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Informationen zur Unternehmensbewertung:
Gewusst wie -
Unternehmensbewertung in kleinen und mittelständischen Betrieben
Unternehmensbewertungen sind im Wirtschaftsleben unverzichtbar, der Bedarf nimmt sogar stetig zu. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist der Bedarf an Bewertungsgutachten erheblich gestiegen, da sich eine große Anzahl mit der Nachfolgeproblematik konfrontiert sieht. Denn wenn es an geeigneten Familienmitgliedern fehlt, die das Unternehmen weiterführen könnten, besteht eine mögliche Lösung des Problems im Verkauf des Unternehmens.
Standardbewertungen
Am Markt gibt es nicht nur eine Vielzahl an EDV-Programmen, mit denen Gutachten zur Bewertung von Unternehmen erstellt werden können, sondern auch Dienstleister, die Standardbewertungen anbieten. Dem Unternehmer, der seinen Betrieb verkaufen möchte, stellt sich nicht selten die Frage, ob solche Verfahren die Besonderheiten des Betriebes überhaupt erfassen und den tatsächlichen Wert des Unternehmens widerspiegeln können. Überzogene, unrealistische Vorstellungen über den Wert einer Firma können eine Unternehmensübergabe zusätzlich behindern. Auf der anderen Seite möchte natürlich kein Unternehmer seine Firma zu Dumpingpreisen verkaufen.
In Anbetracht der komplexen Inhalte von Unternehmensbewertungen ist bei Standardbewertungen Vorsicht geboten. Dies gilt vor allem dann, wenn die Bewertung vorgenommen wird, ohne dass entsprechende Unterlagen des Unternehmens je in Augenschein genommen, und ohne dass die individuellen Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigt wurden.
Die Bewertung eines nicht börsennotierten Unternehmens ist ein sehr individueller, komplexer und zugleich sensibler Vorgang.
Sachverständige für Unternehmensbewertung
Unternehmensbewertungen durch externe Dienstleister können auf verschiedene Art und Weise durchgeführt werden, sie erfordern vom Gutachter aber in jedem Fall mindestens eine einschlägige Berufsqualifikation. So stellen beispielsweise Industrie- und Handelskammern hohe Anforderungen an Bewerber, die als Sachverständige auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung zugelassen und öffentlich bestellt werden möchten. Sie müssen ein abgeschlossenes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung beziehungsweise ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer einschlägigen praktischen Tätigkeit von mindestens zehn Jahren vorweisen. Zudem müssen sie ihre besondere Sachkunde durch Vorlage von fünf selbst erstellten Muster-Bewertungsgutachten nachweisen. Darüber hinaus ist ein Fachkundegespräch vor einem Expertenteam erfolgreich zu führen.
Inhalt und Bestandteile von Unternehmensbewertungsgutachten
Um die Frage beantworten zu können, ob Standardbewertungen den Wert des Unternehmens angemessen widerspiegeln können, wird im Folgenden beschrieben, welches die wesentlichen Inhalte und Bestandteile von Unternehmensbewertungsgutachten sind. Die folgenden Ausführungen gelten vor allem für die Bewertung von Kapitalgesellschaften auf der Grundlage von Gesamtbewertungsverfahren (Ertragswertverfahren oder DCF-Verfahren). Sie gelten prinzipiell auch für die Bewertung von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen sowie für Gutachten auf der Grundlage von Einzelbewertungsverfahren (Substanzwertverfahren oder Mischverfahren, wie z.B. dem Stuttgarter Verfahren).
Ein neutraler Gutachter soll einen objektivierten, von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens ermitteln (den sog. typisierten Zukunftserfolgswert), der sich bei Fortführung des Unternehmens in unverändertem Konzept ergibt, wobei den Zukunftserwartungen die bestehenden Einflussfaktoren (Chancen und Risiken am Markt, finanzielle Möglichkeiten etc.) zugrunde zu legen sind.
Er kann aber ebenso als Berater einen subjektiven Entscheidungswert ermitteln, wie zum Beispiel eine Preisobergrenze (Was darf ein Käufer höchstens zahlen?) oder eine Preisuntergrenze (Was muss ein Verkäufer mindestens verlangen?).
Daneben werden Gutachter auch in Konfliktsituationen als Schiedsgutachter oder Vermittler tätig: ein Schiedsgutachter (Vermittler) soll in einer Konfliktsituationen unter Berücksichtigung der abweichenden subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert vorschlagen bzw. feststellen.
In Abhängigkeit von der Funktion des Gutachters können sich Prognosen über die finanzielle Entwicklung des Unternehmens und damit die Ergebnisse des Gutachtens verändern. Daher muss der Gutachter offen legen, in welcher Funktion er tätig geworden ist.
Unternehmensbewertungsgutachten sind i.d.R. wie folgt zu gliedern:
I. Auftrag
II. Angaben zum Bewertungsobjekt
III. Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmethoden
IV. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
V. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
VI. Ableitung des Werts der Anteile aus dem Unternehmenswert
VII. Zusammenfassung der Ergebnisse
I. Auftrag:
Hier sind die folgenden Angaben erforderlich:
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Auftraggeber
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Bewertungsanlass (vgl. oben)
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Funktion des Gutachters (vgl. oben)
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Einzelheiten der zur Verfügung gestellten Unterlagen
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Angewandte Bewertungsgrundsätze
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Auftragsbedingungen.
II. Angaben zum Bewertungsobjekt:
Dieser Abschnitt muss vor allem die folgenden Angaben enthalten:
rechtliche Angaben zum Bewertungsobjekt, wirtschaftliche Grundlagen wie zum Beispiel Produktportfolio, Marktanteile, Mitarbeiter, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (Entwicklung in den letzten 3 bis 5 Jahren).
III. Bewertungsgrundsätze und -Methoden:
Dieser Abschnitt soll Angaben darüber enthalten, auf welchen Bewertungsgrundsätzen das Gutachten basiert. Sofern es sich um eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren handelt, sollten die Grundzüge dieses Verfahrens beschrieben werden. Diese sind vor allem: Zukunftsbezogenheit, Schätzung künftiger Gewinne, Berücksichtigung von persönlichen Einkommensteuern der Unternehmenseigner, Unterteilung in verschiedene Planungsphasen, Funktion des Kapitalisierungszinssatzes oder Bedeutung des Liquidationswertes.
IV. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens:
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind diejenigen Vermögensgegenstände, die einzeln veräußert werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens im bisherigen Rahmen zu beeinträchtigen. Sie werden gegebenenfalls außerhalb der eigentlichen Bewertung des Unternehmens gesondert mit den bei einer Veräußerung erzielbaren Überschüssen angesetzt und in den Unternehmenswert eingerechnet. Häufig handelt es sich um Grundstücke, deren Verkauf vorteilhafter ist als beispielsweise die künftige Einnahme von Mieten.
V. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens:
Hierbei handelt es sich um den wichtigsten Teil des Gutachtens. Er besteht gewöhnlich aus den Unterabschnitten:
Vergangenheitsanalyse,
Prognose der künftigen Gewinne,
Höhe des Kapitalisierungszinssatzes
sowie Ableitung der Bewertungsergebnisse.
1. Vergangenheitsanalyse: Die Analyse der Vergangenheit ist Basis für die Beurteilung der künftigen Entwicklung und für die Plausibilitätsbeurteilung dieser Prognose. Um die in der Vergangenheit wirksamen Erfolgsursachen erkennbar zu machen, sind die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse um nicht wiederkehrende Posten zu bereinigen.
2. Prognose der künftigen Gewinne: Die der Unternehmensbewertung zugrundeliegende Unternehmensplanung sollte möglichst von der Geschäftsführung erstellt werden. Falls notwendig, sind vom Gutachter Änderungen vorzunehmen. Solche Änderungen sind ausführlich zu begründen. Die Teilplanungen (Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplanungen) müssen aufeinander abgestimmt und plausibel sein. Im Rahmen der Planung der Gewinn- und Verlustrechnungen ist zu beachten, dass die Entwicklung einzelner Positionen zueinander im Zeitablauf nachvollziehbar ist. In der Finanzplanung müssen die getroffenen Finanzierungsprämissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausschüttungsverhaltens zutreffend umgesetzt sein. Diese Anforderungen lassen sich am besten erfüllen, indem die künftigen GuV-Rechnungen durch Planbilanzen ergänzt werden.
In der Regel erfolgt die Planung in zwei Phasen, nämlich der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente (Gleichgewichts- oder Beharrungszustand).
Die Höhe der künftigen Ausschüttungen (und damit: die Höhe der künftigen Thesaurierungen) ist in der ersten Phase auf der Basis des individuellen Unternehmenskonzeptes und unter Berücksichtigung der bisherigen und der geplanten Ausschüttungspolitik, der Eigenkapitalausstattung und der steuerlichen Rahmenbedingungen zu bestimmen. Liegen keine detaillierten Ausschüttungsplanungen vor, ist vereinfachend eine kapitalwertneutrale Anlage der Thesaurierungsbeträge zum Kapitalisierungszinssatz vor Unternehmenssteuern zu unterstellen, sofern dem nicht tatsächliche Gegebenheiten erkennbar entgegenstehen (z.B. fehlende Anlagemöglichkeiten zum Kapitalisierungszinssatz, fehlende Marktchancen für entsprechende Expansion, fehlende Möglichkeit von Aktienrückkäufen).
Im Rahmen der zweiten Planungsphase wird grundsätzlich typisierend angenommen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zum Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage ist, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Für die Wiederanlage der thesaurierten Beträge ist die Anlage zum Kapitalisierungszinssatz vor Unternehmenssteuern anzunehmen.
3. Höhe des Kapitalisierungszinssatzes: Der Unternehmenswert wird bei Anwendung des Ertragswertverfahrens durch Abzinsung (Kapitalisierung) der künftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag ermittelt. Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Rendite einer alternativ in Frage kommenden Anlage. Orientierungsgröße für den Kapitalisierungszinssatz ist die Rendite von Unternehmensanteilen, die am Kapitalmarkt notiert sind. Dadurch ist sichergestellt, dass die Erträge aus dem Bewertungsobjekt und dem Vergleichsobjekt (Kapitalmarkt) hinsichtlich Ertrags- und Geldwertsicherheit sowie Fristen, Besteuerung und Mobilität gleichwertig sind.
4. Ableitung der Bewertungsergebnisse: Der gesamte Unternehmenswert entspricht der Summe aus dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und dem Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
VI. Ableitung des Werts der Anteile aus dem Unternehmenswert:
Der Wert der Anteile am Unternehmen (z.B. der Wert je Aktie) ist ein abgeleiteter Unternehmenswert, weshalb für seine Ermittlung die hier beschriebenen Grundsätze entsprechend gelten. Daraus folgt, dass gleich hohe Anteile am Unternehmen gleichwertig sind, sofern die verschiedenen Anteile nicht unterschiedlich ausgestattet sind. Die Werte der Anteile am Unternehmen sind in diesem Fall entsprechend ihrem quotalen Anteil an dem gesamten Unternehmenswert abzuleiten.
VII. Zusammenfassung der Ergebnisse:
Die Ergebnisse sind am Schluss des Unternehmensbewertungsgutachtens zusammenzufassen.
Dr. Klaus Lippmann
Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Königstein
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zur Ergänzung:
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