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EU-Kommission: Entwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen sowie entsprechende Leitlinien
Die EU-Kommission hat am 28.07.2009 den Entwurf einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen sowie entsprechende neue Leitlinien veröffentlicht. Die bisherige Vertikal-GVO läuft Ende Mai 2010 aus. Mit der neuen GVO soll die steigende Bedeutung des Online-Handels stärker berücksichtigt werden. Vorschlag für die Leitlinien (pdf)
In der bisherigen Vertikal-GVO, auch „Schirm-GVO“ genannt, waren 1999 mehrere sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnungen aus dem Vertriebsbereich zusammengefasst worden. Sie enthielt eine automatische kartellrechtliche Freistellung für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen, sofern bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschritten waren. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die bisherige Vertikal-GVO grundsätzlich bewährt habe, dass man aber in der neuen GVO den Marktentwicklungen Rechnung tragen müsse. Damit meint sie insbesondere die gewachsene Nachfragemacht großer Einzelhandelsunternehmen gegenüber den Herstellern und die angestiegene Bedeutung des Online-Handels.
Die Nachfragemacht des Handels soll dadurch berücksichtigt werden, dass zusätzlich zu der Marktanteilsschwelle des Anbieters eine weitere Marktanteilsschwelle des Abnehmers eingeführt wird. D. h. eine Vereinbarung soll nur dann nach der GVO freigestellt sein, wenn auch der Marktanteil des Abnehmers die Schwelle von 30 % nicht übersteigt.
Interessant in diesem Zusammenhang sind die Fragen,
1. ob Unternehmen die Marktanteilsschwellen tatsächlich so bestimmen können, dass sie selbst einschätzen können, ob ihre Vertriebsvereinbarungen nach der GVO freigestellt sind oder nicht (Stichwort Rechtssicherheit) und
2. ob Sie die zusätzliche Marktanteilsschwelle auf Abnehmerseite für erforderlich halten. Im Bereich des Online-Handels konkretisiert die EU-Kommission insbesondere, in welchen Fällen eine Beschränkung „aktiver“ Verkäufe geografisch oder auf bestimmte Kunden bezogen zulässig ist (Art. 4b 1. Spiegelstrich) und wann „passive“ Verkäufe beschränkt werden dürfen. Die Nutzung des Internets durch Händler und das Anbieten von Produkten auf der eigenen Webseite wird in der Regel nicht als „aktiver“ Verkauf angesehen und darf daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Sicherheits- oder Gesundheitserwägungen) beschränkt werden.
Unter diese Problematik fallen z. B. die von deutschen Gerichte unterschiedlich beurteilten Fälle, in den Markenhersteller ihren Händlern verbieten, ihre Markenprodukte bei Ebay oder generell im Internet anzubieten. Die Kommission hält folgende Beschränkungen des passiven Online-Vertriebs für unzulässig:
- wenn von Händlern verlangt wird zu verhindern, dass Kunden aus einem anderen Alleinvertriebsgebiet seine Website einsehen können, oder wenn eine automatische Umleitung von der Händlerwebsite auf die Website des Herstellers oder eines anderen Händlers verlangt wird,
- wenn von Händlern verlangt wird, Internet-Transaktionen abzubrechen, wenn sich erkennen lässt (z. B. anhand der Kreditkarte mit Adresse), dass der Kunde nicht im Alleinvertriebsgebiet des Händlers seinen Sitz hat,
- wenn von einem Händler eine Begrenzung des Anteils der über das Internet getätigten Verkäufe an den Gesamtverkäufen verlangt wird,
- wenn von einem Händler für Produkte, die er im Internet weiterverkaufen will, höhere Preise als für die gleichen stationär vertriebenen Produkte verlangt werden.
Besondere Qualitätsanforderungen an den Online-Vertrieb dürfen allerdings gestellt werden, z. B. dass der Händler über ein Geschäft oder einen Ausstellungsraum verfügen muss, bevor er mit dem Online-Vertrieb des jeweiligen Produkts beginnt. Relevant ist die Vertikal-GVO für alle Unternehmen mit Vertriebsvereinbarungen, also einerseits für Markenhersteller, andererseits für Handelsvertreter, Franchiseunternehmen (Franchisegeber und Franchisenehmer), Vertragshändler (ohne KFZ, die bisher noch die KFZ-GVO als Spezialregelung haben) und alle Arten von selektiven Vertriebssystemen. Hier wäre eine Beurteilung wichtig, ob die in Art. 4 der GVO genannten Kernbeschränkungen sowie die in Art. 5 der GVO genannten nicht freigestellten Beschränkungen praxisgerecht, erforderlich und/oder sinnvoll sind. Die Konsultationsfrist läuft bis 28.09.09, aber das BMWi bittet die Kammerorganisation, bereits bis zum 07.09.09 ihm gegenüber Stellung zu nehmen.
Wenn Sie uns eine Einschätzung abgeben wollen, wäre es daher gut, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme bis zum 03.09.2009 zukommen ließen, damit wir dem BMWi für dessen Stellungnahme unsere Einschätzung mitteilen können.
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