Nutzenabwägung:
Gründung einer Limited
Günstige Alternative zur deutschen GmbH?
Sicherlich hat der ein oder andere deutsche Unternehmer schon mal mit dem Gedanken gespielt, eine „Limited“ in Großbritannien zu gründen. Mit dieser Auslandsgesellschaft kann er dann in Deutschland tätig sein, ohne womöglich in Großbritannien eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben beziehungsweise ausgeübt zu haben. Doch Vorsicht ist geboten: Die Gründung einer „Limited“ bringt auch Pflichten und erhebliche Folgekosten mit sich.
Vor allem im Internet gibt es zahlreiche Anbieter, die die Gründung einer Limited gegen Entgelt vermitteln und übernehmen. Die Preise reichen von 180 bis 700 Euro, nicht eingeschlossen Aufpreise für so genannte Blitzgründungen innerhalb von 24 Stunden. Insgesamt wird die britische Limited als günstige Alternative zur deutschen GmbH gehandelt. Mit der „Limited“ oder Ltd.ist die so genannte Private Company Limited by Shares gemeint, die der GmbH ähnlich und wie diese eine Kapitalgesellschaft ist. Trotzdem darf das Wort Limited bei der Firmierung nicht mit dem Begriff GmbH ins Deutsche übersetzt werden, um die gravierenden Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen nicht zu verwischen. Die Gründungsdauer beträgt zirka ein bis zwei Wochen, und der Gang zum Notar ist nicht erforderlich. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber das Wort limited” einschließen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Beim Kapital der Limited wird zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (shares), die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage. Die Einlage kann nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch Dienstleistungen und Warenlieferungen erbracht werden. Die Höhe des gesamten Kapitals ist durch Satzung frei bestimmbar. Für die Haftung der Gesellschafter kommt es aber nur auf die Höhe der jeweils erbrachten Einlage an. Deren Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Für die Haftung ist das Nominalkapital dagegen nicht maßgebend. Es besteht außerdem keine Verpflichtung, die Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen. Diese Vorteile bei der Gründung einer Limited sollten aber nicht die zahlreichen Pflichten und Kosten vergessen lassen, die im weiteren Verlauf des Lebens der Gesellschaft schon nach englischem Recht entstehen. Eine Limited muss zumindest einen Director (Vorstand/Geschäftsführer) und außerdem einen Company Secretary (Schriftführer der Gesellschaft) bestellen. Zudem sind die meisten Limiteds verpflichtet, Auditors (Wirtschaftsprüfer) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen zu bestellen. Wenig bekannt ist hierzulande, dass das britische Gesellschaftsregister bei Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten streng vorgeht. Jährlich müssen die Limiteds den Bericht der Direktoren, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Testat des Abschlussprüfers einreichen. Wenn beispielsweise Jahresabschlüsse nicht fristgerecht eingereicht werden, können Bußgelder bis zu 1 000 Englischen Pfund verhängt werden. Werden die Mahnungen des Gesellschaftsregisters ignoriert, kann die Limited zwangsweise aus dem Register gelöscht werden. Das vorhandene Vermögen geht in dem Fall an die britische Krone über. Das betrifft auch Briefkastenfirmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind. Weiter stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebs immer wieder die Frage, wie die rechtlichen Verhältnisse im jeweiligen Fall tatsächlich sind. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbeschränkung. So ist es keinesfalls sicher, dass die deutschen Gerichte eine persönliche Haftungsbeschränkung des Gesellschafters oder Geschäftsführers anerkennen, wenn eine Unterkapitalisierung vorliegt. In diesem Bereich ist noch vieles streitig. Die persönliche Haftung des Direktors kann sich aus der Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder Sorgfaltspflichten ergeben. Sofern ein Direktor im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen Haftung kommen. Schwer wiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des Direktors unter misfeasance, wrongful trading oder fraudulent trading nach sich ziehen. Die persönliche Haftung des Direktors kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist. Es bleiben somit erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte Vorteil - kein Mindestkapital bereitstellen zu müssen - kann sich damit als Nachteil erweisen. Im Ergebnis zeigt sich, dass ein ungeprüftes Hinwenden zu ausländischen Rechtsformen, etwa der englischen Limited, nicht empfohlen werden kann. Eine solche Entscheidung sollte nur nach Durchführung einer Beratung über die rechtlichen Besonderheiten der Limited sowie über das jeweilige Rechtssystem des anderen Mitgliedsstaates, dem die Gesellschaft während ihres Bestehens unterliegt, getroffen werden. Nicht zu unterschätzen ist im Vergleich zur GmbH auch das eher negativere Image der Limited bei potenziellen Geschäftspartnern. Eine Limited gründet in Deutschland häufig derjenige, der sich der Haftung gegenüber seinen Vertragspartnern entziehen will. Das wissen natürlich auch die Vertragspartner oder Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft wie der Limited und werden sich im Zweifel genau über deren Kreditwürdigkeit informieren. Vertrauensfördernd wirkt das Ltd. im Briefkopf also nicht. IHK Frankfurt am Main |
weitere Informationen: Redaktion IHK WirtschaftsForum IHK WirtschaftsForum Juni 2004 |
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