Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des AGB-Rechts
Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Die Initiative zur Fortentwicklung des AGB-Rechts wurde von Wirtschaftsverbänden und Anwaltskanzleien ins Leben gerufen. Sie wird getragen von VDMA, ZVEI, der IHK Frankfurt am Main, Wirtschaftsanwälten, Rechtswissenschaftlern sowie Syndizi aus Unternehmen
Vorschlag für eine Gesetzesänderung
A. Grundsätzliches
1. Das AGB-Gesetz war ursprünglich als reines Verbraucherschutzgesetz geplant.
Auf der Grundlage einer Empfehlung des Deutschen Juristentages von 1974
entschloss sich der Gesetzgeber, die Möglichkeit der Inhaltskontrolle von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf den kaufmännischen
Geschäftsverkehr auszudehnen. Dabei bestand allerdings Konsens, dass für
diesen Bereich eine „stärkere Elastizität“ notwendig sei (so der Gesetzentwurf der
Bundesregierung von 1975). Die Notwendigkeit der Differenzierung wurde in § 24
Abs. 2 Satz 2 AGB-Gesetz (jetzt § 310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB) mit den
Worten ausgedrückt:
Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist
angemessen Rücksicht zu nehmen.
Der Gesetzgeber erkannte damals nicht, dass diese Formulierung missglückt war.
Tatsächlich folgt der zitierte Wortlaut der Definition des Handelsbrauchs in § 346
HGB. An das Bestehen eines Handelsbrauchs hat die Rechtsprechung aber so
hohe Anforderungen gestellt, dass es in der Praxis so gut wie keine
Handelsbräuche im Sinne des § 346 HGB mehr gibt. Der zitierte Gesetzestext
konnte daher die notwendige Flexibilität und Differenzierung für den
kaufmännischen Rechtsverkehr nicht ermöglichen. Dieser Umstand stellt bis zum
heutigen Tag ein Hemmnis im Rahmen der kaufmännischen Vertragsgestaltung
dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB im kaufmännischen
Geschäftsverkehr Indizien für eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners sind (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 247 f., 248). Auf dieser
Grundlage vermutet die Rechtspraxis im Regelfall, dass im unternehmerischen
Geschäftsverkehr die gleichen Standards gelten wie gegenüber Verbrauchern.
Dieses Ergebnis widerspricht aber dem Ziel des Gesetzgebers nach Flexibilität für
den kaufmännischen Rechtsverkehr.
Der geschilderte Irrtum des Gesetzgebers muss korrigiert werden.
2. Eine vergleichbar strenge Rechtsansicht vertritt der BGH auch zur Frage des
individuellen Aushandelns von Verträgen im Rahmen vorbereiteter
Vertragsmuster. Die hierfür einschlägige gesetzliche Vorschrift des § 305 Abs. 1
Satz 3 BGB lautet derzeit wie folgt:
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt
sind.
Nach Ansicht des BGH bedeutet Aushandeln mehr als Verhandeln (z. B. BGH,
NJW 2005, 2543 f., 2544; NJW 2000, 1110 ff., 1111). Nur wenn jeweils durch
Rede und Gegenrede im Einzelfall Vertragsinhalte besprochen wurden, scheidet
eine Anwendung des AGB-Rechts aus. Dies ist in der kaufmännischen Praxis
jedoch nicht umsetzbar und wirkt sich ebenfalls als starke Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Flexibilität im unternehmerischen Geschäftsverkehr aus. Auch
insoweit bedarf es einer unternehmensfreundlicheren gesetzlichen Regelung.
3. Im Jahr 2008 gründete sich in Frankfurt eine von deutschen
Wirtschaftsverbänden angestoßene Initiative zur Fortentwicklung des AGB-
Rechts, die sich eine Korrektur des Gesetzes in den o. g. Punkten zum Ziel
gesetzt hat. Die Zahl der juristischen Veröffentlichungen und Veranstaltungen zu
diesem Thema ist seitdem sprunghaft angestiegen (vgl. z. B. Berger, NJW 2010,
465 ff.).
4. Die Initiative hat nun konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung der
einschlägigen Vorschriften (§§ 305 und 310 BGB) ausgearbeitet. Bevor diese im
Teil B näher erläutert werden, seien vorab zwei Punkte ausdrücklich betont:
a. Die Rechtslage zum wirksamen Schutz der Verbraucher gegen einseitige AGB
steht außerhalb jeder Diskussion und ist nicht Gegenstand dieser Vorschläge.
b. Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann es ein anerkennenswertes
Schutzbedürfnis geben, insbesondere für Unternehmen, die in der konkreten
Situation wirtschaftlich abhängig sind; dies sind oftmals kleine und mittlere
Unternehmen. Auf der Basis der hier vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird es
den Gerichten bei vernünftiger Differenzierung auch künftig möglich sein,
schutzbedürftigen Unternehmen den notwendigen Schutz vor unangemessenen
Klauseln zu gewähren. Der Schutz, der notwendig ist, soll auch weiterhin möglich
sein, aber denjenigen Unternehmen, die mehr Freiheit brauchen, dürfen die
Hände nicht länger gebunden werden.
5. Die Initiative sieht sich in ihrer Zielrichtung in Einklang mit dem vom
Bundesjustizministerium (BMJ) angestoßenen Projekt "Law made in Germany"
und will dieses unterstützen. In der Erkenntnis, dass das Recht im Zeitalter der
ökonomischen Globalisierung ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist, will das BMJ für
die Anwendung deutschen Rechts werben und auch grenzüberschreitend tätige
Unternehmen zur Wahl des deutschen Rechts ermutigen. Dieses Ziel ist nur zu
erreichen, wenn die AGB-Kontrolle im Bereich des unternehmerischen
Geschäftsverkehrs flexibler gestaltet wird, wie es vom Gesetzgeber bei
Schaffung des AGB-Gesetzes auch beabsichtigt war. Die daraus resultierende
erhöhte Attraktivität des deutschen Rechts kann auch der in der
Unternehmenspraxis zu beobachtenden Tendenz einer "Flucht" in ausländische
Rechtsordnungen entgegenwirken. Das zurzeit gültige AGB-Recht geht an den
Bedürfnissen des Rechtsverkehrs vorbei. Es schädigt die deutsche Wirtschaft und
wirkt sich im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen nachteilig aus.
B. Vorschläge für eine Gesetzesänderung
I. In § 305 Abs. 1 BGB wird folgender Satz 4 angefügt:
Werden Vertragsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dar, soweit die andere Vertragspartei diesen
oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten
unternehmerischen Entscheidung zustimmt; einer Abänderung des
vorformulierten Vertragstextes bedarf es nicht.
Begründung:
Die derzeit in § 305 BGB enthaltene Definition von AGB ist für den
unternehmerischen Geschäftsverkehr zu weit.
Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen AGB nur dann nicht vor, "soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt
sind". Diese Abgrenzung zwischen AGB und individuell ausgehandelten Klauseln
gilt gleichermaßen für Verträge gegenüber Verbrauchern (B2C = Business to
Consumer) wie für Verträge zwischen Unternehmen (B2B = Business to
Business). Um einen starken Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat die
Rechtsprechung die Einschränkung des AGB-Begriffs durch individuelles
Aushandeln sehr eng ausgelegt. Da § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Möglichkeit
zur Differenzierung lässt, führt das im B2B-Bereich zu unsachgemäßen
Ergebnissen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann z. B. allenfalls unter besonderen
Umständen ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines Aushandelns” gewertet
werden, wenn es nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf
verbleibt (BGH, NJW 2003, 1805, 1807; BGH, NJW 2000, 1110 ff., 1111). Es
besteht nach dieser Rechtsprechung die Gefahr, dass selbst dann, wenn die
Unternehmen lange verhandelt haben, die im Vertrag enthaltenen Klauseln
später von den Gerichten dennoch als AGB eingestuft und ggf. für unwirksam
befunden werden. Diese Rechtslage widerspricht den Bedürfnissen des
unternehmerischen Geschäftsverkehrs.
Der Vorschlag der Initiative zur Einfügung eines neuen Satz 4 in § 305 Abs. 1
BGB trägt diesen Umständen Rechnung, indem er eine sachgerechte
Differenzierung zwischen B2B und B2C ermöglicht.
1. Der Vorschlag betrifft ausschließlich den Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen. Zu dessen Definition greift der Vorschlag auf denselben Passus
zurück, der in § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB enthalten ist, nämlich die Verwendung
"gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen". Damit soll
klargestellt werden, dass hier keine Abweichung von dem in § 310 Abs. 1 Satz 1
BGB geregelten Anwendungsbereich vorliegen soll. Für B2C-Verträge und damit
für den Verbraucherschutz ergeben sich durch den Vorschlag keine Änderungen
an der bisherigen Rechtslage.
2. Im B2B-Bereich soll künftig für die Abgrenzung zwischen AGB und
Individualvereinbarung auf die "selbstbestimmte unternehmerische
Entscheidung" abgestellt werden. Damit knüpft der Vorschlag an den in
Rechtsprechung und Literatur zum AGB-Recht anerkannten Grundsatz an, dass
zur Abgrenzung zwischen AGB und Individualvereinbarung auf den Maßstab der
"Selbstbestimmung" abzustellen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2543, 2544; BGH, NJW
1991, 1678, 1679; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006,
§ 305, Rn. 48; Heinrichs, NJW 1977, 1505 ff., 1508). Auch in der Begründung
zum Entwurf des AGB-Gesetzes von 1975 war bereits von einer
"selbstverantwortlichen Prüfung [und] Abwägung" die Rede (BT-Drs. 7/3919, S.
17). Dieser Maßstab soll nun für den B2B-Bereich dadurch ergänzt werden, dass
eine "selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung" verlangt wird. An
Unternehmer aller Größenordnungen können gewisse erhöhte Anforderungen
gestellt werden. So darf von ihnen grundsätzlich erwartet werden, dass sie
Vertragstexte prüfen bzw. prüfen lassen und gegebene
Verhandlungsmöglichkeiten nutzen (vgl. Berger, ZIP 2007, 2149 ff., 2152;
Kessel/Jüttner, BB 2008, 1350 ff., 1352).
3. Die Bezugnahme auf eine "selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung"
ermöglicht den auch zwischen Unternehmern notwendigen Schutz des
Schwächeren. Wenn die andere Vertragspartei für eine selbstbestimmte
unternehmerische Entscheidung in der konkreten Situation keinen Raum hat,
handelt es sich eben nicht um Individualvereinbarungen, so dass eine gerichtliche
Inhaltskontrolle des Vertrages möglich ist.
4. Indizien für das – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilende
Vorliegen einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung der anderen
Vertragspartei können insbesondere sein:
- Vertragsverhandlungen über einen längeren Zeitraum,
- ein früherer Abschluss inhaltsgleicher Bedingungen,
- die Aufnahme von Änderungswünschen in den Vertragstext,
- Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedeutung der vorformulierten Vertragsbedingungen,
- Beistand durch juristische Beratung,
- Unternehmensgröße.
5. Eine selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung liegt in der Regel auch
dann vor, wenn die andere Vertragspartei vor Vertragsschluss zu einzelnen
Klauseln oder zum Vertragswerk insgesamt keine Änderungsvorschläge
unterbreitet, obwohl sie hierzu die Möglichkeit hat.
6. Eine selbstbestimmte unternehmerische Entscheidung" ist ferner anzunehmen,
wenn das Vertragswerk insgesamt akzeptiert wird, weil etwaige Nachteile durch
Vorteile an anderer Stelle des Vertrages ausgeglichen werden. Dies ermöglicht
Paketlösungen, wie z. B. das im unternehmerischen Verkehr übliche Einpreisen
von Risiken.
7. Der letzte Halbsatz stellt klar, dass eine selbstbestimmte unternehmerische
Entscheidung unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der vorformulierte
Vertragstext letztlich abgeändert wurde oder nicht. Auch längere Verhandlungen
können damit enden, dass sich die Vertragsparteien im Ergebnis auf den
ursprünglichen Wortlaut einigen. Schon die Begründung zum AGB-Gesetz sah vor,
dass eine Änderung des vom Klauselverwender ursprünglich vorgeschlagenen
Wortlauts der Vertragsbestimmungen keineswegs Voraussetzung für die Annahme
einer Individualvereinbarung ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
6.8.1975, BT-Drs. 7/3919, S. 17).
8. Das viel beachtete Urteil des BGH vom 17.2.2010 (ZIP 2010, 628 = NJW 2010,
1131) löst das Problem nicht nachhaltig. Zwar führt der BGH darin aus, dass ein
Stellen von Vertragsbedingungen und damit eine Einstufung als AGB nicht
vorliegt, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen
Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen
Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Jedoch bezieht sich
dieses Urteil auf einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern und kann daher auf
B2B-Verträge nicht ohne Weiteres übertragen werden.
II. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB wird wie folgt neu gefasst:
§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 findet in den Fällen des Satzes 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass lediglich solche Vertragsbestimmungen
unangemessen sind, die entgegen den Geboten von Treu und Glauben
von gängiger unternehmerischer Praxis grob abweichen.
Bisheriger Wortlaut:
§ 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung,
als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden
Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Begründung:
§ 310 Abs. 1 BGB enthält die maßgeblichen Regelungen zur Inhaltskontrolle von
AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Die Bedürfnisse des
Handelsverkehrs verlangen nach einer differenzierten AGB-Prüfung. Diesem
Erfordernis wird die bisherige Regelung nicht gerecht. Der Verweis auf "die im
Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche" mit diesen Worten
sind in § 346 HGB die Handelsbräuche definiert ist nicht geeignet, den
Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen.
Dies war offensichtlich ein unbeabsichtigter Fehler des Gesetzgebers. Denn zum
einen gibt es seit jeher fast keine anerkannten Handelsbräuche und zum anderen
sind solche auch in Zukunft insbesondere im internationalen
Geschäftsverkehr kaum zu erreichen. Der vorgeschlagene neue Wortlaut trägt
diesem Umstand Rechnung und erlaubt eine größere Flexibilität.
1. Ausschlaggebend ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach wie vor
der Grundsatz von Treu und Glauben. Dies wird mit dem Vorschlag ausdrücklich
klargestellt. Es soll nicht jedwede Gepflogenheit maßgeblich sein; durch den
Hinweis auf Treu und Glauben und gängige unternehmerische Praxis fließt ein
materieller Gerechtigkeitswert ein.
2. Der Wertungsmaßstab für die Beurteilung von Vertragsbestimmungen orientiert
sich an den jeweils bestehenden Verhältnissen des unternehmerischen
Geschäftsverkehrs. Die maßgebliche Rolle bei der Beurteilung von Verträgen
spielen daher die Modalitäten der unternehmerischen Praxis. Dies schafft
Flexibilität bei der Bewertung unterschiedlicher kaufmännischer
Lebenssachverhalte. Der Vorschlag steht insoweit in Einklang mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AGB-Gesetz vom 6.8.1975, wonach
ausdrücklich beim kaufmännischen Rechtsverkehr auf eine stärkere Elastizität
der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen zu achten sei.
3. Die Klauselverbotskataloge der §§ 308 und 309 BGB, die ausschließlich für den
nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten, besitzen künftig keine
Indizwirkung mehr für B2B-Verträge, da die jeweilige unternehmerische Praxis
maßgebend ist.
4. Die Neuformulierung ermöglicht es, auch auf neutraler Ebene z. B. durch
Wirtschaftsverbände erarbeitete Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. Dies
gilt insbesondere für die Nutzung von Bedingungen im internationalen
Geschäftsverkehr.
5. Eine unwirksame Vereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie von gängiger
unternehmerischer Praxis grob abweicht. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht
jede auch noch so geringfügige Abweichung zur Unwirksamkeit von
Vertragsbestimmungen führt. Dies schafft Rechtssicherheit. Der Schutz vor
überraschenden Klauseln nach § 305c BGB bleibt aber unberührt.
6. Die Regelung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt ebenfalls unberührt. Das
Transparenzgebot soll auch im B2B-Bereich weiterhin gelten.
7. Die Neuformulierung des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB lehnt sich an den Draft
Common Frame of Reference (DCFR) für ein Europäisches Vertragsrecht an.
Danach ist eine AGB-Klausel in B2B-Verträgen nur dann unwirksam, wenn sie
grossly deviates from good commercial practice, contrary to good faith and fair
dealing (vgl. Art. II 9:406 DCFR, 1. Ausgabe 2008). Der Vorschlag greift
insoweit das Ziel eines einheitlichen Europäischen Vertragsrechts auf und trägt
somit zur Europäisierung und Modernisierung des BGB bei.
Frankfurt am Main
im Januar 2011
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