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I. Einleitung Das Vergaberecht für öffentliche Aufträge ist in Deutschland ein zweigeteiltes Recht.
- Unterhalb der europäischen Schwellenwerte das auf den Haushaltsordnungen in Verbindung mit den Verdingungsordnungen VOL/A und VOB/A (jeweils Abschnitt 1) basierende nationale Vergaberecht, sowie
- Oberhalb der Schwellenwerte das auf dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV) und den Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A (Abschnitt 2) basierende internationale Vergaberecht.
Die durch das Vergaberechtsänderungsgesetz vom 01.01.1999 in das GWB eingefügten Vorschriften bieten einem Unternehmen, das sich an einer internationalen Ausschreibung beteiligt, subjektive Rechte auf Einhaltung der Vergabevorschriften. Bei einer Verletzung dieser Vorschriften steht dem Unternehmen der Rechtsweg zur Vergabekammer und schließlich zum OLG offen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die sog. EG-Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. - 193.000 Euro klassische öffentliche Auftraggeber
- 387.000 Euro Sektoren-Auftraggeber
- 125.000 Euro Beschaffungsabkommen GPA
- 4,85 Millionen Euro Bauleistungen (VOB)
II. Verfahrensarten
1. Nationale Ausschreibungen
a) Öffentliche Ausschreibung
Bei der öffentlichen Ausschreibung wird das Beschaffungsvorhaben öffentlich bekannt gemacht, auf das jedes Unternehmen ein Angebot abgeben kann. Durch eine möglichst hohe Beteiligung (viele Angebote) soll bei uneingeschränktem Wettbewerb das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden.
b) Beschränkte Ausschreibung
Bei einer beschränkten Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) fordert der öffentliche Auftraggeber eine begrenzte Anzahl von Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben.
c) Freihändige Vergabe
Im Rahmen der freihändigen Vergabe (ggfls. mit Teilnahmewettbewerb) beteiligt der öffentliche Auftraggeber ebenfalls eine begrenzte Anzahl von Unternehmen. Im Gegensatz zur beschränkten Ausschreibung herrscht keine Formstrenge und besteht zudem ein Verhandlungsspielraum mit den Bietern.
Offizielles Pflicht-Bekanntmachungsorgan für Ausschreibungen in Hessen ist die gemeinsam von den hessischen IHK'n und Hwk'n entwickelte und betriebene Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD).
2. Internationale Ausschreibungen
a) Offenes Verfahren
Es entspricht der öffentlichen Ausschreibung, allerdings bestehen durch den Einfluss europäischer Richtlinien Unterschiede im Verfahren. Verpflichtend vorgeschrieben ist bspw. die Bekanntmachung der Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EG (TED).
b) Nicht Offenes Verfahren
Es entspricht der beschränkten Ausschreibung, der allerdings zwingend ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird. Strenge Form- und Fristenbestimmungen (ähnlich wie beim Offenen Verfahren).
c) Verhandlungsverfahren
Es entspricht der freihändigen Vergabe und unterliegt nicht der formalen Verfahrensstrenge anderer Verfahrensarten. Fakultativ kann ein Teinahmewettbewerb durchgeführt werden.
III. Wie komme ich als Unternehmen an öffentliche Aufträge?
Ein vollständiges Verzeichnis öffentlicher Ausschreibungen/Offener Verfahren gibt es nur in der HAD. Es umfasst alle Ausschreibungen hessischer Beschaffungsstellen. Bundesweit ist man weiterhin auf eine Vielzahl von Ausschreibungsmedien sowohl in Printform als auch in Internet-Datenbanken angewiesen. Unternehmen, die an öffentlichen Aufträgen interessiert sind, die nicht der allgemeinen Publizität unterliegen, also beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben, können sich in die Firmendatei der
Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Wiesbaden, Tel.: 0611 372088, Fax: 0611 9100391, Mail: info@absthessen.de, aufnehmen lassen (Benennungsliste). Sie werden auf Anfrage der Beschaffungsstellen nach neuen Unternehmen von der ABSt vorgeschlagen.
Zusätzlich empfiehlt es sich eine Registrierung im hessischen Präqualifikationsregister HPQR. Damit wird die Eignung als Unternehmen für öffentliche Aufträge dokumentiert. Öffentliche Auftraggeber sind vor jeder Auftragsvergabe grundsätzlich verpflichtet, Bieter und Bewerber um öffentliche Aufträge auf ihre Eignung zu prüfen. Das HPQR ist eine Datenbank, in der Unternehmen aufgenommen werden, die ihre Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) im Rahmen eines Zertifizierungs-verfahrens nachgewiesen haben. Präqualifikation ist die vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung der Eignungsnachweise VOL, VOB und VOF. Die Auftragsberatungsstelle ist eine Service-Einrichtung der 10 hessischen Industrie- und Handelskammern und 3 Handwerkskammern, die sowohl interessierte Firmen als auch öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berät.
IV. Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge
1. Allgemeines Die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft das Verfahren bis zum Abschluss zivilrechtlicher Verträge (Zuschlag) der öffentlichen Hand und Gleichgestellter mit Unternehmen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen.
2. Grundsätze des Vergaberechts
Das Vergaberegime unterscheidet Verfahren oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte. (Bauleistungen 5,15 € Mio, Dienst- und Lieferleistungen 206.000 €). Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts leiten sich für das nationale Vergabeverfahren aus den jeweiligen Haushaltsordnungen und für das internationale Verfahren aus den GWB und VgV und Gleichheitsgrundsatz ab. Leitende Prinzipien für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind danach Wettbewerb und Transparenz. Es gilt grundsätzlich ein striktes Gleichbehandlungsgebot für alle am Vergabeverfahren Interessierten. Nach § 97 Absatz 3 GWB sind mittelständische Interessen dadurch zu berücksichtigen, dass die Aufträge in Fach- und Teillose geteilt werden.
Die bietenden Unternehmen müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein (§ 2 der Verdingungsordnungen; § 97 Absatz 4 GWB). Weitere Anforderungen wie umweltfreundliche Produktionsverfahren, Frauenförderung, Tariftreue, Erstausbildung etc. dürfen nur dann gestellt werden, wenn sie durch Gesetz vorgeschrieben sind. Hessen hat mit den HVgG eine Regelung hinsichtlich der Erstausbildung getroffen. Den Zuschlag erhält, wer das wirtschaftlichste Angebot abgibt. Nach § 97 Absatz 6 GWB kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren erlassen. Hierunter fällt die Vergabeordnung (VgV).
3. Rechtsschutz bei Ausschreibungsverfahren, die dem europäischen Vergaberecht unterliegen
Jedes Unternehmen, kann bei einem Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte vor der Vergabekammer geltend machen, in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften verletzt zu sein.
a) Vergabekammer
Die Nachprüfung beginnt auf Antrag des Unternehmens, mit dem Verfahren vor der Vergabekammer. Erfolgsaussicht hat nur der ASt, der den Verfahrensverstoß im Verfahren bereits unverzüglich gerügt hatte. Vergabekammern sind sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene eingerichtet. Die Vergabekammer auf Landesebene in Hessen ist beim Regierungspräsidium in Darmstadt (Tel.: 06151 120) eingerichtet. Es handelt sich um eine "Verwaltungsinstanz", die durch Verwaltungsakt darüber entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. Zugleich ordnet sie die geeigneten Maßnahmen an, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Die Vergabekammer stellt dem öffentlichen Auftraggeber den Antrag des Unternehmens zu. Das bewirkt, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf, bis die Vergabekammer über den Antrag in der Regel innerhalb von 5 Wochen entschieden hat, und die Beschwerdefrist von zwei Wochen abgelaufen ist. Die Gebühr für das Verfahren bei der Vergabekammer beträgt in der Regel 2.500 € bis 25.000 €, je nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und dem damit verbundenen Aufwand.
b) Vergabesenat bei den Oberlandesgerichten
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht erhoben werden. Der Vergabesenat beim Oberlandesgericht ist die einzige gerichtliche Instanz, die über Ansprüche nach § 97 Absatz 7 GWB entscheidet. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer, sodass der öffentliche Auftraggeber weiterhin an der Erteilung des Zuschlags gehindert ist. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Auf Antrag kann das Gericht diese Frist verlängern. Die Kosten im Verfahren vor dem Beschwerdegericht richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und bzgl. der eigenen Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
V. Sonstige Regelungen
1. Missbrauchsklausel
Um zu verhindern, dass Unternehmen die Möglichkeit des Nachprüfungsverfahrens missbräuchlich in Anspruch nehmen, verpflichtet § 125 GWB die Unternehmen zum Ersatz desjenigen Schadens, der dem Auftraggeber oder einem anderen Beteiligten durch einen Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.
2. Schadensersatz
Unterhalb der Schwellenwerte kann in der Regel nur Schadenersatz eingeklagt werden.
Der Unternehmer muss nachweisen, dass er eine echte Chance hattte, den Zuschlag zu erhalten. Das betroffene Unternehmen kann Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme am Vergabeverfahren verlangen. Bei entsprechenden Voraussetzungen kann auch der entgangene Gewinn als Schadensersatz geltend gemacht werden. In Ausnahmefällen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Zivilgerichten auch die Zuschlagserteilung zu verhindern.
VI. Eine Auswahl wichtiger Internetadressen zum Thema
Juni 2009
Anfragen direkt an die ABSt beantwortet Ihnen:
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