Europäische Privatgesellschaft (EPG) = Societas Privata Europaea (SPE):
Die europäische GmbH (in Planung)


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3/09: EU-Parlament einigt sich bei Europäischer Privatgesellschaft

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Die Europäische Privatgesellschaft
Prof. Dr. Christoph Teichmann, Universität Würzburg

I. Was ist die Europäische Privatgesellschaft?
Unter der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) versteht man eine supranationale Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die für einen geschlossenen Gesellschafterkreis konzipiert ist. Schlagwortartig kann man daher von einer „Europa-GmbH“ sprechen. Eine solche europäische Rechtsform existiert bislang nicht, sie wird aber seit vielen Jahren von nationalen und europäischen Wirtschaftsverbänden gefordert. Auch das Europäische Parlament hat sich in einer Resolution aus dem Februar 2007 ausdrücklich für die Einführung einer EPG ausgesprochen.

Die Gründe für diese Forderungen liegen in der Rechtszersplitterung im europäischen Binnenmarkt. Die gesetzgeberischen Aktivitäten der europäischen Gemeinschaft konzentrieren sich überwiegend auf das Recht der Aktiengesellschaft und des Kapitalmarktes. Die GmbH ist von europäischer Rechtsangleichung weitgehend verschont geblieben. Aus rein nationaler Perspektive ist dies nicht unbedingt von Nachteil, bleibt doch auf diese Weise die Fortbildung des GmbH-Rechts in den Händen des deutschen Gesetzgebers. Für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr bedeutet diese Ausgangslage aber, dass man in jedem der 27 europäischen Mitgliedstaaten einem anderen GmbH-Recht begegnet.

Dabei ist die GmbH nicht nur die typische Rechtsform für den Mittelstand, sondern auch als Tochtergesellschaft im Konzern äußerst beliebt. Bei der Gründung von ausländischen Tochtergesellschaften wird daher in der Regel diejenige ausländische Rechtsform verwendet, die am ehesten der GmbH entspricht. Wegen der Unterschiede im nationalen Recht verursacht dies einen Beratungs- und Verwaltungsaufwand, der häufig in keinem Verhältnis zum Geschäftsvolumen der neu gegründeten Auslandsgesellschaft steht. Die EPG wäre das geeignete Mittel, ausländische Tochtergesellschaften in ganz Europa nach ein und demselben Strickmuster zu gründen und zu verwalten. Die europaweit einheitliche „GmbH“ verspricht daher erhebliche Kostenvorteile.

Als supranationale Rechtsform wäre die EPG in einer europäischen Verordnung geregelt, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist. Auf diese Weise gelten überall dieselben Rechtsregeln, die – darin läge ein weiterer Vorteil – offiziell in allen Amtssprachen verfügbar wären. Rechtsberater und Gerichte aller europäischen Mitgliedstaaten wären mit diesen Regeln vertraut. Die EPG als Rechtsform einer ausländischen Tochtergesellschaft könnte somit den Vorteil eines „europäischen Labels“ bieten.

II. Welche Alternativen gibt es zur Europäischen Privatgesellschaft?
Sieht man in der Gründung von ausländischen Tochtergesellschaft den Hauptanwendungsbereich einer EPG, gibt es dazu bislang nur zwei Alternativen: Entweder verwendet man das nationale Gesellschaftsrecht im Staat der Niederlassung oder man gründet eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat registriert ist und in einem anderen Mitgliedstaat ihre Geschäfte tätigt.

Die erste Möglichkeit, die Verwendung nationaler Rechtsformen am Tätigkeitsort, wird seit langem praktiziert und verursacht nach Aussage vieler Unternehmen unverhältnismäßig hohe Beratungs und Verwaltungskosten. Denn bei einem Netz von Tochtergesellschaften in verschiedenen Staaten werden für die Gründung und laufende Verwaltung in jedem Staat lokale Rechtsberater benötigt. Einheitliche Corporate Governance-Strukturen im internationalen Konzern lassen sich häufig wegen der unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht realisieren oder bewegen sich in einer Grauzone des rechtlich Zulässigen.

Daher wird in der rechtspolitischen Diskussion der letzten Jahren zunehmend darauf hingewiesen, dass mittlerweile auch die grenzüberschreitende Benutzung der Rechtsformen des Heimatstaates (oder eines anderen Mitgliestaates mit einem attraktiven Gesellschaftsrecht) möglich sei. Diese zweite Möglichkeit der grenzüberschreitenden Betätigung hat der Europäische Gerichtshof durch seine Entscheidungen in den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art eröffnet. Geschützt durch diese Entscheidungen ist es heutzutage beispielsweise möglich, eine Private Limited Company in England zu gründen, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. Nach diesem Muster könnte ein deutsches Unternehmen all seine ausländischen Niederlassungen in der Form einer englischen Limited organisieren. Nach Umsetzung der GmbH-Reform wird es außerdem möglich sein, den Verwaltungssitz einer deutschen GmbH ins Ausland zu verlegen und auf diese Weise alle ausländischen Niederlassungen als GmbH zu organisieren.

Diese Option wird zwar von der Europäischen Kommission stets als brauchbare Alternative zur EPG angeführt, ist in Wirklichkeit aber kaum praktikabel und verursacht im Zweifel noch mehr Rechtsunsicherheit und Kosten als die Verwendung nationaler Rechtsformen am Ort der Tätigkeit. Denn der Einsatz einer nationalen Rechtsform als ausländische „Briefkastengesellschaft“ weckt bei Geschäftspartnern häufig Misstrauen. Unausgesprochen steht immer die Frage im Raum, ob es möglicherweise unredliche Gründe dafür gibt, dass nicht die nationale Rechtsform des Inlandes verwendet wurde. Es dürfte kein Zufall sein, dass die englische Limited in Deutschland derzeit vor allem von Kleinstunternehmen für rein innerstaatliche Geschäftstätigkeiten benutzt wird, während soweit ersichtlich noch kein internationaler Konzern auf den Gedanken gekommen ist, seine Tochtergesellschaften in ganz Europa als englische Limited zu organisieren.

Zudem hat der EuGH zwar entschieden, dass ein Auseinanderfallen von Verwaltungssitz und Registersitz unter dem Schutz der Niederlassungsfreiheit möglich ist. Die europarechtliche Klärung, wo genau die Grenze zwischen dem Heimatrecht der Gesellschaft und dem Recht am Tätigkeitsort verläuft, steht aber weiterhin aus und wird erst nach einer Vielzahl von EuGH-Entscheidungen zufriedenstellend geklärt sein. Und so hat die sprunghaft ansteigende Zahl von „deutschen“ Limiteds zu einem ebenso sprunghaften Anstieg von Rechtsstreitigkeiten geführt. Dies lässt erahnen, mit welchen Schwierigkeiten ein deutsches Unternehmen zu kämpfen hätte, das alle europäischen Mitgliedstaaten mit Tochtergesellschaften in der Rechtsform der deutschen GmbH überziehen wollte.

III. Welche Vorteile bietet die Europäische Privatgesellschaft?
Die Europäische Privatgesellschaft bietet den Vorteil, die Rechtszersplitterung im europäischen Binnenmarkt zu überbrücken, ohne in die nationalen Rechtssysteme einzugreifen. Es handelt sich um eine zusätzliche Rechtsform, die niemand benutzen muss, der weiterhin von der Überlegenheit einer bestimmten nationalen Rechtsform überzeugt ist. Sie bezieht ihre Attraktivität aus der europäisch einheitlichen Regelung. Darüber hinaus soll sie nach Vorstellung ihrer Befürworter weitgehende Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis bieten. Auf diese Weise könnte jedes Unternehmen seine Tochtergesellschaften nach den eigenen Bedürfnissen strukturieren und organisieren – und zwar für jeden europäischen Mitgliedstaat in der gleichen Weise.

Eine europäische EPG-Verordnung müsste demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:

− Grundfragen des Gesellschaftsrechts einer geschlossenen Kapitalgesellschaft werden europäisch einheitlich geregelt. Dies betrifft insbesondere den Gläubigerschutz, möglicherweise auch einen Mindestschutzstandard für Minderheitsgesellschafter. Auf diese Weise wird verhindert, dass nationale Gerichte im Interesse des Drittschutzes auf nationales Recht zurückgreifen.

− Für Fragen des Innenverhältnisses (z.B. Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen, Weisungsrechte gegenüber Geschäftsführern) gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

− Um die Entstehung von Regelungslücken zu vermeiden, werden als Anlage zum europäischen Rechtstext Mustersatzungen entworfen. Die Gesellschafter können die Mustersatzung übernehmen oder aber ihre Rechtsverhältnisse nach eigenen Vorstellungen gestalten. Letzteres verursacht zwar Beratungsaufwand. Dieser fällt aber nur einmal an, weil die Satzung bei jeder neu gegründeten ausländischen Tochtergesellschaft erneut verwendet werden kann.

IV. Wann kommt die Europäische Privatgesellschaft?
Ob und wann die Europäische Privatgesellschaft kommt, hängt in erster Linie davon ab, wie die Unternehmen auf die laufende Konsultation der EU-Kommission reagieren. Die Europäische Kommission hat im Internet einen Fragebogen veröffentlicht, der vor allem ermitteln soll, welche Kosten und Schwierigkeiten aktuell bei der Gründung ausländischer Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften entstehen. Wenn die Unternehmen hierauf in großer Zahl und mit überzeugenden Argumenten antworten, besteht eine große Chance, dass die Arbeiten an einem EPG-Statut in Angriff genommen werden. Die europäischen Verbände und das Europäische Parlament haben sich bereits dafür ausgesprochen. Es gilt nun, die Europäische Komission von der Notwendigkeit des Projekts zu überzeugen.

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IHK WirtschaftsForum
Dezember 2006

EPG: Die europäische GmbH

Eine Umfrage der IHK-Organisation unter ihren Mitgliedern hat ergeben, dass die Unternehmen den Wunsch nach einer mittelstandsfreundlichen europäischen Rechtsform haben. Die kleine Schwester der Europa AG (SE) soll schlank, praktikabel und vor allem europäisch sein, fordern die befragten Unternehmen.

Die Erwartungen an die Europäische Aktiengesellschaft (SE) waren hoch und sind im Ergebnis teilweise enttäuscht worden. Die im europäischen Gesetzgebungsverfahren erzielten Kompromisse und das Übergehen von Wahlrechten durch den deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung in das nationale Recht haben zu einer nicht allzu praktikablen Rechtsform geführt. Nur wenige Unternehmen haben bislang die Europäische Aktiengesellschaft als Rechtsform gewählt.

Nun besteht die Chance, diese Fehler bei der supranationalen Rechtsform für den Mittelstand zu vermeiden. Die europäische GmbH, wie sie informell genannt wird, beziehungsweise die Europäische Privatgesellschaft (EPG) könnte mittelständischen Unternehmen, die europaweit aktiv sind, neue Möglichkeiten eröffnen und grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern.

Bereits vor einigen Jahren haben sich französische und deutsche Gesellschaftsrechtler mit einer möglichen supranationalen Rechtsform beschäftigt. Die Europäische Kommission hat zudem eine Studie zur Machbarkeit der EPG erstellen lassen und die Ergebnisse Ende 2005 veröffentlicht. Es werden viele Gestaltungsmöglichkeiten angesprochen, vieles bleibt jedoch noch offen. Entschieden ist bislang noch nichts: Die Begeisterung seitens der Europäischen Kommission, sich mit einem Vorschlag für ein Statut der EPG nach vorne zu wagen, hält sich derzeit in Grenzen. Im Europäischen Parlament gibt es jedoch Unterstützer für das nächste Projekt in Sachen Europa.

Laut Umfrage ist die supranationale Rechtsform für Unternehmen von großem Interesse. Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten aktiv sind oder ihren europäischen Wirkungskreis nach außen demonstrieren wollen, sehen hier gute Möglichkeiten. So können sie mit einer EPG zum einen von der Gründung verschiedener ausländischer Tochtergesellschaften nach dem jeweils gültigen nationalen Recht absehen. Zum anderen können sie ihre interne Verwaltungsstruktur verschlanken und Kosten für die Beratung bei ausländischen Gesellschaftsformen sparen.

80 Prozent der im Rahmen der überregionalen Stichprobe befragten Unternehmen haben ihr Interesse an einer Europäischen Privatgesellschaft signalisiert. Und nicht nur das: Die Unternehmen haben bereits genaue Vorstellungen, wie diese ausgestaltet sein sollte. So hat sich ein Großteil (81 Prozent) dafür ausgesprochen, die EPG ausschließlich durch eine europäische Verordnung, die unmittelbar in Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten gilt, zu regeln. Damit könnte verhindert werden, dass es im Ergebnis nicht nur eine Europäische Gesellschaft, sondern 25 verschiedene EPGs – wie die Erfahrung bei der Europäischen Aktiengesellschaft zeigt – gibt. Einige wenige Verweise auf das nationale Recht sollen allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Wichtig ist, dass das europäische Statut mittelstandsorientiert und schlank ist. Nur die wirklich nötigen Regelungen müssen festgeschrieben werden. Komplizierte Regelungen für das Innenverhältnis, wie bei der Europäischen Aktiengesellschaft, benötigen die Unternehmen nicht. Stattdessen ist für sie von großer Bedeutung, dass die EPG über möglichst viel Satzungs- und damit Gestaltungsfreiheit verfügt. Dies würde den Gründern ermöglichen, die EPG an ihre Bedürfnisse anzupassen, und damit den Erfolg der EPG sichern.

Die Forderungen für eine EPG werden auch durch die europaweite Konsultation der Kommission zu den künftigen Prioritäten im Gesellschaftsrecht und der Corporate Governance gestützt. Neben vielen Fragen zu Aktionärsrechten, Sitzverlegung oder Offenlegung wurde auch die Europäische Privatgesellschaft zur Diskussion gestellt. 64 Prozent der Befragten, so die Auswertung der Kommission, sehen einen Mehrwert in der Entwicklung einer EPG.

Aus der Wissenschaft liegen bereits erste Entwürfe für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft vor. Diese versuchen eine Gratwanderung zwischen einem fast abschließenden Regelwerk und dem nötigen Rückgriff auf das nationale Recht, um die europäische Gesellschaftsform in das bestehende System der Gesellschaftsrechtsformen einzugliedern.

Diskutiert wird, ob ein Mindestkapital von 10000 Euro, das zum Zeitpunkt der Eintragung vollständig erbracht sein muss, als ausreichend für eine seriöse Gründung angesehen werden kann. Die Bareinlage soll zunächst bei einem Notar oder einer Bank zur Verwahrung gegeben werden. Nach Eintragung der Gesellschaft kann diese aber wieder herausverlangt werden. Gesellschafter sollen nach diesem Vorschlag nur natürliche Personen sein können. Die Gesellschaft beschränkt ihre Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Mindestinhalte für den Gesellschaftsvertrag sind ebenso vorgesehen wie die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Angeboten wird eine Mustersatzung, die Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihren externen Beratungsbedarf
zu reduzieren.

Ausschüttungen sollen möglich sein, wenn das Vermögen das Stammkapital der Gesellschaft übersteigt und der Geschäftsführer erklärt, dass die Gesellschaft seiner Überzeugung nach für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Ausschüttung weiterhin in der Lage sein wird, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Stellt sich heraus, dass die Gesellschaft entgegen der Erklärung nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, soll der Geschäftsführer gegenüber den betroffenen Gläubigern unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit weiteren Geschäftsführern haften.

Ferner soll auch die Verlegung des Satzungssitzes innerhalb der Gemeinschaft möglich sein. Verweise auf das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates lassen sich nicht vermeiden. Das Recht der Mitbestimmung, der Rechnungslegung und das Strafrecht ebenso wie das Recht in der Insolvenz soll sich nach dem Recht des Sitzlandes der EPG richten.  


Annika Böhm
DIHK, Berlin

IHK WirtschaftsForum
Dezember 2006


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Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat Ende 2006 im Rahmen ihrer Konsultation zu den künftigen Schwerpunkten im Bereich Gesellschaftsrecht und Corporate Governance festgestellt, dass ein Bedarf für eine EPG besteht


Im Dezember 2006 hat der Rechtsausschuss des europäischen Parlaments dem Plenum folgende Eckpunkte für eine EPG vorgeschlagen:

- Verordnung als europäische Rechtsgrundlage
- Gründung durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und Eintragung in das nationale Handelsregister; Möglichkeit der Umwandlung, Sitzverlegung, Formwechsel in eine Europäische Aktiengesellschaft entsprechend dem bestehenden Gemeinschaftsrecht
- Rechtspersönlichkeit, beschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (Mindestkapital 10.000 Euro)
- Wahlmöglichkeit der Unternehmensstruktur (monistisch/dualistisch)
- Berücksichtigung der bestehenden Arbeitnehmermitbestimmungsrechte des jeweiligen Sitzstaates der Gesellschaft bei Gründung und Umwandlung
- Mustersatzungen sollen die Gründung erleichtern
- Rechnungslegung richtet sich nach den bereits harmonisierten Rechnungslegungsrichtlinien
- Auflösung, Insolvenz richten sich nach Vorschriften des Verwaltungssitzes der Gesellschaft

So wie die Europäische Aktiengesellschaft für die kapitalmarktorientierten Unternehmen zur Verfügung steht, könnte für alle übrigen Unternehmen eine EPG entstehen. Mittelständler müssten dann nicht mehr Tochtergesellschaften nach dem Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten gründen, sondern könnten Töchter der europäischen Gesellschaftsform installieren. Entsprechend könnten umfangreiche Beratungskosten über das Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten und eine einfachere interne Verwaltungsstruktur zu Einsparungen führen. Aufgrund der europ. Rechtsprechung ist es zwar heute schon möglich, eine ausländische Gesellschaftsform (z. B. britische Limited) mit Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu führen, selbst wenn manche Einzelheiten noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt sind. Die entsprechende Rechtssicherheit könnte jedoch gerade eine europäische Gesellschaftsform geben. Auf Basis der Stellungnahmen die den DIHK im Rahmen des Expertenberichts zum Gesellschaftsrecht und des Aktionsplans Gesellschaftsrecht erreicht haben und einer Unternehmensumfrage hat der DIHK die Diskussion über eine mittelstandsorientierte EPG bisher grundsätzlich begrüßt.
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Die Einzelheiten einer solchen neuen Rechtsform stehen noch nicht fest. Die Unternehmen können ihre Vorstellungen und Vorschläge für eine schlanke, flexible neue Gesellschaftsform entwickeln und über die IHK-Organisation Einfluss auf den Entstehungsprozess nehmen.



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Die EU-Kommission hatte am 25.6.2008 (Informationen über den Stand des Verfahrens)  einen ersten Entwurf für ein Statut für eine EPG/SPE vorgelegt.

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3/09: EU-Parlament einigt sich bei Europäischer Privatgesellschaft

Den von der EU-Kommission im letzten Jahr vorgelegte Entwurf für eine Europäische Privatgesellschaft (SPE) hat das EU-Parlament an vielen Punkten abgeändert. Maßgebend wird jedoch der Rat der Europäischen Union sein – dieser muss einstimmig entscheiden. Das EU-Parlament hat einige Verbesserungen an dem Statut, wie z. B. die Aufnahme des Unternehmensgegenstandes in die Anmeldung, an anderen Stellen aber auch Verschärfungen vorgenommen. Das Mindestkapital soll einen Euro betragen, soweit die Geschäftsführung eine Solvenzbescheinigung unterzeichnet. Liegt eine solche nicht vor, ist ein Mindestkapital von 8.000 Euro vorgeschrieben. Bei der Mitbestimmungsregelung wurde das von der Kommission vorgeschlagene Sitzlandprinzip abgelehnt und stattdessen eine relativ komplizierte Regelung für verschiedene Unternehmensgrößen aufgenommen, die auf die EUVorschriften für die Europäische Aktiengesellschaft und die Verschmelzungsrichtlinie verweisen. Es soll zudem ein Europäisches Register eingerichtet werden, das Informationen über die SPEs enthält.