Offenlegung von Bilanzen (Bilanzhinterlegung), Handelsregisterpublizität

Nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) müssen die Jahresabschlüsse der offenlegungspflichtigen Unternehmen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden.

Wenn ein Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht über einen Steuerberater, sondern selbst übermitteln will, so bietet die Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers auch ein Online-Formular zur Übermittlung der Daten. Dafür ist eine Registrierung erforderlich. Weitere Informationen, auch zu den Kosten, finden Sie auf den Internetseiten des elektronischen Bundesanzeigers.

Der elekronische Bundesanzeiger stellt ferner Arbeitshilfen für die Veröffentlichung von Unterlagen der Rechnungslegung zur Verfügung.

Die §§ 325-329 des Handelsgesetzbuches (HGB) enthalten für Kapitalgesellschaften strenge Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Vorschriften finden auch auf Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, Anwendung.

Offenlegungspflichtige Gesellschaften haben ihre zu veröffentlichenden Unterlagen nach nunmehr geltender Rechtslage nicht mehr beim Handelsregister, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs einzureichen. Die Unterlagen werden für den Abruf gespeichert und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.


I. Umfang der Offenlegungspflichten

Bei der Frage, welche Gesellschaften in welchem Umfang offenlegungspflichtig sind, differenziert das HGB mehrfach.

1. Offenlegung eines Einzelabschlusses

Bei der Offenlegung eines Einzelabschlusses differenziert das HGB zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften sehen §§ 326, 327 HGB verschiedene Erleichterungen bei der Offenlegung vor.

Aus der folgenden Übersicht ergeben sich neben den Schwellenwerten für die Eingruppierung einer Gesellschaft in die drei Größenklassen (§ 267 HGB) der Umfang der Offenlegungspflicht und Grundsätzliches zur Prüfungspflicht (§§ 316-324aHGB).
 
Klassifikation
 
Größenmerkmale
Pflichten
Kleine
 
Kapitalgesellschaft
(GmbH, AG)
 

Kapitalgesellschaft & Co. KG/OHG
 
 
An den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren werden mindestens zwei der folgenden Werte nicht überschritten:
 
- 4 840 000 € Bilanzsumme
- 9 680 000 € Jahresumsatz
- 50 Arbeitnehmer
 
Offenlegung der Bilanz und des Anhangs innerhalb von zwölf Monaten; der Anhang muss die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) betreffenden Angaben nicht enthalten.
 
keine Prüfungspflicht
Mittelgroße
 
Kapitalgesellschaft
 

Kapitalgesellschaft & Co. KG/OHG
 
An den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren werden zwar zwei der drei Merkmale für kleine Gesellschaften überschritten, jedoch mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten:
 
- 19 250 000 € Bilanzsumme
- 38 500 000 € Jahresumsatz
- 250 Arbeitnehmer
 
Offenlegung des Jahresabschlusses, des Anhangs (jeweils in verkürzter Form), des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes (AktG) vorgeschriebene Erklärung und ggf. des Gewinnverwendungsvorschlags und -beschlusses innerhalb von zwölf Monaten.
 
Prüfungspflicht für Jahresabschluss und Lagebericht durch vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer.
Große
 
Kapitalgesellschaft
 

Kapitalgesellschaft & Co. KG/OHG
 
An den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren werden mindestens zwei der drei Merkmale für mittlere Gesellschaften überschritten.
Offenlegung des Jahresabschlusses, des Anhangs (jeweils in verkürzter Form), des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, die nach § 161 des Aktiengesetzes (AktG) vorgeschriebene Erklärung und ggf. des Gewinnverwendungvorschlags und -beschlusses innerhalb von zwölf Monaten.

Prüfungspflicht für Jahresabschluss und Lagebericht durch Wirtschaftsprüfer.


2. Offenlegung eines Konzernabschlusses

Einen Konzern kann eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Konzernabschlusses nur dann treffen, wenn dieser Konzern überhaupt einen Konzernabschluss aufstellen muss. Das HGB differenziert in diesem Zusammenhang zwischen kleinen und großen Konzernen. Ein kleiner Konzern ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss aufstellen zu müssen, nach § 293 HGB befreit. Ein kleiner Konzern im Sinne des HGB ist ein solcher, der mindestens zwei der folgenden drei Grenzwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet.
 
 
addiert
konsolidiert
Bilanzsumme
 
23 100 000 €
19 250 000 €
Umsatzerlöse
46 200 000 €
38 500 000 €
Arbeitnehmer
250
250


Eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften kommt für OHGs/KGs i.S.d. § 264a HGB dann in Frage, wenn sie

a) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen ist, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat hat oder

b) in den Konzernabschluss eines anderen Unternehmens einbezogen ist, das persönlich haftender Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft ist.

Ferner muss dieser Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit den EU-Richtlinien 83/349/EWG (Konzernabschlussrichtlinie) und 84/253/EWG (Prüferrichtlinie) aufgestellt, geprüft und offen gelegt sein. Die offen zu legenden Unterlagen müssen in deutscher Sprache eingereicht werden. Auf die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft muss im Anhang des Konzernabschlusses hingewiesen werden.

Liegen bei einer Personenhandelsgesellschaft die Befreiungsvoraussetzungen des § 264b HGB vor, so muss diese Gesellschaft lediglich einen Abschluss nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften aufstellen.


II. Sanktionen bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht

Nach § 329 Abs. 1 S. 1 HGB prüft der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, ob die von den offenlegungspflichtigen Gesellschaften einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Stellt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers fest, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht worden sind, unterrichtet er das Bundesamt für Justiz
(§ 329 Abs. 4 HGB i. V. m. §§ 335 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 340o S. 1, 341o S. 1 HGB).

Das Bundesamt für Justiz führt dann ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 2-6 HGB durch. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500,- € und höchstens 25.000,- €
(§ 335 Abs. 1 S. 4 HGB).

Ein Ordnungsgeld wird nicht unmittelbar nach Feststellung eines Verstoßes festgesetzt. Vielmehr wird den offenlegungspflichtigen Beteiligten zunächst unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer bestimmten Höhe aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Nichteinhaltung durch einen Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Erst wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht nachgekommen sind oder die Unterlassung gerechtfertigt haben, wird das Ordnungsgeld in der vorher – in der Androhung – bestimmten Höhe festgesetzt. Zugleich wird die frühere Verfügung (Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen oder Rechtfertigung der Unterlassung) unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt.

Ein Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Ablehnung des Einspruchs und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben werden.

Das angemahnte Unternehmen trägt die Verfahrenskosten von ca. 50,- €. Diese können mehrfach entstehen, z. B. wenn das Ordnungsverfahren gegen einzelne Organmitglieder (Geschäftsführer) oder gegen mehrere verbundene Unternehmen (Konzernunternehmen) geführt wird.
Veröffentlicht das angemahnte Unternehmen innerhalb der Sechswochenfrist die vollständigen Unterlagen, wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt; die Verfahrenskosten von ca. 50,- € werden allerdings nicht erstattet.