Rechtliche Aspekte zur Geschäftstätigkeit der Unternehmensberater, Unternehmensmakler, Vermittler, M & A Berater und Business Broker etc.

Rechtsprechung der Gerichte, Informationen, Stellungnahmen aus der Branche etc.


Vertragsanbahnung, Akquisemethoden

Telefonanrufe 
Ungebetene Anrufe (Kaltanrufe, "cold calls"), um Neukunden zu gewinnen, sind wegen Kundenfangs durch Belästigung nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig und verboten (ausführlich begründetes Urteil des OLG Frankfurt vom 24.7.03 ("GeBaKo", 6 U 36/03)) + BGH vom 16.11.06, I ZR 191/03: Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern, Gewerbetreibenden, von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Zahlung entgolten werden soll. Der allgemeine Sachbezug mit den von dem angerufenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen reichte für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht aus. Anderenfalls wäre Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden mit seinen belästigenden und deshalb nicht generell hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschränkt zulässig. (> allg. zum Telefonmarketing)

Akquiseversuch trotz ausdrücklichem Verbot
Selbstverständlich ist es eine unzumutbare Belästigung nach §§ 3, 7 UWG, in Kontakt zu Adressaten zum Zwecke der Werbung für die Vermittlung von Unternehmensverkäufen zu treten, die vorher ausdrücklich erklärt hatten, dass sie nicht kontaktiert werden wollen (Landgericht Frankfurt am Main, Versäumnisurteil vom 17.8.2006, 2/03 O 734/05). Weil das Unternehmen trotz dieses Verbotes weiter Schreiben an diesen Adressaten geschickt hatte, wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- Euro verhängt. Das Unternehmen war verpflichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom Verbot umfasste Werbung unverzüglich gegenüber Personen, die nicht kontaktiert werden wollen, unterbleibt (Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2008, 2/03 O 734/05). Wegen eines weiteren Verstoßes wurde sodann ein weiteres Ordnungsgeld verhängt.

Formulierung von Akquiseschreiben
Das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 16.11.2007, 3-12 O 207/06 (rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung zum OLG am 5.2.2009), hat sich in einem wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren u.a. mit dieser Formulierung beschäftigt:

"Unserer Käuferabteilung liegen derzeit Anfragen von potentiellen Käufern für ein Geschäft in Ihrer Branche sowie Ihrer Region vor."

und es untersagt,

im Rahmen von Dienstleistungsverträgen Gewerbetreibende zu kontaktieren ..., wenn dem Gewerbetreibenden im Hinblick auf den Verkauf seines Unternehmens mitgeteilt wird, es bestünde ein konkretes Kaufinteresse, wenn in dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ein Verkaufsinteresse im Hinblick auf das Unternehmen des kontaktierten Gewerbetreibenden tatsächlich nicht besteht.

Es vertritt die Auffassung, dass es - ausgerichtet an der Verkehrsauffassung der kleinen und mittelständigen Unternehmen zu den Begriffen "Branche" und "Region" - nahe liege, dass aus der Formulierung des Anschreibens "der Schluss gezogen wird, dass konkrete Interessenten an dem Unternehmen vorhanden sein könnten, sobald der Vertrag unterschrieben wird, oder dies zumindest sehr wahrscheinlich ist... Damit liegt keine Übereinstimmung mit den wirklichen Verhältnissen vor, nach denen lediglich Kaufinteressenten ganz allgemein nach einem Unternehmen in einer bestimmten Branche und einer bestimmten Region suchen". Weil die Aussage von einem erheblichen Teil der Verkehrskreise falsch verstanden werde, liege eine irreführende, unlautere Werbung vor.

Ein ehemaliger Vorstand der auf die Vermittlung von Unternehmensverkäufen spezialisierten Targas AG, Frankfurt, (Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Rechtsnachfolgerin targas GmbH, AG Düsseldorf: 3.9.2010) hat aus seiner Sicht in der ZDF-Reihe WISO vom 26.5.2008 in einem Beitrag zu Unternehmensverkäufern zu der Formulierung von Akquiseschreiben erklärt:
„Es war uns bis Dato nicht bewusst, dass unsere Schreiben in der Formulierung, wie wir sie formulieren, dazu führen können, dass ein Unternehmer glaubt, es gebe Kaufinteressenten für ihn persönlich. Also gerade im kleinen Mittelstand ist mir das nach wie vor ein Rätsel. Also wenn heute durch die Presse geht, dass jemand Siemens kaufen will, mag das durchaus stimmen. Aber wenn jemand einen Schlosser im Ort XY kaufen möchte und er dann glaubt, es wäre so…"


Honorierungsvereinbarung
zur Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, Vereinbarung von Pauschalhonorar unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand bzw. erbrachter Dienstleistung und/oder Vermittlungserfolg/Provision, zahlbar im voraus bei Vertragsschluss (Vorkasse), Verhältnis Festbetrag - variabler Anteil

Das LG Frankfurt vom 19.7.2007, 2/7 O 93/07 (nicht rechtskräftig), hält in einem Rechtsstreit einen sog. "Dienstleistungsvertrag" über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmenskaufverkauf einschließlich dem Verkauf einer Immobilie für einen reinen Maklervertrag und hat eine formularmäßig vereinbarte erfolgsunabhängige Bezahlung für nicht wirksam gehalten, weil er von dem gesetzlichen Regelfall grundlegend abweiche. "Der Makler kann eine Courtage nur im Erfolgsfall seiner Bemühungen verlangen... Das erstellte Gutachten ist nichtssagender als die von einem Makler üblicherweise gemachten kurzen Notizen. Die Wertermittlung weist nur eine Scheingenauigkeit auf, ohne Vergleichsobjekte und nachprüfbare Kriterien aufzuführen. Die Aufnahme des Objektes in eine Datenbank ist für jeden hauptberuflichen Makler selbstverständlich. Was als „Broker Service“ bezeichnet ist, ist schlicht Maklertätigkeit, nämlich das Zusammenbringen passender Interessenten, die ausgesucht werden, damit sie eben passen. Der Vertrag enthält keine über eine Maklertätigkeit hinausgehenden dienstvertraglichen Elemente." Diese Begründung vertritt das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, 18 U 59/07) zwar nicht, bestätigt aber das Ergebnis (s.u.).

Das OLG Frankfurt vom 5.2.2008, 18 U 59/07, hat in 2. Instanz ein Unternehmen in einer besonderen Fallkonstellation (Verkaufsobjekt: Hausgrundstück mit kleiner Frühstückspension) wegen sittenwidrig überhöhter Honorarvereinbarung zur Rückzahlung des Geleisteten verurteilt.
Weil das Unternehmen über die bloße Maklertätigkeit hinaus sich auch zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet habe (mögen die im vorliegenden Einzelfall auch nicht von erheblichem Gewicht sein), sind die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Soweit sich die Beklagte in dem Vertrag über die reine Vermittlungstätigkeit einer Immobilie hinaus zu Dienstleistungen verpflichtet hat, die typischerweise im Zusammenhang mit Unternehmensveräußerungen zu erbringen sind, kam dem von vornherein kein besonderes Gewicht zu.
Die Beklagte hat sich für ihre im Wesentlichen in der Tätigkeit eines Immobilienmaklers bestehende Leistung nicht nur eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von
13.340,00 EUR, sondern zusätzlich eine erfolgsabhängige Provision in Höhe von 12 % des Verkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer versprechen lassen. Selbst wenn man das für die übernommenen Dienstleistungspflichten vereinbarte Honorar noch für angemessen hielte, wäre jedenfalls die vereinbarte Erfolgsprovision sittenwidrig überhöht... Die Beklagte sollte eine Provision von 12 % des Kaufpreises erhalten, obwohl sie für ihre Vermittlungstätigkeiten bereits ein erfolgsunabhängiges Honorar zu beanspruchen hatte. Damit übersteigt die zwischen den Parteien vereinbarte Provision den marktüblichen Preis um ein Mehrfaches.


Zur Vereinbarung der Bezahlung und Abbuchungsauftrag direkt bei Vertragsschluss vor Erbringung der Leistung (Vorkasse)

Rémi Redley, Ehrenpräsident des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU) in einem Interview in der Sendung WISO vom 26.5.2008 zum Thema Unternehmensverkäufer und Abbuchungsauftrag bei Vertragsschluss:

„Für mich wird’s immer dann unseriös, wenn jemand versucht, in einem ersten Termin sofort zu einem Vertrag kommen möchte und dann auch noch einen Abbuchungsvertrag mitnimmt. Also, ich denke, wenn ich schon ein Vertrauen bekomme von meinem Klienten, dass er bereit ist, mit mir eine Dienstleistung zu machen, deren Wert er im Augenblick der Akquisition nicht zu erkennen vermöge, dann ist es ein gegenseitiges Vertrauen, wenn ich darauf vertraue, dass er mich daraufhin bezahlen wird und dann würde ich auf einen Abbuchungsvertrag verzichten.“


Trennung von Vermittlungsauftrag und im Rahmen der Unternehmensvermittlung entstehenden Aufwendungen

Ist die Methode der Aufteilung der traditionellen einheitlich abgerechneten Vermittlungsbemühungen eines Maklers in verschiedene einzelne Dienstleistungen und Abrechnungspositionen (für Festbetrag für einen festen Zeitraum, die Beratung, Brokerage, die Aufnahme in die Datenbank, die Wertermittlung, die Betreuung der Transaktionen etc.) bei Vorauszahlung unabhängig vom Ermittlungserfolg für die Vermittlungsunternehmen erfolgversprechend?
Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit (s.o.):
in der Praxis offensichtlich Ja.
Insb. bei einem auf ein Massengeschäft ausgerichteten Geschäftsmodell tritt letztendlich der Vermittlungserfolg, der tatsächliche Verkauf des Unternehmens, in den Hintergrund.

Diese Geschäftspraktiken haben einige Unternehmensvermittler anscheinend noch perfektioniert: sie verwenden gleich zwei verschiedene Verträge mit manchmal sogar verschiedenen Dienstleistern: ein Kunde soll den Auftrag für die Vermittlung von Kaufinteressenten separat von den erforderlichen durchzuführenden Kommunikationsdienstleistungen unterschreiben.

Eine Gesellschaft für Unternehmensvermittlung mit oft wohlklingendem Namen (z. B. Gesefu, Euro Börse etc.), die u.a. den Unternehmer bei der Nutzung modernster Methoden im Bereich von Unternehmensverkäufen berät und Dienstleistungen mit Einbeziehung der Plattform Handelsblatt und mit bestqualifizierten Business Brokern anbietet, sucht meist mittels wettbewerbswidrigem direktem Telefonmarketing (Kaltanrufe, Telefax, email) aber auch über Anzeigen in Zeitungen und anderen Medien (Internet) verkaufsbereite mittelständische Unternehmer.

Bei Interesse und Rückmeldung einer interessierten, verkaufsbereiten Firma erfolgt ein Besuch durch einen psychologisch geschulten Fachberater. In dem von diesem Außendienstmitarbeiter gesteuerten Gesprächsprozess werden nach oberflächlicher Überprüfung der wichtigsten Unternehmensdaten (Bilanzdaten, Kreditwürdigkeit, usw.) die Kaufpreisvorstellungen erfragt. Danach werden die Verkaufschancen des Unternehmens als marktgerecht und realistisch sogar zu einem Preis bestätigt, der oberhalb des vom Unternehmer selbst genannten Verkaufspreises liegt. Mit der Schaltung einer Anzeige in einer Wirtschaftszeitung sei ein kurzfristiger Verkauf sicher.

Dieser Akquise-Mitarbeiter überredet den Interessenten zum einen, in einem Vertrag über „Kommunikationsdienstleistungen“ einen Auftrag zur Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu erteilen. Dieser ist auf die Veröffentlichung einer Verkaufsmitteilung in einer eigenen Fachrubrik des Vermittlers in einer Wirtschaftszeitung sowie die die Präsentation des Unternehmens auf der Internet-Seite und Aufnahme in der Datenbank gerichtet. Mit den vorgedruckten „Bedingungen für die verkaufsfördernden Dienstleistungen“ werden mögliche Bedenken des verkaufswilligen Unternehmers im übrigen scheinbar ausgeräumt und indem darauf hingewiesen wird, dass diese Gesellschaft ausschließlich als Kommunikationsdienstleister und weder als Vermittler noch Berater auftritt, so dass beim Verkauf keinerlei Honorar- oder Vermittlungsprovisionsansprüche geschuldet werden.

Der fest vereinbarte Preis kann je nach Größe und Anzahl der Anzeigen deutlich über Tausend Euro liegen oder auch mehrere Tausend Euro ausmachen. Annoncen, die in diesem Vertrag mit ca. 1.000,00 € je Veröffentlichung berechnet werden, kosten bei der Zeitung direkt ganz erheblich weniger, nämlich ggf. nur deutlich unter oder höchstens 100,00 €.

Zum anderen schließt derselbe Vertreter einen zweiten Vertrag zugunsten einer anderen Unternehmensvermittlungsgesellschaft ab. Mit diesem Vertrag wird einer Schwesterfirma (z.B. K.V. RP GmbH, gleiche Anschrift) ein Vermittlungsauftrag erteilt, für den im Verkaufsfall lediglich eine relativ geringe Vermittlungsprovision zu zahlen ist. Von der Provision darf der Verkäufer sogar die an die Schwesterfirma gezahlten Kosten der Verkaufsförderungsmaßnahmen (Anzeigekosten) in Abzug bringen. Der Vertreter des insoweit beruhigten verkaufsbereiten Unternehmens übersieht angesichts des Tricks, dass die Sicherheit betont wird, eine Provision nur im Verkaufsfall zahlen zu müssen, dass jedenfalls die Veröffentlichungskosten auf jeden Fall unabhängig vom tatsächlichen Verkauf zu zahlen sind.

Das primäre Ziel des Vertreters, der ähnlich wie beim Strukturvertrieb eine Provision nur bei Abschluss verdient, ist es dann auch, unabhängig von Verkaufsbemühungen und Verkaufserfolg die Annoncenkosten für die Veröffentlichung der Verkaufsabsicht in einer überregionalen Zeitung sofort und im Voraus - am besten in Form von Bargeld oder als Scheck - bezahlt zu erhalten. Angesichts der erfolgten namhaften Zahlung an die Unternehmensvermittlungsgesellschaft und der allein durch den Abschluss schon verdienten Provision des Vermittler kommt es beiden nicht mehr oder nur noch höchst eingeschränkt auf den Vermittlungserfolg, den tatsächlichen Verkauf des Unternehmens an.

Häufig sind Verkaufsbemühungen in der Praxis tatsächlich nicht mehr erkennbar, da das Vermittlungsunternehmen nach Entgegennahme der Anzeigengebühren das Interesse am verkaufswilligen Unternehmen verloren zu haben scheint. Manchmal wird bei Beschwerden aber auch die Schaltung weiterer kostenträchtiger Anzeigen vorgeschlagen.
 

Vertragsdurchführung

Leistung/Schlechtleistung/Nichtleistung
Das OLG Celle vom 23.10.2003, 16 U 199/02 (Kurz-Info: www.handwerk.com/http://www.komma-net.de/kleinunternehmen/geldzurueck.asp) stellt in einem Prozess die zu stellenden Anforderungen an eine Betriebsanalyse und einen Beratungsbericht im Rahmen eines Unternehmensberatungsauftrages (betriebswirtschaftliche Beratungsleistung) für einen insolvenzgefährdeten Betrieb fest. Diese müssen den allgemein anerkannten Regeln der Betriebswirtschaft entsprechen, haben auch öffentliche Förderrichtlinien und Grundsätze der einschlägigen Berufsverbände zu berücksichtigen. Schon die Betriebsanalyse der desolaten Finanzlage hätte ergeben müssen, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein könnte, die vereinbarten überhöhten Beratungskosten zu zahlen. (Verstoß gegen die Berufsgrundsätze für Unternehmensberater im BDU.)
Bei völliger Unbrauchbarkeit des Berichtes und krassem Verstoß gegen die Regeln kann sittenwidriges Verhalten bzw. Wucher (§§ 134, 138 BGB), sowie vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vorliegen. Das Gericht hat zur Rückzahlung des Honorars verurteilt.
IDW Verlautbarungen zur Sanierung und Insolvenz (FAR 1/1991, FAR 1/1996, IDW PS 800, IDW EPS 800 n.F. )


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.11.2005, I-15 U 117/04) + Pressemitteilung BDU, geht auf die Mindestanforderungen an eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung ein. Sofern diese auf öffentliche Förderrichtlinien Bezug nehme, müsse sie sich auch an ihnen ausrichten und insbesondere einen schriftlichen Beratungsbericht beinhalten. Dazu gehören eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens und der im einzelnen ermittelten Schwachstellen, konkrete Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Es genüge nicht, die Beratungsergebnisse lediglich mündlich zu erläutern. Das OLG betont ferner, dass „bloße Leerformeln“ oder die „Aneinanderreihung von Selbstverständlichkeiten“ als Nichtleistung gelten müssen.
Ein dienstvertraglicher Vergütungsanspruch des Unternehmensberaters kann wegen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers wegen (teilweiser) Nichterfüllung des Beratervertrages entfallen, wenn die Beratungsleistung im Vergleich zum vereinbarten Zweck völlig unbrauchbar ist.

Das Gericht hielt die vom Unternehmer zum Abschluss der Beratung geleistete Unterschrift unter die Klausel "Leistung erhalten und mit dieser Rechnung einverstanden" für unwirksam und wertete es nicht als ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (ähnlich: OLG Celle vom 23.10.2003, 16 U 199/02: "Betrug").

Das OLG München (Urteil vom 10.1.2000, 7 U 2115/00 + juris) hält eine Kündigung eines Beratervertrages mit einem Wirtschaftsberatungsunternehmen, der seine entscheidende Prägung durch die dienstvertraglichen Komponenten erfährt, nach § 627 BGB für möglich, wenn dem Berater aufgrund des besonderen Vertrauens vertragsgemäß Einblicke in interne Strukturen und Planungen gewährt werden sollten.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2006, I-15 U 43/05, Rndnr 208ff) entfällt der Honoraranspruch auch für bereits geleistete Dienste gänzlich, wenn der Berater eine Kündigung nach § 627 BGB durch schuldhafte Vertragsverletzung veranlasst hatte und die erbrachten Leistungen kein Interesse mehr für den Auftraggeber gehabt haben, weil das geplante Projekt aufgegeben werden musste. Aufgrund des von dem Berater mit der Beauftragung beanspruchten Qualifikation, wirtschaftlichen Erfahrung und des Sachverstandes trafen ihn erhöhte Prüfungs- und Warnpflichten. Die Leistung des Beraters hatte entgegen der Sachlage versäumt, die Unwirtschaftlichkeit und Erfolglosigkeit des Projektes aufzuzeigen. Sie hat im Gegenteil diese Situation lange Zeit zu verschleiern geholfen. Wegen dieses Vertragsverstoßes war nach Meinung des Gerichtes die Dienstleistung insgesamt wertlos gewesen. Die Beratungsverträge sahen eine Pflicht zur Finanzierungsplanung und Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für ein Immobilienentwicklungsprojekt vor.
Das Gericht hat den Berater außerdem zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil dem Auftraggeber Aufwendungen für Leistungen Dritter entstanden sind, die er bei ordnungsgemäßer Finanzplanung und Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht gehabt hätte (Rndnr. 194ff).



(siehe auch: Vertragserfüllung und Haftung des Unternehmensberaters, Müller-Feldhammer, NJW 2008, 1777)

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Ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Informationen der IHK Frankfurt zur Unternehmensnachfolge (auch zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf)

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Informationen zur Unternehmensbewertung:

Gewusst wie -
Unternehmensbewertung in kleinen und mittelständischen Betrieben


Unternehmensbewertungen sind im Wirtschaftsleben unverzichtbar, der Bedarf nimmt sogar stetig zu. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist der Bedarf an Bewertungsgutachten erheblich gestiegen, da sich eine große Anzahl mit der Nachfolgeproblematik konfrontiert sieht. Denn wenn es an geeigneten Familienmitgliedern fehlt, die das Unternehmen weiterführen könnten, besteht eine mögliche Lösung des Problems im Verkauf des Unternehmens.

Standardbewertungen
Am Markt gibt es nicht nur eine Vielzahl an EDV-Programmen, mit denen Gutachten zur Bewertung von Unternehmen erstellt werden können, sondern auch Dienstleister, die Standardbewertungen anbieten. Dem Unternehmer, der seinen Betrieb verkaufen möchte, stellt sich nicht selten die Frage, ob solche Verfahren die Besonderheiten des Betriebes überhaupt erfassen und den tatsächlichen Wert des Unternehmens widerspiegeln können. Überzogene, unrealistische Vorstellungen über den Wert einer Firma können eine Unternehmensübergabe zusätzlich behindern. Auf der anderen Seite möchte natürlich kein Unternehmer seine Firma zu Dumpingpreisen verkaufen.

In Anbetracht der komplexen Inhalte von Unternehmensbewertungen ist bei Standardbewertungen Vorsicht geboten. Dies gilt vor allem dann, wenn die Bewertung vorgenommen wird, ohne dass entsprechende Unterlagen des Unternehmens je in Augenschein genommen, und ohne dass die individuellen Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigt wurden.


Die Bewertung eines nicht börsennotierten Unternehmens ist ein sehr individueller, komplexer und zugleich sensibler Vorgang.


Sachverständige für Unternehmensbewertung
Unternehmensbewertungen durch externe Dienstleister können auf verschiedene Art und Weise durchgeführt werden, sie erfordern vom Gutachter aber in jedem Fall mindestens eine einschlägige Berufsqualifikation. So stellen beispielsweise Industrie- und Handelskammern hohe Anforderungen an Bewerber, die als Sachverständige auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung zugelassen und öffentlich bestellt werden möchten. Sie müssen ein abgeschlossenes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung beziehungsweise ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer einschlägigen praktischen Tätigkeit von mindestens zehn Jahren vorweisen. Zudem müssen sie ihre besondere Sachkunde durch Vorlage von fünf selbst erstellten Muster-Bewertungsgutachten nachweisen. Darüber hinaus ist ein Fachkundegespräch vor einem Expertenteam erfolgreich zu führen.


Inhalt und Bestandteile von Unternehmensbewertungsgutachten
Um die Frage beantworten zu können, ob Standardbewertungen den Wert des Unternehmens angemessen widerspiegeln können, wird im Folgenden beschrieben, welches die wesentlichen Inhalte und Bestandteile von Unternehmensbewertungsgutachten sind. Die folgenden Ausführungen gelten vor allem für die Bewertung von Kapitalgesellschaften auf der Grundlage von Gesamtbewertungsverfahren (Ertragswertverfahren oder DCF-Verfahren). Sie gelten prinzipiell auch für die Bewertung von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen sowie für Gutachten auf der Grundlage von Einzelbewertungsverfahren (Substanzwertverfahren oder Mischverfahren, wie z.B. dem Stuttgarter Verfahren).


Ein neutraler Gutachter soll einen objektivierten, von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens ermitteln (den sog. typisierten Zukunftserfolgswert), der sich bei Fortführung des Unternehmens in unverändertem Konzept ergibt, wobei den Zukunftserwartungen die bestehenden Einflussfaktoren (Chancen und Risiken am Markt, finanzielle Möglichkeiten etc.) zugrunde zu legen sind.
Er kann aber ebenso als Berater einen subjektiven Entscheidungswert ermitteln, wie zum Beispiel eine Preisobergrenze (Was darf ein Käufer höchstens zahlen?) oder eine Preisuntergrenze (Was muss ein Verkäufer mindestens verlangen?).
Daneben werden Gutachter auch in Konfliktsituationen als Schiedsgutachter oder Vermittler tätig: ein Schiedsgutachter (Vermittler) soll in einer Konfliktsituationen unter Berücksichtigung der abweichenden subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert vorschlagen bzw. feststellen.


In Abhängigkeit von der Funktion des Gutachters können sich Prognosen über die finanzielle Entwicklung des Unternehmens und damit die Ergebnisse des Gutachtens verändern. Daher muss der Gutachter offen legen, in welcher Funktion er tätig geworden ist.


Unternehmensbewertungsgutachten sind i.d.R. wie folgt zu gliedern:

I. Auftrag
II. Angaben zum Bewertungsobjekt
III. Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden
IV. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
V. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
VI. Ableitung des Werts der Anteile aus dem Unternehmenswert
VII. Zusammenfassung der Ergebnisse


I. Auftrag:
Hier sind die folgenden Angaben erforderlich:
  • Auftraggeber
  • Bewertungsanlass (vgl. oben)
  • Funktion des Gutachters (vgl. oben)
  • Einzelheiten der zur Verfügung gestellten Unterlagen
  • Angewandte Bewertungsgrundsätze
  • Auftragsbedingungen.
II. Angaben zum Bewertungsobjekt:
Dieser Abschnitt muss vor allem die folgenden Angaben enthalten:
rechtliche Angaben zum Bewertungsobjekt, wirtschaftliche Grundlagen wie zum Beispiel Produktportfolio, Marktanteile, Mitarbeiter, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Entwicklung in den letzten 3 bis 5 Jahren).

III. Bewertungsgrundsätze und -Methoden:
Dieser Abschnitt soll Angaben darüber enthalten, auf welchen Bewertungsgrundsätzen das Gutachten basiert. Sofern es sich um eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren handelt, sollten die Grundzüge dieses Verfahrens beschrieben werden. Diese sind vor allem: Zukunftsbezogenheit, Schätzung künftiger Gewinne, Berücksichtigung von persönlichen Einkommensteuern der Unternehmenseigner, Unterteilung in verschiedene Planungsphasen, Funktion des Kapitalisierungszinssatzes oder Bedeutung des Liquidationswertes.

IV. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens:
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind diejenigen Vermögensgegenstände, die einzeln veräußert werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens im bisherigen Rahmen zu beeinträchtigen. Sie werden gegebenenfalls außerhalb der eigentlichen Bewertung des Unternehmens gesondert mit den bei einer Veräußerung erzielbaren Überschüssen angesetzt und in den Unternehmenswert eingerechnet. Häufig handelt es sich um Grundstücke, deren Verkauf vorteilhafter ist als beispielsweise die künftige Einnahme von Mieten.

V. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens:
Hierbei handelt es sich um den wichtigsten Teil des Gutachtens. Er besteht gewöhnlich aus den Unterabschnitten:
Vergangenheitsanalyse,
Prognose der künftigen Gewinne,
Höhe des Kapitalisierungszinssatzes
sowie Ableitung der Bewertungsergebnisse.

1. Vergangenheitsanalyse: Die Analyse der Vergangenheit ist Basis für die Beurteilung der künftigen Entwicklung und für die Plausibilitätsbeurteilung dieser Prognose. Um die in der Vergangenheit wirksamen Erfolgsursachen erkennbar zu machen, sind die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse um nicht wiederkehrende Posten zu bereinigen.

2. Prognose der künftigen Gewinne: Die der Unternehmensbewertung zugrundeliegende Unternehmensplanung sollte möglichst von der Geschäftsführung erstellt werden. Falls notwendig, sind vom Gutachter Änderungen vorzunehmen. Solche Änderungen sind ausführlich zu begründen. Die Teilplanungen (Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplanungen) müssen aufeinander abgestimmt und plausibel sein. Im Rahmen der Planung der Gewinn- und Verlustrechnungen ist zu beachten, dass die Entwicklung einzelner Positionen zueinander im Zeitablauf nachvollziehbar ist. In der Finanzplanung müssen die getroffenen Finanzierungsprämissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausschüttungsverhaltens zutreffend umgesetzt sein. Diese Anforderungen lassen sich am besten erfüllen, indem die künftigen GuV-Rechnungen durch Planbilanzen ergänzt werden.

In der Regel erfolgt die Planung in zwei Phasen, nämlich der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente (Gleichgewichts- oder Beharrungszustand).
Die Höhe der künftigen Ausschüttungen (und damit: die Höhe der künftigen Thesaurierungen) ist in der ersten Phase auf der Basis des individuellen Unternehmenskonzeptes und unter Berücksichtigung der bisherigen und der geplanten Ausschüttungspolitik, der Eigenkapitalausstattung und der steuerlichen Rahmenbedingungen zu bestimmen. Liegen keine detaillierten Ausschüttungsplanungen vor, ist vereinfachend eine kapitalwertneutrale Anlage der Thesaurierungsbeträge zum Kapitalisierungszinssatz vor Unternehmenssteuern zu unterstellen, sofern dem nicht tatsächliche Gegebenheiten erkennbar entgegenstehen (z.B. fehlende Anlagemöglichkeiten zum Kapitalisierungszinssatz, fehlende Marktchancen für entsprechende Expansion, fehlende Möglichkeit von Aktienrückkäufen).

Im Rahmen der zweiten Planungsphase wird grundsätzlich typisierend angenommen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zum Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage ist, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Für die Wiederanlage der thesaurierten Beträge ist die Anlage zum Kapitalisierungszinssatz vor Unternehmenssteuern anzunehmen.

3. Höhe des Kapitalisierungszinssatzes: Der Unternehmenswert wird bei Anwendung des Ertragswertverfahrens durch Abzinsung (Kapitalisierung) der künftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag ermittelt. Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Rendite einer alternativ in Frage kommenden Anlage. Orientierungsgröße für den Kapitalisierungszinssatz ist die Rendite von Unternehmensanteilen, die am Kapitalmarkt notiert sind. Dadurch ist sichergestellt, dass die Erträge aus dem Bewertungsobjekt und dem Vergleichsobjekt (Kapitalmarkt) hinsichtlich Ertrags- und Geldwertsicherheit sowie Fristen, Besteuerung und Mobilität gleichwertig sind.

4. Ableitung der Bewertungsergebnisse: Der gesamte Unternehmenswert entspricht der Summe aus dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und dem Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.

VI. Ableitung des Werts der Anteile aus dem Unternehmenswert:
Der Wert der Anteile am Unternehmen (z.B. der Wert je Aktie) ist ein abgeleiteter Unternehmenswert, weshalb für seine Ermittlung die hier beschriebenen Grundsätze entsprechend gelten. Daraus folgt, dass gleich hohe Anteile am Unternehmen gleichwertig sind, sofern die verschiedenen Anteile nicht unterschiedlich ausgestattet sind. Die Werte der Anteile am Unternehmen sind in diesem Fall entsprechend ihrem quotalen Anteil an dem gesamten Unternehmenswert abzuleiten.

VII. Zusammenfassung der Ergebnisse:
Die Ergebnisse sind am Schluss des Unternehmensbewertungsgutachtens zusammenzufassen.


Dr. Klaus Lippmann
Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Königstein

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zur Ergänzung:
OLG Celle vom 23.10.2003, 16 U 199/02 (S. 6 ff): zu den Anforderungen an eine Betriebsanalyse im Rahmen eines Unternehmensberatungsauftrages (betriebswirtschaftliche Beratungsleistung)