Aussonderungsrechte

Geltendmachung eines Aussonderungsrechts

Rechtsanwalt XX
als Insolvenzverwalter
über das Vermögen der DDE GmbH
XXX
60311 Frankfurt am Main



Az:XXX/XX                                                                                      Datum

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. DDE GmbH
hier: Geltendmachung von Aussonderungsrechten
 
 
Sehr geehrter Herr Insolvenzverwalter,

in dem vorbezeichneten Insolvenzverfahren bin ich Gläubiger des Schuldnerunternehmens.

Gem. dem in der Anlage beigefügten Lieferschein habe ich der Firma am xxxxx folgende Ware geliefert:

xxxxxx

Nach unseren gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls in der Anlage beigefügt sind und auf die bei der Auftragsbestätigung hingewiesen wurde, ist ein Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung vereinbart. Die Fa. DDE GmbH schuldet uns laut beiliegendem Kontoauszug noch einen Betrag von EURO 5.000,00. Die Rechnung ist ebenfalls in der Anlage beigefügt.
Ich bitte gem. § 103 InsO, unverzüglich nach dem Berichtstermin zu erklären, ob Sie die Erfüllung des Vertrages wählen.
Sollte dies nicht der Fall sein, mache ich bereits jetzt mein Recht zur Aussonderung gem. § 47 InsO geltend und bitte Sie, die vorhandene Ware herauszugeben.
[Es wird gem. § 107 Abs. 2 InsO darauf hingewiesen, dass der Gegenstand unverzüglich herauszugeben ist, da bis zum Berichtstermin am... eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist. Dies ist darin begründet, dass... ]
Sollte die Ware bereits veräußert sein, mache ich hiermit mein Recht auf Ersatzaussonderung geltend. Bitte teilen Sie mir mit, in welcher Höhe dem Schuldnerunternehmen noch Forderungen aus der Weiterveräußerung der von mir gelieferten Ware zustehen. Gleichzeitig fordere ich Sie zur Abtretung dieser Ansprüche auf.
Soweit die Ware bereits bezahlt wurde und die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist, habe ich Sie ebenfalls aufzufordern, den entsprechenden Betrag herauszugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, mache ich hiermit den entsprechenden Massebereicherungsanspruch gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend.

Mit freundlichen Grüßen

Hänschen Gläubiger