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Verschiedene Fallgestaltungen nach Auskunft der Rundfunkanstalten: 1. In einer Betriebsstätte befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, aber mindestens ein internetfähiger PC. Auf den Inhaber ist privat ein PKW mit Autoradio zugelassen, der teilweise geschäftlich genutzt wird. Ist das Autoradio bei der GEZ gemeldet, so besteht für die internetfähigen PCs keine gesonderte Gebührenpflicht, weil das Autoradio wegen der geschäftlichen Nutzung dem Betrieb zugerechnet wird. Dabei wer den geleaste Fahrzeuge nur zugerechnet, wenn das Fahrzeug auf den Betrieb bzw. dessen Inhaber zugelassen ist. 2. Ein Betrieb verfügt über mehrere Betriebsstätten, in denen sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte befinden, in jeder Betriebsstätte befinden sich mehrere internetfähige PCs. Die Zweitgeräte in den einzelnen Betriebsstätten sind gebührenfrei, nur für das jeweilige Erstgerät ist eine gesonderte Grundgebühr zu entrichten. Sind für den Betrieb (Hauptstelle) mehrere Kfz mit Autoradio zugelassen, so entfällt für die Hauptstelle die gesonderte Gebührenpflicht für einen internetfähigen PC, weil hierfür bereits ein herkömmliches Autoradio bei der GEZ gemeldet ist.
3. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen hält aber Diensthandys mit UMTS-Empfang für die Mitarbeiter vor. Für das Unternehmen fällt für sämtliche Handys eine Grundgebühr an. Weitere Rundfunkgebühren für internetfähige PCs fallen dann nicht an. Hält das Unternehmen Diensthandys mit UKW Empfang vor, müsste für jedes Handy gesondert eine Grundgebühr entrichtet werden.
4. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen
lässt den Mitarbeitern Diensthandys (dabei ist es gleichgültig, ob es sich um neuartige oder herkömmliche Geräte handelt) unmittelbar von einem Dritten zur Verfügung stellen. Für das Unternehmen fällt in Bezug auf die Diensthandys keine Gebührenpflicht an. Diese Diensthandys sind auch beim einzelnen Mitarbeiter nicht gesondert gebührenpflichtig, wenn dieser bereits ein privates Erstgerät bei der GEZ gemeldet hat. Die Handys gelten dann beim einzelnen Mitarbeiter als gebührenfreie private Zweitgeräte. 5. Der Lehrer an einer öffentlichen Schule arbeitet zu Hause mit einem privaten stationären PC oder Notebook für Zwecke der Schule (Unterricht oder Verwaltung). Hierbei handelt es sich um einen gebührenfreies Zweitgerät des Lehrers, da sich das Gerät in einem Raum befindet, der nicht für gewerbliche Zwecke eines Dritten (da öffentlichrechtlicher Träger) genutzt wird. Nichts anderes gilt, wenn die neuartigen Geräte im Rahmen der Arbeit für einen Ehrenamt genutzt werden.
6. Server oder PCs sind mit einem so genanntem „GEZ-Filter“ ausgerüstet. An der grundsätzlichen Rundfunkgebührenpflicht dieser neuartigen Rundfunkgeräte ändert sich nichts, da es sich beim „GEZ-Filter“ um eine Software-Lösung handelt, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden.
7. Geldautomaten. Obwohl Geldautomaten Rechner und an das Internet angeschlossen
sind, handelt es sich um keine melde- und gebührenpflichtigen neuartigen Rundfunkgeräte, da bei ihnen ein Empfang und die Wiedergabe von Rundfunkdarbietungen dauerhaft ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Kassensysteme.
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