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3/09: EU-Parlament einigt sich bei Europäischer Privatgesellschaft
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Die Europäische Privatgesellschaft
Prof. Dr. Christoph Teichmann, Universität Würzburg I. Was ist die Europäische Privatgesellschaft?
Unter der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) versteht man eine supranationale Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die für einen geschlossenen Gesellschafterkreis konzipiert ist. Schlagwortartig kann man daher von einer „Europa-GmbH“ sprechen. Eine solche europäische Rechtsform existiert bislang nicht, sie wird aber seit vielen Jahren von nationalen und europäischen Wirtschaftsverbänden gefordert. Auch das Europäische Parlament hat sich in einer Resolution aus dem Februar 2007 ausdrücklich für die Einführung einer EPG ausgesprochen. Die Gründe für diese Forderungen liegen in der Rechtszersplitterung im europäischen Binnenmarkt. Die gesetzgeberischen Aktivitäten der europäischen Gemeinschaft konzentrieren sich überwiegend auf das Recht der Aktiengesellschaft und des Kapitalmarktes. Die GmbH ist von europäischer Rechtsangleichung weitgehend verschont geblieben. Aus rein nationaler Perspektive ist dies nicht unbedingt von Nachteil, bleibt doch auf diese Weise die Fortbildung des GmbH-Rechts in den Händen des deutschen Gesetzgebers. Für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr bedeutet diese Ausgangslage aber, dass man in jedem der 27 europäischen Mitgliedstaaten einem anderen GmbH-Recht begegnet.
Dabei ist die GmbH nicht nur die typische Rechtsform für den Mittelstand, sondern auch als Tochtergesellschaft im Konzern äußerst beliebt. Bei der Gründung von ausländischen Tochtergesellschaften wird daher in der Regel diejenige ausländische Rechtsform verwendet, die am ehesten der GmbH entspricht. Wegen der Unterschiede im nationalen Recht verursacht dies einen Beratungs- und Verwaltungsaufwand, der häufig in keinem Verhältnis zum Geschäftsvolumen der neu gegründeten Auslandsgesellschaft steht. Die EPG wäre das geeignete Mittel, ausländische Tochtergesellschaften in ganz Europa nach ein und demselben Strickmuster zu gründen und zu verwalten. Die europaweit einheitliche „GmbH“ verspricht daher erhebliche Kostenvorteile.
Als supranationale Rechtsform wäre die EPG in einer europäischen Verordnung geregelt, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist. Auf diese Weise gelten überall dieselben Rechtsregeln, die – darin läge ein weiterer Vorteil – offiziell in allen Amtssprachen verfügbar wären. Rechtsberater und Gerichte aller europäischen Mitgliedstaaten wären mit diesen Regeln vertraut. Die EPG als Rechtsform einer ausländischen Tochtergesellschaft könnte somit den Vorteil eines „europäischen Labels“ bieten.
II. Welche Alternativen gibt es zur Europäischen Privatgesellschaft?
Sieht man in der Gründung von ausländischen Tochtergesellschaft den Hauptanwendungsbereich einer EPG, gibt es dazu bislang nur zwei Alternativen: Entweder verwendet man das nationale Gesellschaftsrecht im Staat der Niederlassung oder man gründet eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat registriert ist und in einem anderen Mitgliedstaat ihre Geschäfte tätigt. Die erste Möglichkeit, die Verwendung nationaler Rechtsformen am Tätigkeitsort, wird seit langem praktiziert und verursacht nach Aussage vieler Unternehmen unverhältnismäßig hohe Beratungs und Verwaltungskosten. Denn bei einem Netz von Tochtergesellschaften in verschiedenen Staaten werden für die Gründung und laufende Verwaltung in jedem Staat lokale Rechtsberater benötigt. Einheitliche Corporate Governance-Strukturen im internationalen Konzern lassen sich häufig wegen der unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht realisieren oder bewegen sich in einer Grauzone des rechtlich Zulässigen.
Daher wird in der rechtspolitischen Diskussion der letzten Jahren zunehmend darauf hingewiesen, dass mittlerweile auch die grenzüberschreitende Benutzung der Rechtsformen des Heimatstaates (oder eines anderen Mitgliestaates mit einem attraktiven Gesellschaftsrecht) möglich sei. Diese zweite Möglichkeit der grenzüberschreitenden Betätigung hat der Europäische Gerichtshof durch seine Entscheidungen in den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art eröffnet. Geschützt durch diese Entscheidungen ist es heutzutage beispielsweise möglich, eine Private Limited Company in England zu gründen, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Nach diesem Muster könnte ein deutsches Unternehmen all seine ausländischen Niederlassungen in der Form einer englischen Limited organisieren. Nach Umsetzung der GmbH-Reform wird es außerdem möglich sein, den Verwaltungssitz einer deutschen GmbH ins Ausland zu verlegen und auf diese Weise alle ausländischen Niederlassungen als GmbH zu organisieren.
Diese Option wird zwar von der Europäischen Kommission stets als brauchbare Alternative zur EPG angeführt, ist in Wirklichkeit aber kaum praktikabel und verursacht im Zweifel noch mehr Rechtsunsicherheit und Kosten als die Verwendung nationaler Rechtsformen am Ort der Tätigkeit. Denn der Einsatz einer nationalen Rechtsform als ausländische „Briefkastengesellschaft“ weckt bei Geschäftspartnern häufig Misstrauen. Unausgesprochen steht immer die Frage im Raum, ob es möglicherweise unredliche Gründe dafür gibt, dass nicht die nationale Rechtsform des Inlandes verwendet wurde. Es dürfte kein Zufall sein, dass die englische Limited in Deutschland derzeit vor allem von Kleinstunternehmen für rein innerstaatliche Geschäftstätigkeiten benutzt wird, während soweit ersichtlich noch kein internationaler Konzern auf den Gedanken gekommen ist, seine Tochtergesellschaften in ganz Europa als englische Limited zu organisieren.
Zudem hat der EuGH zwar entschieden, dass ein Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Registersitz unter dem Schutz der Niederlassungsfreiheit möglich ist. Die europarechtliche Klärung, wo genau die Grenze zwischen dem Heimatrecht der Gesellschaft und dem Recht am Tätigkeitsort verläuft, steht aber weiterhin aus und wird erst nach einer Vielzahl von EuGH-Entscheidungen zufriedenstellend geklärt sein. Und so hat die sprunghaft ansteigende Zahl von „deutschen“ Limiteds zu einem ebenso sprunghaften Anstieg von Rechtsstreitigkeiten geführt. Dies lässt erahnen, mit welchen Schwierigkeiten ein deutsches Unternehmen zu kämpfen hätte, das alle europäischen Mitgliedstaaten mit Tochtergesellschaften in der Rechtsform der deutschen GmbH überziehen wollte.
III. Welche Vorteile bietet die Europäische Privatgesellschaft?
Die Europäische Privatgesellschaft bietet den Vorteil, die Rechtszersplitterung im europäischen Binnenmarkt zu überbrücken, ohne in die nationalen Rechtssysteme einzugreifen. Es handelt sich um eine zusätzliche Rechtsform, die niemand benutzen muss, der weiterhin von der Überlegenheit einer bestimmten nationalen Rechtsform überzeugt ist. Sie bezieht ihre Attraktivität aus der europäisch einheitlichen Regelung. Darüber hinaus soll sie nach Vorstellung ihrer Befürworter weitgehende Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis bieten. Auf diese Weise könnte jedes Unternehmen seine Tochtergesellschaften nach den eigenen Bedürfnissen strukturieren und organisieren – und zwar für jeden europäischen Mitgliedstaat in der gleichen Weise. Eine europäische EPG-Verordnung müsste demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:
− Grundfragen des Gesellschaftsrechts einer geschlossenen Kapitalgesellschaft werden europäisch einheitlich geregelt. Dies betrifft insbesondere den Gläubigerschutz, möglicherweise auch einen Mindestschutzstandard für Minderheitsgesellschafter. Auf diese Weise wird verhindert, dass nationale Gerichte im Interesse des Drittschutzes auf nationales Recht zurückgreifen.
− Für Fragen des Innenverhältnisses (z.B. Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen, Weisungsrechte gegenüber Geschäftsführern) gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
− Um die Entstehung von Regelungslücken zu vermeiden, werden als Anlage zum europäischen Rechtstext Mustersatzungen entworfen. Die Gesellschafter können die Mustersatzung übernehmen oder aber ihre Rechtsverhältnisse nach eigenen Vorstellungen gestalten. Letzteres verursacht zwar Beratungsaufwand. Dieser fällt aber nur einmal an, weil die Satzung bei jeder neu gegründeten ausländischen Tochtergesellschaft erneut verwendet werden kann.
IV. Wann kommt die Europäische Privatgesellschaft?
Ob und wann die Europäische Privatgesellschaft kommt, hängt in erster Linie davon ab, wie die Unternehmen auf die laufende Konsultation der EU-Kommission reagieren. Die Europäische Kommission hat im Internet einen Fragebogen veröffentlicht, der vor allem ermitteln soll, welche Kosten und Schwierigkeiten aktuell bei der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften entstehen. Wenn die Unternehmen hierauf in großer Zahl und mit überzeugenden Argumenten antworten, besteht eine große Chance, dass die Arbeiten an einem EPG-Statut in Angriff genommen werden. Die europäischen Verbände und das Europäische Parlament haben sich bereits dafür ausgesprochen. Es gilt nun, die Europäische Komission von der Notwendigkeit des Projekts zu überzeugen. _______________________________________________
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