Zulassungsvoraussetzungen
Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger
Rechtliche Grundlagen
Die IHK Frankfurt am Main ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO (Titel II, Überschrift II, Teil B) und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig.
Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, können ihren Antrag auf öffentliche Bestellung für bestimmte Sachgebiete bei ihrer örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen, sofern für diese Sachkunde ein Bedarf an Sachverständigen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main geregelt.
Bestellungszweck
Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf bzw. kein Ausbildungs- oder Weiterbildungsberuf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung stellen. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen.
Bestellungsvoraussetzungen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem können wir nur entsprechen, wenn
- das 30. Lebensjahr vollendet ist und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet ist [1],
- die Niederlassung, die den Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit bildet im IHK-Bezirk Frankfurt am Main liegt bzw. geplant ist, diese in unserem IHK-Bezirk zu errichten,
- überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachgewiesen werden,
- keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen; die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind,
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind und
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird.
Besondere Sachkunde
Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den potentiellen Sachverständigenbewerber der IHK nachzuweisen. Es sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße und langjährige Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde.
Der Sachverständigenbewerber muss sich grundsätzlich einer besonderen Überprüfung durch ein Fachgremium unterziehen. Beim hierfür besonders eingerichteten unabhängigen Fachgremium wird dann durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht. Auch die IHK Frankfurt am Main hat solche Fachgremien eingerichtet. Fachgremien sind mit Experten des jeweiligen Sachgebietes besetzt und überprüfen im Auftrag der IHK, ob der Sachverständigenbewerber über die gesetzlich geforderte besondere Sachkunde verfügt.
Im Rahmen der Überprüfung der besonderen Sachkunde muss ein Sachverständigenbewerber auch nachweisen, dass ihm die Grundlagen des Sachverständigenrechts bekannt sind. Zur besonderen Sachkunde gehört auch und insbesondere die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein "Laie" es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss auch Gutachten anderer kritisch beurteilen können.
Bestellungsverfahren; Anforderungsprofil
Bevor ein Bestellungsverfahren durch Antrag eingeleitet wird, sollten die Sachverständigenordnung der IHK Frankfurt am Main sowie die passenden fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet eingesehen werden. Falls ggf. keine fachlichen Bestellungsvoraussetzungen vorhanden sein sollten, können entsprechende Informationen bei der IHK eingeholt werden. Im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen weisen wir insbesondere auf § 3 Nr. 2 der SVO der IHK Frankfurt am Main hin. Folgende Unterlagen sind der IHK einzureichen, um das Bestellungsverfahren einleiten zu können:
- den ausgefüllten Fragebogen
- Angaben zum beruflichen Werdegang (berufsbezogener Lebenslauf)
- die Angabe von 5 Referenzen (nur Adressen; bitte vollständige Anschrift)
- Vorlage von Zeugnissen, Beschäftigungsnachweisen usw., die die besondere Sachkunde belegen. Vorlage von Durchschriften bereits auf dem Sachgebiet persönlich erstatteter Gutachten oder anderer schriftlicher Ausarbeitungen, die als Nachweis der Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, geeignet sind (diese Unterlagen werden zurückgegeben). Erforderlich sind 7 Gutachten oder Ausarbeitungen, die nicht älter als 3 Jahre sein sollten.
- Steht der Sachverständigenbewerber in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis, benötigt die IHK auf Grund des § 3 der SVO eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers.
- polizeiliches Führungszeugnis
-
2 aktuelle Passbilder
Gebührenhinweise
Nach der Gebührenordnung der IHK Frankfurt erheben wir folgende Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages für die öffentliche Bestellung und Vereidigung:
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Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen |
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Überprüfung der besonderen Sachkunde durch ein Fachgremium auch im Auftrag anderer Industrie- und Handelskammern |
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Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen |
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Verlängerung der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen |
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[1] Aufgrund des Urteils des BVerwG vom 1. Februar 2012, Az.: BVerwG 8 C 24.11, wird die Regelung zumindest bis zum Vorliegen der Urteilsgründe nicht angewendet.
Für Fragen steht Ihnen Frau Carmen Tontsch (Tel.: 069 2197-1438) zur Verfügung.
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