Zusammenfassung AGB-Expertendialog Heidelberg vom 14.12.2009
Expertendialog zum AGB-Recht - Förderung des Rechtsstandortes Deutschland
Über 120 Fachleute aus Wirtschaft, Politik, Rechtssprechung, Wissenschaft und Anwaltschaft trafen sich in Heidelberg, um über die Rechtslage und die herrschende Rechtsprechung der Gerichte zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Verkehr der Unternehmen zu diskutieren.
Die Veranstaltung begann mit einer kurzen Einführung in das Thema.
Prof. Dr. Thomas Pfeiffer, Universität Heidelberg, verlas ein Grußwort der Bundesjustizministerin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).
Die Bundesjustizministerin begrüße den Expertendialog zum AGB-Recht sehr,
da sie wisse, dass das AGB-Recht und seine Anwendung auf Verträge zwischen
Über 120 Fachleute aus Wirtschaft, Politik, Rechtssprechung, Wissenschaft und Anwaltschaft trafen sich in Heidelberg, um über die Rechtslage und die herrschende Rechtsprechung der Gerichte zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Verkehr der Unternehmen zu diskutieren.
Die Veranstaltung begann mit einer kurzen Einführung in das Thema.
Prof. Dr. Thomas Pfeiffer, Universität Heidelberg, verlas ein Grußwort der Bundesjustizministerin, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).
Die Bundesjustizministerin begrüße den Expertendialog zum AGB-Recht sehr,
da sie wisse, dass das AGB-Recht und seine Anwendung auf Verträge zwischen
Unternehmen seit langem in Wirtschaft, Rechtspraxis und Rechtswissenschaft
kontrovers diskutiert werde. Sie betonte, die Stärkung Deutschlands als Rechts- und Wirtschaftsstandort sei eine wichtige Aufgabe des Bundesjustizministeriums. Deutsches Recht müsse so attraktiv sein, dass deutsche Unternehmen ihre Auslandsgeschäfte vorzugsweise nach deutschem Recht abwickeln. Das gelte auch für das Vertragsrecht, einschließlich des AGB-Rechts. Es müsse die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen verlässlich und rechtssicher regeln, ihnen aber immer auch die Freiheit lassen, ihre Rechtsbeziehungen weitgehend nach eigenen Bedürfnissen durch vertragliche Vereinbarungen zu gestalten. Bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfe das dispositive Recht nicht über die AGB-Kontrolle zu quasi-zwingendem Recht werden.
Anschließend folgte eine Stellungnahme des Justizministers des Landes Baden-Württemberg, Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP). Dieser erklärte, die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg sei sehr daran interessiert, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen im Land so auszugestalten, dass Standortnachteile im internationalen Geschäftsverkehr nach Möglichkeit vermieden würden. Zwar seien der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum und der Spielraum der Rechtsprechung eingeschränkt, wo europäische Vorgaben umzusetzen seien. Es bleibe aber gerade im Bereich von Verträgen zwischen Unternehmen noch genügend Spielraum, der gemeinsam ausgelotet und genutzt werden sollte. „Die Unsicherheit über die Wirksamkeit verwendeter Vertragsbestimmungen kann sich im unternehmerischen Geschäftsverkehr lähmend auswirken. Wir sollten uns bewusst sein, dass AGB-Klauseln im Rahmen des unternehmerischen Risikomanagements eine große Rolle spielen“, sagte der Minister. Die Landesregierung Baden-Württemberg denke ernsthaft darüber nach, im Bundesrat eine Gesetzesinitiative zur Änderung des AGB-Rechts einzubringen.
Im Anschluss folgte eine Stellungnahme aus der Wirtschaft. Dr. Andreas Kollmann, ABB AG, erklärte, das deutsche AGB-Recht sei ein klarer Standortnachteil. Die ABB stelle in ihren Verträgen eine große Palette von wichtigen und sinnvollen Klauseln, die aber nach deutschem Recht (wohl) nicht wirksam seien. Er forderte, dass es z.B. eine klar vorhersehbare (betragsmäßige) Haftungsbegrenzung geben müsse, denn ansonsten sei das deutsche AGB-Recht wie Lotto-Spielen: Mal gewinnt man, mal verliert man. Dies stelle aber keine Basis für eine wirtschaftlich vernünftige Kalkulation dar. Des Weiteren müsse ein Verhandeln genügen, um zu einem Aushandeln gemäß § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu kommen. Aushandeln sollte die Möglichkeit zum Verhandeln sein. Der oft zitierte Ratschlag des Juristen an die eigenen Kaufleute Verhandelt nicht darüber! - sei eigentlich ziemlich erschreckend - aber er zahle sich aus, weil dann die Klausel nach AGB-Recht überprüfbar sei. Ansonsten sei die Flucht in das Schweizer Recht bei internationalen Verträgen eine eindeutige Alternative. Gegenüber den deutschen Kunden käme die ABB nur schwer aus dem deutschen AGB-Recht heraus. Die ABB wolle eigentlich auch nicht aus dem deutschen Recht heraus, es sollte aber die notwendige Flexibilität im unternehmerischen Verkehr, mithin Rechtsicherheit gewähren.
Michael Abels, Rechtsanwalt, Oppenhoff & Partner Köln, bezeichnete das deutsche AGB-Recht ebenfalls als klaren Standortnachteil. Er forderte, dass der BGH entweder seine Rechtsprechung ändere und zwischen B2C (Business-to-Consumer) und B2B (Business-to-Business) in angemessener Weise differenziere und dadurch der Vertragsautonomie wieder Geltung verschaffe. Oder aber der Gesetzgeber müsse dies unternehmen durch Gesetzesformulierungen, die die Gerichte klarer noch als in den geltenden Texten anhalten, durch realitätsnahe Anforderungen an das, was überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen sind und die Begrenzung der richterlichen Inhaltskontrolle für B2B-Verträge auf ein gebotenes Maß, auf eine Exzess-Kontrolle zu beschränken. Nur so sei die Vertragsautonomie und die Rechtssicherheit wiederherzustellen.
Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Universität Köln, vertrat die Ansicht, dass es im AGB-Recht einer Neuorientierung bedürfe und ging dabei beispielhaft auf das bereits erwähnte Problem der Haftungsbegrenzung ein. Das deutsche Vertragsrecht sei nicht nur aus der Sicht ihrer Studenten zu kompliziert, weshalb sie dafür plädierte, eine Gesetzesänderung anzustreben. Der Rechtsstandort Deutschland müsse attraktiv bleiben und gestärkt werden.
Auch Prof. Dr. Thomas Pfeiffer, Universität Heidelberg, sah das Bedürfnis für eine Weiterentwicklung in der Haftungsfrage. Aus seiner Sicht müsse eine Haftungsbegrenzung möglich sein, wobei er sich für den Ausschluss jeglicher Fahrlässigkeit aussprach.
Der Vorsitzende Richter des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Wolfgang Ball, wies darauf hin, dass seinem Senat solche Fälle aus der Praxis, wie die bei der Veranstaltung angesprochenen, noch nicht zur Entscheidung vorgelegt hätten. Die Rechtsprechung des BGH resultiere im Wesentlichen aus Fällen aus dem B2C und nicht dem B2B-Bereich.
Als große Lösung unterbreitete er den Vorschlag, die Anforderungen an den Begriff des Aushandelns in § 305 Absatz 1 BGB im B2B abzusenken. § 307 BGB sollte einer Gesetzesreform unterzogen und um die Formulierung der widerlegbaren Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung ergänzt werden. Auch er plädierte für die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung.
Fazit:
Es sollte zumindest die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung geben.
Der Gesetzgeber ist gefordert! - Nur eine Gesetzesänderung kann schnelle Abhilfe schaffen, um die Vertragsautonomie und Rechtssicherheit im B2B-Bereich wiederherzustellen und den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.
Ansprechpartner
Hans-Reinhart Grünbaum
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