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Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach §§ 385, 1221, § 1235 Abs. 2, § 1295 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 373 Abs. 2, § 376 Abs. 3, § 388 Abs. 2 und § 389 des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind gemäß § 27a Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess. AGBGB) die Industrie- und Handelskammern zuständig. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BGB v. 22.09.2004 (GVBl. I S. 278) wurde § 27a Hess. AGBGB neu aufgenommen. Bis zur Einführung der neuen Regelung waren die Kursmakler (§ 30 BörsG) nach § 34 BörsG a. F. zur Vornahme von Käufen und Verkäufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handelsmakler zu bewirken sind. Diese Ermächtigung ist mit der Neufassung des Börsengesetzes im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) entfallen; die Skontroführer (§§ 26 ff. BörsG) wurden nicht entsprechend ermächtigt.
Der Verkauf aus freier Hand nach § 1221 BGB durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis ist dagegen auch in Hessen möglich; durch die Gerichtsvollzieher (§ 383 Abs. 3 BGB) ausnahmsweise auch die Notare (vgl. § 20 Abs. 3 BNotO) und die zur öffentlichen Versteigerung befugten Personen (§ 34b Abs. 5 GewO). Zuständig für die Bestellung der letztgenannten Versteigerer ist in Hessen in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung (§ 1 der 2. Verordnung über die zur Ausführung des 4. Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 12.02.1961, GVBl. I S. 51, 63). Gemäß § 25 Abs. 2 der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK Frankfurt sind die Vorschriften der SVO entsprechend auf die öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern nach § 27a Hess. AGBGB anzuwenden, soweit diese ihrem Sinn und Zweck nach auf die öffentliche Ermächtigung Anwendung finden können und hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind. Ebenso wie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen auch öffentlich ermächtigte Handelsmakler bestimmte fachliche Qualifikationen erfüllen und über die persönliche Eignung verfügen. Auch bei einem freihändigen Verkauf von hinterlegungsfähigen Sachen geht es um einen Schutz des Rechtsverkehrs. Neben der Unabhängigkeit der den Verkauf abwickelnden Person soll gewährleistet werden, dass der Verkauf durch eine besonders zuverlässige Person abgewickelt werden soll. Dies soll die öffentliche Ermächtigung gewährleisten.
Erforderlich ist die strikte Neutralität und Weisungsfreiheit sowie die persönliche Geeignetheit des öffentlich ermächtigten Handelsmaklers, was naturgemäß an die Zulassung von natürlichen Personen geknüpft ist.
Folgende Unterlagen sind der IHK mit einem formlosen Antrag einzureichen, um das Bestellungsverfahren für die öffentliche Ermächtigung als Handelsmakler einleiten zu können:
- ausgefüllter Fragebogen
- Angaben zum beruflichen Werdegang (berufsbezogener Lebenslauf)
- die Angabe von 5 Referenzen (nur Adressen; bitte vollständige Anschrift)
- Vorlage von Zeugnissen, Beschäftigungsnachweisen usw., die die entsprechende Sachkunde belegen. Vorlage von Unterlagen, die zum Nachweis von bereits in diesem Kontext persönlich erbrachter Leistungen geeignet sind und die nicht älter als 3 Jahre sein sollten.
- Steht der Antragsteller in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis, benötigt die IHK eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers.
- polizeiliches Führungszeugnis
- 2 aktuelle Passbilder
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