Voraussetzungen für die Öffentliche Bestellung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag und ist nach § 3 Sachverständigenverordnung (SVO) an bestimmten Voraussetzungen geknüpft. Die wesentlichen Voraussetzungen sind eine abstrakte Bedürfnisprüfung, die Feststellung der "besonderen Sachkunde" und der Rechtskenntnisse, die im Zusammenhang mit der Sachverständigenausübung erforderlich sind sowie die Feststellung der persönlichen Eignung. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Sachverständigen-Bewerber vor Antragstellung auf dem beantragten Sachgebiet bereits gutachterlich tätig war.

Das öffentliche Bedürfnis

Es muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das Sachgebiet bestehen, für das eine Bestellung beantragt wird. Dabei wird geprüft, ob für ein bestimmtes Sachgebiet überhaupt ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Das ist immer dann der Fall, wenn Sachverständigenleistungen auf dem betreffenden Gebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden.

Die "besondere Sachkunde"

Diese ist auf dem betreffenden Sachgebiet durch den Sachverständigen-Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die "fachlichen Bestellungsvoraussetzungen", die es für eine Reihe Sachgebieten gibt. Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen sind online auf der Seite des Instituts für Sachverständigenwesen abrufbar.
Zur "besonderen Sachkunde" gehört auch, die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse nicht nur richtig, sondern auch nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es versteht und auf seine Plausibilität hin überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der "besonderen Sachkunde" wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliches Verfahren, Sachverständigen-Recht etc.).
Zur Überprüfung der "besonderen Sachkunde" des Sachverständigen-Bewerbers erfolgt grundsätzlich eine Überprüfung durch ein Fachgremium. Fachgremien sind mit Experten des jeweiligen Sachgebietes besetzt und überprüfen im Auftrag der IHK, ob der Sachverständigen-Bewerber über die gesetzlich geforderte "besondere Sachkunde" verfügt. Im Rahmen der Überprüfung der "besonderen Sachkunde" muss ein Sachverständigen-Bewerber auch nachweisen, dass ihm die Grundlagen des Sachverständigenrechts bekannt sind. der Nachweis der besonderen Sachkunde wird vor dem Fachgremium durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung erbracht.

Die persönliche Eignung

Die persönliche Eignung des Sachverständigen-Bewerbers muss ebenso gewährleistet sein wie seine besondere Sachkunde. Dies setzt voraus, dass der Sachverständigen-Bewerber nicht nur auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Wesentliche Eigenschaften sind in diesem Zusammenhang: uneingeschränkte persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit auch in Bezug auf die Ausdrucksweise sowie ferner wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit und Neutralität.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil nicht auszuschließen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausbildung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige grundsätzlich Vorrang vor den privaten Interessen des Sachverständigen-Bewerbers haben.
Die IHK Frankfurt am Main ist zuständig, sofern die Niederlassung, die den Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit bildet in IHK-Bezirk liegt bzw. geplant ist, diese zu errichten.
Außerdem ist Voraussetzung, dass die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind.