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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)


Am 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor. Die Vertretung vor Gericht sowie die umfassende außergerichtliche Beratung bleibt auch künftig den Rechtsanwälten vorbehalten. Der außergerichtliche Beratungsspielraum für Nichtjuristen wurde in dem Gesetz jedoch neu geregelt.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) legt fest, dass allgemeine Auskünfte über rechtliche Hintergründe und rechtsbezogene Tätigkeiten des täglichen Lebens erlaubnisfrei sind und folglich auch von Nichtjuristen übernommen werden können. Nach der Definition des Gesetzes ist eine Rechtsdienstleistung eine Tätigkeit, die in einer fremden Angelegenheit erbracht wird und die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit fallen bestimmte Tätigkeiten erst gar nicht unter den Bereich der Rechtsdienstleitung im Sinne des § 2 Abs.1 RDG und sind daher unproblematisch möglich. Auch wenn die Grenze zwischen allgemeiner erlaubnisfreier Beratung und sogenannter Rechtsdienstleitung überschritten wird, ist noch nicht gesagt, dass der Berater gesetzeswidrig handelt.

Rechtsberatung ist nämlich künftig auch für Nichtanwälte zugelassen, wenn die Tätigkeit als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehört. Das heißt mit anderen Worten, dass die Rechtsberatung nicht im Mittelpunkt der Dienstleistung stehen darf.

Als ausdrücklich gesetzlich erlaubte Nebenleistungen gelten danach Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden (§ 5 Abs. 2 RDG): Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung. Weitere Beispiele für im Einzelfall erlaubte Nebentätigkeit sind Insolvenzberatungen durch Diplom-Betriebswirte, Beratungen zum Baurecht durch Baubetreuer oder Architekten, Ratschläge zur Vermögensnachfolge durch Banken, Mitwirkung bei Beantragung eines Erbscheins durch einen Erbenermittler oder Versicherungsberatung bei Verkehrsunfällen durch Kfz-Werkstätten.

Im Einzelfall stellt sich häufig die Frage, wie tief die Beratung durch Nichtjuristen sein darf. Dies hängt grundsätzlich davon ab, wie komplex die eigentlich notwendigen juristischen Kenntnisse sein müssten und wie sensibel die durch die Beratung berührten Kundeninteressen sind. Gerade der erste Punkt wird sich von Nichtjuristen nicht eindeutig beantworten lassen, es mangelt an verallgemeinerungsfähigen Abgrenzungskriterien. Erst durch zukünftige Entscheidungen der Gerichte werden sich typische Fälle und Fallgruppen herausbilden und die Möglichkeiten und Grenzen einer erlaubten Nebentätigkeit konkretisieren.

Dem beratenden Dienstleister muss jedenfalls klar sein, dass er bei Überschreitung der Kompetenz nicht nur gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, sondern er auf für etwaige Schäden haftet, wenn sein Rat nicht zutreffend und auch der Kunde nicht zufrieden war. Ob eine Haftpflichtversicherung dafür aufkommt, kann zweifelhaft sein.
Darüber hinaus erlaubt das RDG im Grundsatz ausdrücklich das Erbringen unentgeltlicher (altruistischer) Rechtsdienstleistungen, wenn sie aufgrund enger persönlicher Bindungen erfolgen. Dies betrifft vor allem die Bereiche Familie, Freunde oder Nachbarschaft. Außerhalb dieser engen persönlichen Bindungen darf eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung nur durch oder zumindest unter Anleitung eines Volljuristen erfolgen. Beispiele sind: Beratung durch karitative Verbände sowie Berufs- und Interessenvereinigungen im Rahmen ihres Services für Mitglieder (zum Beispiel Verbände oder ADAC).

Das klassische Inkassogeschäft steht weiterhin unter einem Erlaubnisvorbehalt. Inkassounternehmen müssen sich registrieren lassen, in Hessen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt. Neu ist, dass registrierte Inkassounternehmen künftig ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen dürfen - und zwar bis zur Abgabe an das Streitgericht. Eine Erstattungspflicht des Schuldners für die Vergütung des Inkassounternehmens besteht aber nur bis maximal 25 Euro.



Anfragen aus dem IHK-Bezirk Frankfurt am Main beantwortet Ihnen: Hans-Reinhart Grünbaum

 
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