegezeit nicht berührt. Eine parallele Inanspruchnahme beider Pflegezeiten ist jedoch ausgeschlossen.
I. Voraussetzungen für die Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit kann von Beschäftigten zur Pflege naher Angehöriger beantragt werden. Zu den Beschäftigten und nahen Angehörigen zählen die im Pflegezeitgesetz genannten Personen (siehe oben unter A.I.). Ein Angehöriger ist dann pflegebedürftig, wenn er mindestens der Pflegestufe I zuzuordnen ist.
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf bis zu durchschnittlich 15 Stunden pro Woche reduzieren.
II. Finanzielle Absicherung des Pflegenden
Während der Familienpflegezeit reduziert der Beschäftige seine Arbeitszeit und enthält dementsprechend auch nur ein gekürztes Arbeitsentgelt. Um die Einkommenseinbuße abzumildern, wird das reduzierte Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber um 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen und dem reduzierten Arbeitsentgelt aufgestockt. Diese Entgeltaufstockung wird durch ein Wertguthaben ausgeglichen, das der Arbeitnehmer entweder im Vorfeld der Pflegezeit oder im Nachhinein aufbauen kann.
Aufbau eines Wertguthabens im Vorfeld:
Weiß der Beschäftigte, dass er zu einem späteren Zeitpunkt eine Familienpflegezeit leisten möchte, so besteht für ihn die Möglichkeit bereits im Vorfeld der Pflegephase ein Wertguthaben aufzubauen, durch das dann während der Pflegephase sein Arbeitsentgelt aufgestockt wird.
Aufbau eines Wertguthabens im Nachhinein:
In den meisten Fällen lässt sich die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen jedoch nicht vorhersehen. Für den Fall, dass die Pflegebedürftigkeit unerwartet eintritt, besteht die Möglichkeit ein Wertguthaben im Nachhinein aufzubauen. Der Beschäftigte erhält dann während der Pflegephase vom Arbeitgeber ebenfalls ein aufgestocktes Arbeitsentgelt. Nach dem Ende der Familienpflegezeit arbeitet der Beschäftigte dann zwar wieder voll, erhält jedoch weiterhin ein reduziertes Entgelt, bis das sog. „negative Wertguthaben“ wieder ausgeglichen ist (sog. Nachpflegephase).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer reduziert während der Familienpflegezeit seine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden um die Hälfte auf 20 Stunden. Er erhält in dieser Zeit ein Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Nach dem Ende der Familienpflegezeit arbeitet er wieder 40 Stunden und bekommt dafür ebenfalls 75 Prozent seines vollen Gehalts und zwar so lange, bis er die Aufstockungsleistungen ausgeglichen hat.
III. Kündigungsschutz
Während der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase unterliegen die Beschäftigen einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde kündigen.
IV. Rentenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase die Beiträge zur Rentenversicherung auf der Grundlage des reduzierten Arbeitsentgeltes. Die Pflegekasse überweist zusätzlich der Rentenversicherung für die während der Familienpflegezeit geleistete Pflege Beiträge, wenn der Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden wöchentlich beträgt.
V. Familienpflegezeitversicherung
Die Familienpflegezeitversicherung dient zur Absicherung des Arbeitgebers, falls der Beschäftigte verstirbt oder berufsunfähig wird, bevor er das Wertguthaben voll ausgeglichen hat. Die Versicherung wird von dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf die Person des Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. Es besteht allerdings kein Anspruch gegen den Arbeitgeber oder das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung.
VI. Staatliche Förderung
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zu beantragen, um so die Finanzierung der Arbeitsentgeltaufstockung zu gewährleisten, wenn der Beschäftigte nicht im Vorfeld ein Wertguthaben aufgebaut hat. In der Nachpflegephase muss das Darlehen dann zurückgezahlt werden.
Voraussetzungen für ein solches Darlehen sind:
- Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen,
- die Vorlage einer schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber, die u.a. die Dauer der Familienpflegezeit, den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit, die Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts und den Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase enthalten muss und
- der Abschluss einer zertifizierten Familienpflegezeitversicherung.
Die Förderung durch ein Darlehen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte im Vorfeld ein Wertguthaben aufgebaut hat. Es genügt vielmehr, dass das aufgebaute Wertguthaben nicht ausreichend ist und ein neues „negatives“ Wertguthaben entsteht.
Weitere Informationen:
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