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Ausführlich:
Neues Widerrufsrecht ab 11. Juni 2010: Endlich Rechtssicherheit für Online-Händler?
Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze,
Trusted Shops GmbH, Köln
Die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sind äußerst kompliziert geregelt und für den juristischen Laien nur schwer durchschaubar. Gleichzeitig verpflichtet der Gesetzgeber aber jeden Online-Händler, über diese Rechte exakt zu informieren. Damit der Händler diese Pflicht erfüllen kann und sich nicht durch selbst formulierte Belehrungen in die Gefahr von Abmahnungen begibt, wurden bereits im Jahr 2002 Musterbelehrungen in die BGB-InfoV eingefügt. Leider halfen aber auch diese Muster nicht weiter, da sie von den Instanzgerichten bis hin zum BGH als fehlerhaft erachtet wurden, sodass Händler auch bei Verwendung der Musterbelehrungen abgemahnt wurden. Seit langer Zeit fordern die deutschen Online-Händler, die Musterbelehrungen in den Rang eines formellen Gesetzes zu heben, damit diese für Gerichte unangreifbar sind.
Zum 11. Juni 2010 trat nun ein Gesetz in Kraft, mit welchem die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht umfassend neu geordnet wurden. Dieses Gesetz hat fünf wesentliche Konsequenzen für Händler.
Unangreifbarkeit der Musterbelehrung
Die Musterwiderrufs- sowie die Musterrückgabebelehrung wurden aus der BGB-InfoV entfernt und in den Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) aufgenommen. Durch diese Änderung erhielten die Musterbelehrungen den Rang eines formellen Gesetzes und verloren damit ihre größte Schwäche: Die Angreifbarkeit durch die Instanzgerichte.
Gleichzeitig wurde ein neuer § 360 Abs. 3 in das BGB eingeführt, welcher explizit bestimmt, dass derjenige, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, korrekt über das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt. Damit erhalten die Händler erstmals Rechtssicherheit in Bezug auf das Widerrufsrecht, da die Gerichte das BGB bzw. das EGBGB nicht für unwirksam erklären können.
Außerdem wurden auch die weiteren Informationspflichten, die im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt werden müssen, aus der BGB-InfoV herausgenommen und wortgleich in das EGBGB eingefügt. Dies hat zur Folge, dass sich die Normenketten, mit denen der Verbraucher über diese für den ordentlichen Beginn der Widerrufsfrist zwingend zu erfüllenden Informationspflichten belehrt wird, ändern. Wer auch nach dem 11. Juni den Verbraucher noch mit dem alten Muster (und damit nicht mehr existenten Vorschriften) belehrt, begeht einen Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt, da Beginn der Widerrufsfrist nicht korrekt dargestellt wird. Dies hat außerdem zur Folge, dass dem Verbraucher ein unendliches Widerrufsrecht zusteht.
Jeder Händler, der seine Widerrufsbelehrung noch nicht angepasst hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen.
14 Tage Widerrufsfrist auch bei eBay
Alle Online-Händler, die ihre Produkte bei eBay oder ähnlichen Plattformen verkaufen, können ebenfalls aufatmen: Die Widerrufsfrist beträgt jetzt auch hier 14 Tage, wenn man sich an die Voraussetzungen des Gesetzes hält. Dies sollte allerdings keine große Schwierigkeit darstellen. Für die 14tägige Widerrufsfrist ist es im Regelfall auch weiterhin erforderlich, dass dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde. Speziell für Fernabsatzverträge wird jedoch geregelt, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform, welche unverzüglich nach Vertragsschluss an den Verbraucher übersandt wird, einer Belehrung bei Vertragsschluss gleich steht, wenn der Unternehmer bereits im Online-Shop bzw. auf der eBay-Artikelseite klar und verständlich über das Widerrufsrecht ausführlich informiert (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.).
Verwendet man sowohl im Shop (bzw. auf der Artikelseite bei eBay) die gesetzlichen Musterbelehrungen als auch in der automatisch via E-Mail unmittelbar nach Vertragsschluss verschickten Bestellbestätigung, erfüllt man diese Voraussetzungen.
Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
Aufgrund der Vertragsschlussregelung bei eBay und der damit verbundenen Unmöglichkeit, den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren, war es bisher auch nicht möglich, dort einen Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen.
Aber in diesem Punkt hat der Gesetzgeber ebenfalls nachgebessert und hat zum 11. Juni 2010 einen neuen § 357 Abs. 3 Satz 2 eingeführt. Dieser ist vergleichbar mit der Sondervorschrift für Fernabsatzverträge in puncto 14-Tage-Frist. Denn auch für die Geltendmachung eines Wertersatzes für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ist es nun ausreichend, unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu belehren, wenn der Unternehmer den Verbraucher zuvor im Shop bzw. auf der Artikelseite bei eBay klar und verständlich über diese Widerrufsfolge unterrichtet hat.
Auch hier reicht es aus, sowohl im Shop (bzw. auf der Artikelseite) und in der automatisch via E-Mail unmittelbar nach Vertragsschluss verschickten Bestellbestätigung die gesetzlichen Muster zu verwenden.
Rückgaberecht bei eBay
In der Rechtsprechung und juristischen Literatur wurde lange Zeit darüber gestritten, ob es möglich ist, bei eBay das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch das Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen. Das KG Berlin und das OLG Hamburg entschieden, dass diese Möglichkeit bei eBay nicht bestehe, da das Rückgaberecht gemäß § 356 BGB (a.F.) in Textform eingeräumt werden müsse, was bei eBay aber nicht möglich sei. Allerdings sah z.B. das LG Düsseldorf hierin kein Problem. Auch das OLG Hamm war bereits nach alter Rechtslage der Meinung, dass das Rückgaberecht bei eBay eingeräumt werden kann. Außerdem entschied auch der BGH zur Zulässigkeit von Klauseln innerhalb einer Rückgabebelehrung, welche bei eBay verwendet wurde, sodass davon auszugehen ist, dass auch der BGH kein Problem in der Einräumung des Rückgaberechts bei eBay sah.
Zum 11. Juni 2010 wurde dieser Streit nun per Gesetz beendet. Aus § 356 BGB wurde das Erfordernis ersatzlos gestrichen, dass das Rückgaberecht in Textform eingeräumt werden muss. Damit steht fest, dass auch eBay-Händler ihren Kunden anstatt des Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht einräumen können.
Alte Unterlassungserklärungen kündigen?
Eine weitere Konsequenz des neuen Widerrufsrechtes ab 11. Juni 2010 ist, dass alte abgegebene Unterlassungserklärungen evtl. gekündigt werden können und sollten. Für welche Unterwerfungsverträge dies gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten, da es hierbei immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, z.B. auf den genauen Wortlaut der Unterlassungserklärung. Haben Sie in Bezug auf das Widerrufsrecht zur Unterlassung bestimmter Punkte verpflichtet, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, ob und ggf. welche Möglichkeiten einer Kündigung bestehen.
Weitere Informationen und auf den Online-Handel angewendete Musterformulierungen, welche Sie ab dem 4.8.2011 sowohl in Ihrem eBay-Angebot als auch im Shop verwenden können, finden Sie in einem Whitepaper, der Trusted Shops GmbH : www.trustedshops.de/widerrufsrecht (pdf-Datei, ca. 300 KB)
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