ICSID Arbitration Rules 2006
Dr. Alfred Escher, LL.M., Pense Rechtsanwälte, Frankfurt
Gesprächskreis
Investitionsrecht und -schiedsgerichtsbarkeit
Jahrestreffen 2006
Impulsreferat:
Änderungen der ICSID Arbitration Rules, ICSID Additional Facility Rules und
ICSID Administrative and Financial Regulations (in Kraft seit 10.04.2006)
I. Was sind die inhaltlichen Änderungen?
1. ICSID Arbitration Rules
Arbitration Rule 6
- Ursprüngliche Regelung:
Unabhängigkeitserklärung eines Schiedsrichters spätestens bei der 1. Sitzung eines Schiedsgerichts; Pflicht zur Offenlegung von Beziehungen zu einer Streitpartei.
- Ergänzung:
Zusätzliche Verpflichtung von Schiedsrichtern zur Offenlegung von anderen Umständen, welche für eine Partei einen Grund bilden mögen, die Vertrauenswürdigkeit für ein unabhängiges Urteil in Frage zu ziehen (so genannte Pflicht zur Offenlegung von issue-conflicts); Verpflichtung zur nachträglichen Offenlegung von Beziehungen zu einer Partei oder anderen Umständen während des laufenden Schiedsverfahrens.
Arbitration Rule 32
- Ursprüngliche Regelung:
Das Schiedsgericht konnte die Anwesenheit dritter Personen bei einer mündlichen Verhandlung einschließlich einer Zeugenvernehmung und Sachverständigenanhörung nur mit Zustimmung beider Streitparteien zulassen.
- Neuregelung:
Das Schiedsgericht kann nach Anhörung des Generalsekretärs von ICSID die Anwesenheit dritter Personen gestatten, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Arbitration Rule 37
- Ursprüngliche Regelung:
Befugnis des Schiedsgerichts, eine Ortsbesichtigung oder eine mit dem Streitgegenstand zusammenhängende Untersuchung anzuordnen.
- Ergänzung:
Weitere Befugnis des Schiedsgerichts, nach Anhörung beider Parteien schriftliche Eingaben dritter Personen bezüglich des Streitgegenstandes zuzulassen.
Arbitration Rule 39
- Ursprüngliche Regelung:
Befugnis des Schiedsgerichts, auf Antrag einer Partei während des Verfahrens einstweilige Anordnungen zu empfehlen; Befugnis der Parteien, einstweilige Anordnungen auch während eines laufenden Schiedsverfahrens bei staatlichen Gerichten zu beantragen, nur sofern die Parteien dies vereinbart haben.
- Ergänzung:
Wenn eine Partei einstweilige Anordnungen vor Konstituierung des Schiedsgerichts beantragt, hat der Generalsekretär von ICSID auf Antrag einer Partei Fristen zu bestimmen, damit die betroffene Partei Einwendungen zu dem Antrag vorbringen kann, so dass der Antrag und die Einwendungen von dem Schiedsgericht unmittelbar nach dessen Konstituierung berücksichtigt werden können.
Arbitration Rule 41
- Ursprüngliche Regelung:
Rüge einer Partei der fehlenden Zuständigkeit von ICSID führt zu einer Aussetzung des Verfahrens in der Sache, bis über die Zuständigkeitsrüge entschieden worden ist.
- Neuregelung:
Befugnis des Schiedsgerichts, trotz einer von einer Partei erhobenen Zuständigkeitsrüge mit dem Verfahren in der Sache fortzufahren; weitere Befugnis des Schiedsgerichts, nicht nur offensichtlich unzulässige, sondern auch offensichtlich unbegründete Schiedsklagen durch einen Schiedsspruch abzuweisen.
Arbitration Rule 48
- Ursprüngliche Regelung:
ICSID darf einen Schiedsspruch nicht ohne Zustimmung der Parteien veröffentlichen. Allerdings darf ICSID in seinen Veröffentlichungen die von dem Schiedsgericht angewandten rechtlichen Regeln aufnehmen.
- Ergänzung:
Auch ohne Zustimmung der Parteien soll ICSID unverzüglich Auszüge aus der rechtlichen Begründung eines Schiedsgerichts in seine Veröffentlichungen aufnehmen.
2. Administrative and Financial Regulations
Regulation 14
- Ursprüngliche Regelung:
Festsetzung von Tagessätzen für Schiedsrichter durch den ICSID-Generalsekretär; Tagessatz von USD 2.400,00.
- Ergänzung:
Mitglieder einer Vergleichskommission, eines Schiedsgerichts oder eines ad hoc Komitees können nur unter außergewöhnlichen Umständen höhere Tagessätze verlangen. Ein solcher Antrag ist an den Generalsekretär und nicht direkt an die Parteien zu richten. Erhöhung des Tagessatzes auf USD 3.000,00 (bereits ab 06.07.2005).
Regulation 16
- Ursprüngliche Regelung:
Bei Einleitung eines ICSID – Verfahrens hat der Antragsteller eine nicht rückzahlbare Gebühr von USD 15.000,00 zu zahlen.
- Neuregelung (bereits seit 06.07.2005):
Diese Gebühr wurde auf USD 25.000,00 erhöht.
3. ICSID Additional Facility Rules
II. Was ist der Hintergrund der Änderungen?
- Handelsgesetzgebung der USA aus dem Jahr 2002;
- US Model Bilateral Investment Treaty (November 2004);
- Kritik von Entwicklungs- und Schwellenländern;
- Kritik von Wissenschaftlern; Forderungen nach besserer Effizienz, Transparenz und Rechtseinheit
- Discussion Paper of the ICSID-Secretariat: “Possible Improvements of the Framework of ICSID Arbitration” of October 22nd, 2004;
- Working Paper of the ICSID Secretariat: Suggested Changes to the ICSID Rules and Regulations of May 12th, 2005;
- Entscheidung des ICSID-Verwaltungsrates über das Inkrafttreten der Änderungen am 10.04.2006.
III. Welche praktische Bedeutung haben diese Änderungen für laufende und künftige Verfahren? Ist mit weiteren Reformen zu rechnen?
IV. Thesen für die anschließende Diskussion
V. Weiterführende Hinweise:
- ICSID-Convention/-Regulations/-Rules
- Christian J. Tams, An Appealing Option The Debate about an ICSID Appellate Structure,
Beiträge zum transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 57, Juni 2006; - Antonio R. Para, The 2006 Amendments of the ICSID Arbitration Rules, SchiedsVZ 2006, 247248.
Ansprechpartner
Hans-Reinhart Grünbaum
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