Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.7.2007, 2/7 O 93/07 (nicht rechtskräftig)
2/7 0 93/07
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der
Klägerin
Prozessbevollmächtigter .
gegen
die Firma .
Beklagte
Prozessbevollmächtigter
hat das Landgericht Frankfurt, 7. Zivilkammer durch Vorsitzende Richterin am Landgericht als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluß 3.7.2007 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.340 nebst fünf Prozentpunkten sind über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 und 449,96 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie durch die Anrufung des Landgerichtes Bonn verursacht sind, im übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, ihr wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckungssicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in ihrem Wohnhaus in .eine kleine Frühstückspension, die sie mit dem Haus verkaufen will, weil sie nichts mehr abwirft und ihr Betrieb der inzwischen 76 Jahre alten Klägerin zu mühsam geworden ist. Die Beklagte, die damals noch . hieß, schrieb die Klägerin mit Datum vom 31.10.2003 an (Blatt 31 der Akten), ob sie nicht verkaufen wolle. Die Klägerin zeigte Interesse, sie füllte die Informationsanfrage aus und es kam zu einem Treffen bei der Klägerin mit dem Mitarbeiter . der Beklagten. Die Klägerin unterzeichnete einen „Dienstleistungsauftrag“ (Blatt 33 der Akten), nach dem sie 13.340 für die Dienste der Beklagten zu zahlen hatte, was sie auch tat. Die Beklagte nannte die Namen von Kaufinteressenten und es wurde ein Kurzprofil des Objekts in die Datenbank der Beklagten eingestellt. Die Beklagte erstellte eine Expertise (Blatt 40 bis 55 der Akten). Die Klägerin kündigte den Vertrag nach einiger Korrespondenz schließlich mit Schreiben vom 11.2.05 (Blatt 154 der Akten) und erwirkte Mahnbescheid über die Zahlung. Sie erstattete auch Strafanzeige. Die Klage wurde beim Landgericht Bonn erhoben.
Die Klägerin behauptet, ihr sei von . ein Wert ihrer Immobilie von 640.000 vorgegaukelt worden. Der Wert betrage nach Auskunft von ansässigen Immobilienmakler in etwa 300.000 . Sie haben nur drei Interessenten genannt bekommen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.340 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 sowie anteilige außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,96 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie habe alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen erbracht, sie habe das Objekt in ihrem Magazin veröffentlicht und in ihre Verkäuferdatenbank gestellt. Damit sei ein matching mit Interessenten ermöglicht worden. Sie habe der Klägerin die drei sich meldenden Interessenten vorgestellt. Die Beklagte habe sich nach allen relevanten Daten erkundigt. Die Beklagte nutze zur Acquise ein professionelles Netzwerk und habe umfangreiche Erfahrungen. Bei ihrer Tätigkeit handelte es sich zunächst um einen Dienstvertrag, nicht um einen Maklervertrag.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Dienstvertrag ist wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam nach § 307 BGB, die Klägerin kann ihre Zahlung nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückverlangen. Das von der Beklagten verwendete Formular weicht von den gesetzlichen Regelungen des Maklervertrages grundlegend ab. Der Makler kann eine Courtage nur im Erfolgsfall verlangen, während hier schon im Voraus für Bemühungen zu zahlen ist, die ein redlicher Immobilienmakler allesamt zunächst unentgeltlich in der Hoffnung auf einen späteren provisionspflichtigen Abschluss erbringt. Das erstellte Gutachten ist nichtssagender als die von einem Makler üblicherweise bei der Akquisition gemachten kurzen Notizen. Die Wortermittlung weist nur eine Scheingenauigkeit auf, ohne Vergleichsobjekte und nachprüfbaren Kriterien. Die Aufnahme des Objektes in eine Datenbank ist für jeden hauptberuflichen Makler selbstverständlich. Was als Broker Service bezeichnet ist, ist schlicht Maklertätigkeit, nämlich das Zusammenbringen passender Interessenten, die ausgesucht werden, damit sie eben passen.
Der Vertrag enthält keine über eine Maklertätigkeit hinausgehenden dienstvertraglichen Elemente.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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