Begriffserläuterungen

ERLÄUTERUNGEN zu folgenden Bergiffen:
  • Mobiltelefone
  • Computer
  • Rundfunkempfangsgeräte die als „herkömmlich“ (und nicht als „neuartig“) gelten


Mobiltelefone:
Handys sind nur dann als internetfähige Geräte anzusehen, wenn sie über UMTS oder
ähnliche Technologien verfügen, mit denen ein Zugriff auf das Internet grundsätzlich möglich ist.
Hinweis:
Beim Erwerb von Neugeräten mit neuen technischen Angeboten ist dies im Hinblick auf
eine mögliche Gebührenbelastung mit zu bedenken.

Computer:
Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der in den Betrieben genutzten Computer als internetfähig gilt.
Nach Auskunft der GEZ:
• sind auch solche PC gebührenpflichtig, die weder mit einem Lautsprecher noch
mit einer Soundkarte ausgestattet sind. Begründet wird dies damit, dass diese Geräte
grundsätzlich in der Lage sind, Sendungen zumindest aufzuzeichnen.
• muss auch kein Breitbandanschluss vorhanden sein. Die theoretische Anschlussmöglichkeit für ein Modem über das Telefonnetz ist ausreichend.
• sind auch PC ohne Netzwerkkarte und Modem internetfähig, wenn sie einen USBAnschluss besitzen, über den man "ohne größeren technischen Aufwand" ein Modem oder ein W-LAN-System anschließen könnte.
Da es zahlreiche technische Sonderfälle gibt, ist damit zu rechnen, dass es in Einzelfällen zukünftig zu rechtlichen Auseinandersetzungen darüber kommen kann, was ein internetfähiges Gerät ist.

Als „herkömmliche“ (und nicht als „neuartige“) Rundfunkempfangsgeräte gelten:
• (internetfähige) PC mit Radiokarte _ gelten als Radios
• (internetfähige) PCs mit TV-Karte _ gelten als Fernsehgeräte
• PC mit DVB-T-Empfangsteil _ gelten als Fernsehgeräte
• PC, die Fernsehprogramme über Hochgeschwindigkeitsleitungen
wie DSL oder VDSL oder über IPTV empfangen _ gelten als Fernsehgeräte
• Notebooks mit USB-Sticks zum Empfang von DVB-T _ gelten als Fernsehgeräte
• Handys mit eingebautem UKW-Empfangsteil _ gelten als Radios
• Handys,die zum Empfang von DVB-H, DMB geeignet sind _ gelten als Fernsehgeräte
Obwohl diese Geräte zum Teil auch internetfähig sind, gelten sie nicht als „neuartige“
Rundfunkempfangsgeräte und waren bereits bisher gebührenpflichtig.
„Herkömmliche“ Rundfunkgeräte sind selbstverständlich auch alle bisher bekannten
Rundfunkgeräte wie Radios, Fernseher, Videorekorder, Kassetten-Recorder, Radiowecker, Autoradios etc.

Hinweis:
Die sog. Zweitgerätebefreiung gilt nur für "neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme ausschließlich über das Internet empfangen können, nicht aber für „herkömmliche“ Rundfunkempfangsgeräte.
Da viele Geräte mittlerweile Fernseh- und Radiokarten standardmäßig enthalten, sollte das Vorhandensein dieser Bauteile geprüft werden, um sie ggf. zur Vermeidung einer zusätzlichen Gebührenpflicht zu entfernen.
Rechenbeispiel