Reform des Schuldrechts: Fragen und Antworten
Reform des Schuldrechts: Fragen und Antworten
I. Kaufvertrag und Gewährleistungsrecht
1. Frage: Die Gewährleistungsfrist im Kaufrecht wird von 6 Monaten auf grundsätzlich 2 Jahre angehoben. So lange kann der Käufer dann Mängel reklamieren. Gibt es hiervon Ausnahmen für bestimmte Produkte?
Antwort: Ja, aber nur sehr wenige. Bei sogenannten Frischeprodukten (z.B. Molkereiprodukten wie Milch, Quark etc.) kann der Käufer trotz Erreichen des Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatums nicht auf die 2-jährige Gewährleistung pochen. Auch nicht bei natürlichem Verschleiß (Zündkerzen oder Reifen beim KFZ) oder normaler Abnutzung (Schuhsohlen).
2. Frage: Kann die Gewährleistungsfrist zeitlich verkürzt werden?
Antwort: Kauft der Verbraucher vom Unternehmer eine bewegliche neue Sache (Verbrauchsgüterkauf), dann ist dies nicht möglich. Die Gewährleistungsfrist kann bei dem Verkauf einer gebrauchten Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher bis auf ein Jahr reduziert werden.
3. Frage: Wie sind die Begriffe Verbraucher und Unternehmer definiert ? Hat der jetzt im Kaufrecht neue Begriff „Unternehmer“ etwas mit dem Werkvertrag zu tun?
Antwort: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Verbraucher, der dem Verkäufer vorspiegelt, Unternehmer zu sein, kann sich jedoch nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen. Bei dem Abschluss eines Kaufvertrages sowohl zu unternehmerischen als auch zu privaten Zwecken liegt ein Verbrauchergeschäft vor, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang eine nur ganz untergeordnete Rolle spielt. Gechäfte, die erst der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit dienen (Existenzgründergeschäfte), sind keine Verbrauchergeschäfte.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit dem in den gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht genannten Unternehmer ist dieser Begriff nicht identisch.
4. Frage: Können Lieferant und Händler kürzere Gewährleistungspflichten vereinbaren (Kauf unter Kaufleuten/Unternehmern)?
Antwort: Ja, individualvertraglich, d.h. per Absprache im Einzelfall immer. Bei einer generellen Vereinbarung für eine Vielzahl von Verträgen, d.h. per AGB ist aber Vorsicht geboten. Hier ist das Gesetz nicht eindeutig. Es gibt Stimmen, die eine Verkürzung der Gewährleistung beim Kauf durch einen Unternehmer durch AGB nur auf ein Jahr für zulässig erachten.
5. Frage: Wenn man als Verbraucher von einem KFZ-Händler einen 12 Jahre alten Wagen kauft, kann dann die Gewährleistung auf ein Jahr oder 50.000 Kilometer begrenzt werden?
Antwort: Nein, eine zusätzliche Kilometerbegrenzung wäre nicht zulässig.
6. Frage: Kann der Händler dann wenigstens eine regelmäßige Pflege gemäß der Bedienungsanleitung/Serviceheft verlangen?
Antwort: Das wohl ja, auch wenn den Käufer der Werkstattcheck etwas kostet.
7. Frage: Gibt es auch längere Gewährleistungsregeln?
Antwort: Ja. Und da gibt es für Händler im Verhältnis zu Lieferanten jetzt auch Positives zu berichten: Die Gewährleistungsfrist für Baumaterialien beträgt 5 Jahre. Kaufte ein Installateur (hier: Händler) in einem Baumarkt (Lieferant) eine Duschkabine, unterlag der Baumarkt bis, einer Gewährleistungsfrist von sechs Monaten. Baute der Installateur die Duschkabine nun bei einem Verbraucher/Kunden ein (Werkvertrag), galt hierfür eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. War die Sache mangelhaft, konnte der Installateur unter Umständen den Baumarkt nicht in Regress nehmen. Nach neuem Recht haften Baumarkt und Installateur nun gleich lang. Eine Gewährleistungs-Falle besteht nur noch für den Zeitraum, in dem der Installateur die Sache eine Zeitlang lagert und noch nicht eingebaut hat, d.h. quasi am Ende der 5 Jahre laufen seine Ansprüche gegenüber dem Baumarkt aus, während er gegenüber seinem Kunden ab dem Einbau 5 Jahre haftet.
8. Frage: Wann liegt ein Mangel vor?
Antwort: Das Gesetz drückt es positiv aus: Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Sachmangel liegt jetzt aber bei einer zur Montage bestimmten Sache auch dann vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist (sog. Ikea-Klausel).
9. Frage: Können Gewährleistungsansprüche die mit einer mangelhaften Montageanleitung begründet werden auch dann erhoben werden, wenn die Sache dennoch vom Kunden fehlerfrei montiert wurde.
Antwort: Nein, das hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Frage: Bislang standen dem Käufer bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Kaufsache, mithin bei Bagatellschäden, keine Gewährleistungsrechte zu. Hat sich daran etwas geändert?
Antwort: Leider ja. Der Käufer hat auch bei Bagatellschäden ein Recht auf Nacherfüllung. Der Verkäufer kann aber auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung reagieren und eine andere wählen, wenn die gewählte Art nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (z.B. kann der Käufer nicht die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn bei einer industriellen Massenfertigung die gesamte Produktion angehalten werden müsste, um einen Gegenstand von geringem Wert an einer oder mehreren Stellen einer Produktionsstrasse zu überarbeiten).
11. Frage: Ist es richtig, dass Käufer jetzt zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können?
Antwort: Ja. Neu ist der Begriff der Nacherfüllung. Wenn ein Mangel vorliegt, kann der Käufer wählen zwischen Nachbesserung (=Reparatur, dieses Recht hat sich bislang oft der Verkäufer durch AGBs vorbehalten) oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehlschlägt, kann der Käufer einen Preisnachlass (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Wandlung).
Beim Stückkauf, also in den Fällen, in denen eine ganz bestimmte vertraglich individualisierte Sache geschuldet wird (z.B. gebrauchte Sachen, Restpostenverkauf), kann die Ersatzlieferung durch die Lieferung einer anderen Sache erfolgen, wenn die Kaufsache nach dem ggfs. hypothetischen Willen der Vertragsartner im Wege der Nachlieferung durch eine andere Sache ersetzbar sein sollte.
12. Frage: Wann muss der Verkäufer Aufwendungsersatz leisten?
Antwort: Den Aufwand des Käufers für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Zusammenhang mit dem Mangel muss der Verkäufer ersetzen. Nicht dagegen den persönlichen Zeitaufwand.
13. Frage: Wenn ein Verbraucher erst 5 ½ Monate nach Erwerb eines Videorekorders behauptet die kabellose Bluetoothschnittstelle zur Versendung von Fotos über ein Bluetooth-fähiges Handy sei defekt, was er mangels bisheriger Nutzung dieser Funktion oder Besitz eines entsprechenden Handys bislang nicht bemerkt haben will, dann wird er doch beweisen müssen, dass dieser Mangel auch schon bei Übergabe des Geräts vorhanden war oder?
Antwort: Das ist leider falsch. Innerhalb der ersten 6 Monate wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang (in der Regel Kauf oder Lieferung) fehlerhaft war.
Die Vermutung wirkt jedoch nur in zeitlicher Hinsicht. Der Gläubiger muss weiterhin beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Nicht Gegenstand der Vermutung ist, dass ein nachweislich bzw. unstreitig erst nach der Übergabe vorhandener Sachmangel auf einen anderen, bei der Übergabe vorhandenen Grundmangel zurückzuführen ist. Die Vermutung ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, zum Beispiel bei verderblichen Waren bedeitsam wird. Dieser Ausschluss gilt aber nicht, wenn der Mangel typischerweise jederzeit eintreten kann, sondern nur, wenn er derart erkennbar ist, dass er auch dem fachlich nicht versierten Käufer bei der Übergabe hätte auffallen müsen. Unter Kaufleuten ist es nicht möglich, eine der Vermutung nach § 476 BGB entsprechende Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
14. Frage: Bislang habe ich als Unternehmer für einige meiner Produkte eine Garantie von 2 Jahren gegeben, wobei einige Produktteile und Funktionalitäten ausgenommen waren und dies den Käufern bei Vertragsabschluss so mündlich mitgeteilt. Kann ich dies weiterhin so handhaben?
Antwort: Geben Sie künftig gar keine Garantien mehr ab! Hier gibt es nunmehr mit § 477 BGB eine gesetzliche Regelung. Danach müssen Garantien klar und verständlich sein und müssen auf Verlangen auch in Textform ausgehändigt werden. Es muss zwar zwischen einer Garantie (eine Partei sagt - freiwillig - zu, für das Eintreten oder Nichteintreten eines bestimmten Erfolges einzustehen) und der Gewährleistung (Recht des Sachgläubigers bei Vorhandensein eines Fehlers der Sache) unterschieden werden, doch dürfen durch einen Garantievertrag nicht etwa gesetzliche Gewährleistungsrechte des Käufers eingeschränkt werden. Zudem könnte die Werbung mit einer 2-jährigen Garantiehaftung wettbewerbsrechtlich als Werbung mit einer sog. Selbstverständlichkeit unzulässig sein. Hier sollten Sie eine kostenverursachende Abmahnung vermeiden.
15. Frage: Können Sie die für mich als Händler wichtigsten Änderungen des Kaufrechts kurz benennen?
Antwort: Das Kaufrecht hat sich erheblich gewandelt. Hier die wichtigsten Änderungen:
- Werbung des Herstellers, dessen Gehilfe und Verkäufer kann Eigenschaft der Kaufsache beeinflussen (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Haftung auch für mangelhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 BGB).
- Einseitige Verwendungsabsichten des Käufers können in den Vertrag einfließen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BGB).
- Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Kaufverträgen 2 Jahre, bei Baustoffen 5 Jahre (§ 438 BGB).
- Bei Verbrauchsgüterkauf in zeitlicher Hinsicht wirkende gesetzliche Vermutung für Mängel bereits bei Übergabe der Kaufsache für 6 Monate zu Lasten des Verkäufers (gesetzliche Vermutung, § 476 BGB).
- Freie Auswahl des Käufers bei Gewährleistungsfällen zwischen Umtausch gegen einwandfreie Ware und Nachbesserung;
bei Fehlschlagen Rücktritt, Minderung und/oder Schadenersatz;
Einschränkung nur bei unverhältnismäßig hohen Kosten (§§ 437, 439, 440 BGB).
- Der Verkäufer von Verbrauchsgütern kann jeweils Regress vom Vorlieferanten bzw. Hersteller nehmen (§ 478 BGB).
- Der Verkäufer kann vom Lieferanten Ersatz seiner Aufwendungen für die Abwicklung des Nacherfüllungsanspruchs gegenüber dem Verbraucher geltend machen (§ 478 Abs. 2 BGB).
- Verjährungsfrist für Regressansprüche bis 5 Jahre (§ 479 BGB).
- Deckungslücke bei Importgeschäften.
- Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche bei Verletzung vertraglicher Pflichten (§§ 437 Ziff. 3, 440, 280, 253 BGB).
- Dauer des Haftungsrisikos bis 30 Jahre (§ 199 BGB).
- Gesetzliche Regelung der Garantie (§§ 443, 477 BGB).
16. Frage: Ich habe gehört, dass es eine Schuldrechtsreform gegeben hat und die Gesetze für den Handel mit Verbrauchern zum Nachteil des Handels verschärft worden sind. Ich bin aber Hersteller und werde deshalb wohl von der Gesetzesänderung nicht stärker belastet?
Antwort: Dies ist in mehrerer Hinsicht falsch.
Zum einen ist das Kaufrecht für alle Kaufverträge gravierend geändert worden, nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern. Deshalb ist auch die Investitionsgüterindustrie betroffen. Wenn bisher beispielsweise in den AGB eines Maschinenbauers eine Klausel stand, dass ein Jahr Garantie unter bestimmten Voraussetzungen (meist Begrenzung der Mängelbeseitigung durch Reparatur unter Ausschluss von Wandlung, Minderung und Schadenersatz), so war dies ein Zugeständnis des Herstellers, weil die Gewährleistungsfrist kraft Gesetzes nur sechs Monate beträgt. Künftig beträgt die Verjährungsfrist für Rechte und Ansprüche aus mangelhafter Ware zwei Jahre. Die oben genannte Klausel wäre also eine Haftungsbeschränkung, die von der Rechtsprechung nur akzeptiert wird, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt.
Die Verbrauchsgüterindustrie ist noch wesentlich stärker betroffen, weil nach § 475 BGB der Endverkäufer gegenüber dem Verbraucher einen vertraglich nicht ausschließbaren Rückgriffsanspruch gegenüber seinem Lieferanten hat. Jeder Lieferant kann den Regress gegenüber seinem Vorlieferanten geltend machen bis die Kette beim Hersteller endet. Ein Rückgriffsanspruch droht bis 5 Jahre nach der Belieferung.
Hinzu kommen zahlreiche Änderungen im Leistungsstörungsrecht, mit denen insbesondere Schadenersatzansprüche der Vertragspartner erleichtert werden. Die Änderungen im Werkvertragsrecht wirken sich aus, wenn der Hersteller Montage-, Wartungs- oder Reparaturverpflichtungen übernimmt. Schließlich ist das Risiko durch die längeren Verjährungsfristen und den meist offenen Beginn des Fristenlaufs erhöht worden.
II. Änderungen im Werkvertragsrecht
1. Frage: Was hat sich im Werkvertragsrecht geändert?
Antwort: Die wichtigsten Änderungen sind:
- Herstellung und Erzeugung beweglicher Sachen richtet sich gem. § 651 BGB nach Kaufrecht.
- Bei nicht vertretbaren Sachen gelten ergänzend einige werkvertragliche Normen (z.B. Mitwirkungspflichten des Bestellers, Kostenvoranschlag, spezielles Kündigungsrecht des Bestellers, § 651 Abs. 1 Satz 3 BGB).
- Ansonsten ist Werkvertragsrecht stark an das Kaufrecht angelehnt.
- Ausnahme 1: Das Werkvertragsrecht sieht für die Konkretisierung der geschuldeten Werkleistung nicht Werbung und öffentliche Äußerungen vor.
- Ausnahme 2: Bei der Nacherfüllung steht dem Hersteller, nicht dem Besteller, das Wahlrecht zu (§ 635 Abs. 1 BGB).
- Ausnahme 3: Es besteht ein Selbstbeseitigungsrecht des Bestellers nach vergeblich abgelaufener Frist für Nacherfüllung einschließlich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss (§ 634 Ziff. 2, 637 BGB).
- Es gibt schwierige Verjährungsregelungen nach § 634 a BGB.
2. Frage: Bin ich auch als Dienstleistungsunternehmen von der Schuldrechtsreform betroffen?
Antwort: Ja, zum einen werden viele Dienstleistungen nach Werkvertragsrecht abgewickelt, nämlich immer wenn ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Beispiele sind die Erstellung einer Studie, eines Gutachtens, Planungsleistungen von Architekten, Ingenieuren oder Statikern, Wirtschaftlichkeitsstudien von Unternehmensberatern, die Erstellung einer bestimmten Software. In all diesen Fällen müssen die Veränderungen des Werkvertragsrechts beachtet werden.
Außerdem ist von Bedeutung, dass das BGB jetzt in seinem Wortlaut viel präziser die Verantwortung für Beratungsleistungen, auch nebenvertragliche, zum Ausdruck bringt (§§ 241 Abs. 2, 311 BGB). Verstärkt wird dabei das Risiko, wenn Dritte, die in den Vertrag nicht ausdrücklich einbezogen werden, durch falsche Beratungen geschädigt werden. In diesem Feld wird viel der Rechtsprechung überlassen bleiben, die aber ungleich griffigere Grundlagen für eine vertragsübergreifende Verantwortung vorfindet.
III. Neue Verjährungsvorschriften
1. Frage: Wie lange kann ich von meinem Schuldner Zahlung verlangen?
Antwort: Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen. Aus diesen entstehen Verpflichtungen, wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr bei Gericht einklagen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.
2. Frage: Wann ist mein Anspruch verjährt?
Antwort: Das kommt auf die Art der Forderung an. Es gibt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Entsteht also ein solcher Anspruch am 18.02.2002, so beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2002 und endet am 31.12.2005, spätestens jedoch am 31.12.2012.
3. Frage: Verjährt mein Anspruch auch nach 3 Jahren, wenn ich nichts von ihr wusste?
Antwort: Nein, in diesem Fall verjährt die Forderung nicht nach 3 Jahren nach Entstehung, denn die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger von der Forderung und dem Schuldner Kenntnis erlangt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjährt eine solche Forderung aber nach 10 Jahren.
4. Frage: Gibt es auch längere Verjährungsfristen?
Antwort: Ja, zum Beispiel Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert, ausgenommen. Diese verjähren weiterhin erst in 30 Jahren und die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde.
Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen. Die Frist beginnt hier mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.
5. Frage: Wann verjährt meine Kaufpreisforderung?
Antwort: Die Kaufpreisforderung unterliegt der Regelverjährung, sie verjährt daher innerhalb von 3 Jahren, unabhängig davon, ob an dem Kaufvertrag Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind. Die Frist beginnt mit dem Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres, wenn die Forderung in diesem Jahr auch fällig wurde und der Verkäufer die Umstände kennt, welche die Kaufpreisforderung begründen.
6. Frage: Wie lange muss ich für Mängel an der Kaufsache haften?
Antwort: Eine ganz wesentliche Neuerung ist die Ausdehnung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf. Die Frist wurde bei neuen und gebrauchten beweglichen Gegenständen von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Diese Frist beginnt mit der Übergabe der Sache.
Bei Bauwerken oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Frist 5 Jahre.
Verschweigt der Verkäufer einen Mangel an der Kaufsache, so kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist geltend machen. Die Frist beginnt erst nach Kenntnis von Anspruch und Schuldner.
7. Frage: Wie lange hafte ich für Mängel an einem Werk?
Antwort: Entsprechend den Regeln beim Kauf verjähren auch werkvertragliche Gewährleistungsrechte, bspw. aus einem Reparaturvertrag oder einem Vertrag zur Herstellung einer Sache, in 2 Jahren. Bei Ansprüchen aus der Herstellung eines Bauwerks oder aus Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen 5 Jahre, wobei die Frist mit der Abnahme des Werkes beginnt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Auch diese Frist beginnt erst, wenn Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch und dem Schuldner erlangt hat.
8. Frage: Wie lange hafte ich für Mängel an der von mir entwickelten Software?
Antwort: Bei der Erstellung von unkörperlichen Arbeitsergebnissen, beispielsweise Bauplänen, Software oder ähnlichem, gilt ebenfalls die Regelverjährung.
9. Frage: Wann verjährt meine Werklohnforderung?
Antwort: Für die Werklohnforderung gelten die Ausführungen zur Kaufpreisforderung entsprechend.
10. Frage: Was gilt für einen Reisevertrag?
Antwort: Reisevertragliche Ansprüche verjähren nunmehr in 2 Jahren statt wie bisher in 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.
11. Frage: Kann ich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzen?
Antwort: Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf die gesetzliche Verjährungsfrist nicht vertraglich verkürzt werden, eine Ausnahme gilt für Gebrauchtwaren, für sie darf die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden. Ein tatsächlich ungebrauchter Gegenstand, wie zum Beispiel ein Pkw mit Tageszulassung, kann nicht als gebraucht verkauft werden. Schwierig ist die Abgrenzung bei Tieren. Jedenfalls junge Haustiere sind jedoch als neu anzusehen.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, nicht dagegen bei Verträgen zwischen Unternehmen oder zwischen Verbrauchern.
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann die Verjährung im Kaufrecht sowohl für Gebraucht- als auch für Neuwaren auf 1 Jahr verkürzt werden.
Im Rahmen der 5-jährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag einbezogen ist.
12. Frage: Wie kann ich die Verjährung meines Anspruchs verhindern?
Antwort: Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt, beispielsweise wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln.
Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.
Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung:
- die Klageerhebung
- Beantragung eines Mahnbescheides mit dessen Zustellung an den Schuldner
Die Hemmung endet in diesen Fällen 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens.
Außergerichtliche Mahnungen hingegen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Frage: 13. Was bedeutet Neubeginn der Verjährung?
Antwort: Durch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen. Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger, etwa durch eine Abschlagszahlung die Anerkennung eines Mangels an der Kaufsache durch den Verkäufer.
Liefert etwa der Verkäufer bei einem Mangel der Kaufsache eine neue Sache, so beginnt die Verjährungsfrist erneut. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung wohl nur hinsichtlich der Ansprüche, die durch den Mangel begründet werden, welcher Gegenstand der Nacherfüllung war, von neuem zu laufen.
IV. Allgemeines
1. Frage: Gibt es eine Checkliste, die mir einen Überblick liefert was ich beachten muss, um mich optimal auf die Gesetzesänderungen einzustellen?
Antwort: Ja, hier ist sie:
- Anpassung sämtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
- Überprüfung der Vertragsgestaltung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Alleinvertriebsverträgen, Vertragshändlerverträgen, Sukzessivlieferverträgen) spätestens bis zum 31.12.2002 wegen längerer Übergangsfrist.
- Überprüfung sämtlicher Verträge in der Lieferkette im Hinblick auf § 478 BGB, wenn es am Ende der Kette zu einem Verbrauchsgüterkauf kommt.
- Aufnahme entsprechender Klauseln auch für Fälle, bei denen es am Ende der Kette zwar nicht zu einem Verbrauchsgüterkauf kommen soll, dies aber nach der Art des Produkts nicht ausgeschlossen werden kann.
- Ausrichtung eines Qualitäts-Sicherungssystems im Hinblick auf die Erschütterung der gesetzlichen Vermutung der Mangelhaftigkeit der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB).
- Eventuell Konzipierung einer Sondervereinbarung zwischen Lieferant und Endverkäufer von Verbrauchsgütern nach § 478 Abs. 4 BGB.
- Überprüfung von Montageanleitungen, gegebenenfalls getrennt nach Verbrauchern und Unternehmern als Nutzer.
- Überprüfung von Bedienungsanleitungen, ob sie auch Montagehinweise enthalten.
- Überprüfung von Haftungslücken wegen Ankauf nach altem und Verkauf nach neuem Recht.
- Überarbeitung sämtlicher Garantieerklärungen im In- und Ausland.
- Überprüfung sämtlicher Werbemaßnahmen auf eigenschaftsbezogene Aussagen.
- Überprüfung von Verträgen mit Teilnehmern des Vertriebsnetzes (Alleinvertriebshändler, Vertragshändler, Franchise-Nehmer, ausländische Generalimporteure) auf deren Berechtigung für eine eigene Werbegestaltung.
- Gestaltung von Verträgen mit Werbegesellschaften (Risikoverteilung für verfehlte eigenschaftsbezogene Werbung).
- Überprüfung des Versicherungsschutzes hinsichtlich Umfang und Höhe.
- Schulung von Kundenbetreuern und Verkaufspersonal.
- Rücksprache mit Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder eigener Bilanzabteilung wegen eventueller Rückstellungen vor dem Hintergrund eines höheren Haftungsrisikos.
- Überprüfung der Aufbewahrungsdauer von Unterlagen im Hinblick auf die veränderten Verjährungsrisiken.
2. Frage: Ich bin Händler. Welche Auswirkungen hat die Schuldrechtsreform auf meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Antwort: Die Gestaltung von Verträgen und Lieferbedingungen ist die schwierigste Herausforderung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, zumal sich gesicherte Aussagen über das Maß der Zulässigkeit einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung zur Zeit nur bedingt treffen lassen. Wir können uns an dieser Stelle deshalb nur auf einige allgemein gehaltene Hinweise für einzelne Regelungsbereiche beschränken.
a. Verbrauchsgüterkauf bei (neuen Waren)
Zum Nachteil von Verbrauchern können die gesetzlichen Rechte des Käufers durch vertragliche Vereinbarung nicht eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere für die Gewährleistungsfrist, die Ausgestaltung der Gewährleistungsrechte und die Beweislastumkehr. Eine Ausnahme gilt für den Schadensersatz soweit folgender Rahmen eingehalten wird:
- Gem. §§ 276 Abs. 3 und 309 Ziff. 7 b) BGB darf generell die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Verwender der Klausel, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.
- Verboten ist weiter in AGBs eine Beschränkung oder der Ausschluss der Haftung, wenn Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit schuldhaft durch den oben genannten Personenkreis verletzt werden (§ 309 Ziff. 7 a) BGB).
Eine Verjährungsklausel muss daher die in den §§ 309 Ziff. 7 a) und b) genannten Fälle ausdrücklich ausnehmen. Ansonsten ist die Klausel insgesamt unwirksam.
- Generell darf nach dem Produkthaftungsgesetz die Haftung für Produkthaftungsfälle nicht eingeschränkt werden (§ 14 ProdHaftG).
- Schließlich hat die Rechtsprechung unter Berufung auf § 9 AGBG (künftig § 307 BGB) die Einschränkung von Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung von "Kardinalpflichten" (wesentliche Vertragspflichten) in AGBs für unwirksam erklärt. Bedenkt man, dass die Lieferung einer mangelfreien Sache nach dem neuen Recht als Hauptleistungspflicht ausgestaltet ist, dann zeigt sich, dass die Wirkung von § 475 Abs. 3 BGB sehr begrenzt ist.
Bitte überprüfen Sie deshalb, ob Ihre Geschäftsbedingungen von der aktuellen Gesetzeslage (vgl. Antwort zu Frage II. Nr. 15) abweichen. Überprüfen Sie bitte auch ihre Eigentumsvorbehaltsklausel: Nach neuem Recht ist ein Herausverlangen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ausgeschlossen, wenn nicht der Verkäufer vorher vom Vertrag zurückgetreten ist. Die in vielen Eigentumsvorbehaltsklauseln zu findende Regelungen wie beispielsweise In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag... sind daher zu streichen.
Sinnvoll könnte es sein, den Gesetzeswortlaut über die Mängelansprüche wortidentisch in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, obwohl dies rechtlich natürlich nicht erforderlich ist. Dies kann in der Praxis aber den Umgang mit den neuen Mängelansprüchen erleichtern und dem Verbraucher verdeutlichen, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
b. Verbrauchsgüterkauf (bei gebrauchten Sachen)
Hier gilt im Prinzip zuvor Gesagtes. Allerdings erlaubt das Gesetz, bei gebrauchten Sachen die Verjährung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies gilt aber nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.
c. Verträge und Lieferbedingungen zwischen Unternehmen
Lieferbedingungen:
Mängelansprüche: Das Recht auf Nacherfüllung kann auf eine der beiden Nacherfüllungsmöglichkeiten beschränkt werden. Der Verkäufer kann sich auch von vornherein die Wahl vorbehalten. Eine solche Klausel ist aber nur zulässig, wenn für den Fall des Fehlschlags der Nacherfüllung der Käufer nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann.
Verjährung für Mängelansprüche: Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Rechtsprechung eine Verkürzung der Verjährung für Mängelansprüche auf ein Jahr billigen, es sei denn der Hersteller/Lieferant verkauft an einen gewerblich tätigen Wiederverkäufer dessen Vertragspartner ein Verbraucher ist.
Rückgriffsrecht: Das Rückgriffsrecht des Käufers nach den §§ 478, 479 BGB kann nur eingeschränkt werden, wenn der Verkäufer dem Käufer einen gleichwertigen Anspruch einräumt. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel pauschalierte Abrechnungssysteme.
Schadensersatz: Siehe oben.
Einkaufsbedingungen
Bei Einkaufsbedingungen befindet sich Händler in der Position des Käufers. Die neue Gesetzeslage ist für ihn günstig. Aus seiner Sicht gilt es daher i.d.R. die gesetzlichen Ansprüche zu erhalten. Für ihn könnte deshalb sinngemäß folgende Klausel sinnvoll sein: Für Rechte und Ansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Frauke Hennig
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