Hinweise zur Rundfunkgebührenpflicht

Einige Beispiel und Ergänzende Informationen zur Rundfunkgebührenpflicht

Als „herkömmliche“ (und nicht als „neuartige“) Rundfunkempfangsgeräte gelten:
Beispiel:
Für drei PC mit Fernsehkarte ist im gewerblichen Bereich jeweils eine Monatsgebühr von 17,03 Euro = 51,09 Euro abzuführen. Für drei PC ohne Fernsehkarte wären monatlich insgesamt nur 5,52 Euro fällig.

Für Wie viele PC's pro Betriebsgrundstück muss ich Gebühren bezahlen?
Mobile Geräte:
Beispiel:
Ein angemeldeter Computer im Betrieb reicht aus, um die betriebseigenen und im Inventarverzeichnis eingetragenen Laptops der Außendienstmitarbeiter von der Gebührenpflicht zu befreien.

Gebührenfreiheit, wenn „herkömmliche“ Rundfunkgeräte angemeldet sind:
Beispielrechnung 1:
Der Betrieb hat ein herkömmliches Radio angemeldet und besitzt drei internetfähige PC.
• 2006 zahlt er 5,52 Euro Grundgebühr im Monat für das Radio,
• ab 2007 zahlt er weiterhin 5,52 Euro: Alle drei PC sind durch das angemeldete Radio als Zweitgeräte befreit.

Beispielrechnung 2:
Der Betrieb verfügt über vier internetfähige PC an seinem Standort und hat ansonsten
bisher keine Rundfunkgeräte angemeldet
• 2006 zahlt er keine Rundfunkgebühren,
• ab 2007 zahlt er 5,52 Euro: Durch eine Grundgebühr sind alle vier PC abgedeckt.

Beispielrechnung 3:
Der Betrieb verfügt über einen internetfähigen PC und hat ein Autoradio angemeldet.
• 2006 zahlt er 5,52 Euro Rundfunkgebühren für das Autoradio,
• ab 2007 zahlt er weiterhin 5,52 Euro: Durch eine Gebühr für das Autoradio ist der PC abgedeckt. Das KfZ muss dem Betriebsstandort eindeutig zuordenbar sein.

Was zahlen Unternehmen mit mehreren Standorten?
Beispielrechnung:
Der Betrieb verfügt über drei Standorte. Auf jedem befindet sich ein PC. Außerdem hat der Betrieb ein Autoradio angemeldet.
• 2006 zahlt er 5,52 Euro für das Autoradio,
• ab 2007 zahlt er 16,56 Euro: Die Grundgebühr für das Autoradio deckt die Gebühr für den PC auf dem Betriebsgrundstück ab, dem das KFZ zugeordnet ist. Für die anderen zwei PC ist jeweils die Grundgebühr extra zu bezahlen.

Was gilt für die Betriebliche PC-Nutzung im privaten Bereich/Telearbeiter(Freiberufler)?
Beispiel:
Für Selbständige mit einem gewerblich genutzten KfZ und einem Büro außerhalb und einem Büro innerhalb des Wohnhauses gilt: Wenn noch keine „herkömmlichen“ Geräte in den Büros, sondern nur ein Autoradio angemeldet ist, befreit das Autoradio nur ein Büro von der PC-Gebühr. Für das andere Büro fällt dann noch einmal die PC-Gebühr an.

Verschiedene Fallgestaltungen nach Auskunft der Rundfunkanstalten:
1. In einer Betriebsstätte befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, aber mindestens ein internetfähiger PC. Auf den Inhaber ist privat ein PKW mit Autoradio zugelassen, der teilweise geschäftlich genutzt wird. Ist das Autoradio bei der GEZ gemeldet, so besteht für die internetfähigen PCs keine gesonderte Gebührenpflicht, weil das Autoradio wegen der geschäftlichen Nutzung dem Betrieb zugerechnet wird. Dabei wer den geleaste Fahrzeuge nur zugerechnet, wenn das Fahrzeug auf den Betrieb bzw. dessen Inhaber zugelassen ist.

2. Ein Betrieb verfügt über mehrere Betriebsstätten, in denen sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte befinden, in jeder Betriebsstätte befinden sich mehrere internetfähige PCs. Die Zweitgeräte in den einzelnen Betriebsstätten sind gebührenfrei, nur für das jeweilige Erstgerät ist eine gesonderte Grundgebühr zu entrichten. Sind für den Betrieb (Hauptstelle) mehrere Kfz mit Autoradio zugelassen, so entfällt für die Hauptstelle die gesonderte Gebührenpflicht für einen internetfähigen PC, weil hierfür bereits ein herkömmliches Autoradio bei der GEZ gemeldet ist.

3. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen hält aber Diensthandys mit UMTS-Empfang für die Mitarbeiter vor. Für das Unternehmen fällt für sämtliche Handys eine Grundgebühr an. Weitere Rundfunkgebühren für internetfähige PCs fallen dann nicht an. Hält das Unternehmen Diensthandys mit UKW Empfang vor, müsste für jedes Handy gesondert eine Grundgebühr entrichtet werden.

4. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen
lässt den Mitarbeitern Diensthandys (dabei ist es gleichgültig, ob es sich um neuartige
oder herkömmliche Geräte handelt) unmittelbar von einem Dritten zur Verfügung
stellen. Für das Unternehmen fällt in Bezug auf die Diensthandys keine Gebührenpflicht an. Diese Diensthandys sind auch beim einzelnen Mitarbeiter nicht gesondert gebührenpflichtig, wenn dieser bereits ein privates Erstgerät bei der GEZ gemeldet hat. Die Handys gelten dann beim einzelnen Mitarbeiter als gebührenfreie private Zweitgeräte.

5. Der Lehrer an einer öffentlichen Schule arbeitet zu Hause mit einem privaten stationären PC oder Notebook für Zwecke der Schule (Unterricht oder Verwaltung). Hierbei handelt es sich um einen gebührenfreies Zweitgerät des Lehrers, da sich das Gerät in einem Raum befindet, der nicht für gewerbliche Zwecke eines Dritten (da öffentlichrechtlicher Träger) genutzt wird. Nichts anderes gilt, wenn die neuartigen Geräte im Rahmen der Arbeit für einen Ehrenamt genutzt werden.

6. Server oder PCs sind mit einem so genanntem „GEZ-Filter“ ausgerüstet. An der grundsätzlichen Rundfunkgebührenpflicht dieser neuartigen Rundfunkgeräte ändert sich nichts, da es sich beim „GEZ-Filter“ um eine Software-Lösung handelt, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden.

7. Geldautomaten. Obwohl Geldautomaten Rechner und an das Internet angeschlossen
sind, handelt es sich um keine melde- und gebührenpflichtigen neuartigen Rundfunkgeräte, da bei ihnen ein Empfang und die Wiedergabe von Rundfunkdarbietungen dauerhaft ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Kassensysteme.

Ergänzende Hinweise zur Rundfunkgebührenpflicht für "herkömmliche"
Rundfunkgeräte in Unternehmen:
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf herkömmliche Rundfunkgeräte, für die bereits durch die alte Rechtslage eine Gebührenpflicht bestand. Im nicht privaten Bereich besteht grundsätzlich eine Gebührenpflicht für jedes einzelne herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Eine Zweitgerätebefreiung existiert (im Gegensatz zum privaten Bereich) nicht.

Wie hoch sind die Gebühren?
• Die Gebühr für ein Radio beträgt 5,52 Euro im Monat (Grundgebühr).
• Die Gebühr für einen Fernseher beträgt 17,03 Euro (Grundgebühr plus Fernsehgebühr in Höhe von 11,51 Euro).
• Ist ein Radio und ein Fernseher angemeldet, so entfällt die Grundgebühr für den Fernseher: Die Gesamtgebühr beträgt in diesem Fall ebenfalls 17,03 Euro.
• Jedes weitere angemeldete Radio erhöht die Monatsgebühr um 5,52 Euro.
• Jeder weitere Fernseher erhöht die Gebühr am 11,51 Euro (Fernsehgebühr).
• Ist die Anzahl der Fernseher größer als die der Radios, fällt zusätzlich die Grundgebühr für jeden Fernseher an.
Beispiele:
• 3 Radios = 3mal Grundgebühr = 16,56 Euro
• 2 Fernseher und 2 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 2mal Grundgebühr = 34,06 Euro im Monat
• 2 Fernseher und 3 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 39,58 Euro im Monat
• 3 Fernseher und 2 Radios = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 51,09 Euro im Monat
• 3 Fernseher = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 51,09 Euro im Monat

Was zählt als „herkömmliches“ Rundfunkempfangsgerät?
Rundfunkempfangsgeräte sind Geräte, die "zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind". „herkömmliche“ Rundfunkempfangsgeräte sind insbesondere:
• Fernseher
• Radios, Radiowecker
• Autoradios
• Navigationsgeräte mit Radioteil
• Lautsprecheranlagen von Rundfunkgeräten in separaten Räumen
• DVD- und Videorekorder
Auch PC mit Fernsehkarte und Handys mit eingebautem Radio sind "normale" Rundfunkempfangsgeräte.
Für sie gelten die Sonderregelungen für internetfähige Geräte nicht.

Sonderfall Video- und DVD-Rekorder:
Video- oder DVD-Rekorder gelten als eigene Rundfunkempfangsgeräte. Nur für reine
Abspielgeräte ohne Empfangsteil besteht keine Gebührenpflicht.
Sollten Video- oder DVD-Darbietungen im Unternehmen zu Schulungs- oder Präsentationszwecken dienen, ist darauf zu achten, dass möglichst Monitore ohne Empfangsteil und Video- oder DVD-Player ohne Empfangsteil genutzt werden, da ansonsten erhebliche Gebührenpflichten entstehen.

Gibt es Erleichterungen im gewerblichen Bereich?
Für Betriebe, die Rundfunkgeräte verkaufen, einbauen oder reparieren, gelten Sonderregelungen.
Nach § 5 (4) RGebStV können diese Unternehmen in Ausstellungs- und Geschäftsräumen weitere Geräte zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalten, wenn sie für ein Gerät eine Grundgebühr bezahlen (sog. Händlergebühr).
Allerdings sind auch in diesen Betrieben für weitere Rundfunkgeräte, die nicht Prüf- und Vorführzwecken dienen, jeweils Rundfunkgebühren zu zahlen. Gleiches gilt für jedes einzelne Autoradio in Vorführwagen.